Abtei lung IV D-5498/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Russland, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-5498/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Inguschetien), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2004 zusammen mit ihrer Mutter (N _______; D- _______) und ihrem Bruder C._______ (N _______; D-_______) und reiste am 15. Dezember 2004 von unbekannten Ländern her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2004 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 20. Januar 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin (im Wesentlichen geltend, sie sei während ihres ersten Studienjahres im Jahr 1993) ständig vom russischen Militär kontrolliert, aber nie mitgenommen worden. Einmal sei jedoch ein Studentenbus angehalten und alle Insassen den ganzen Tag lang festgehalten worden. Danach seien sie aber wieder freigelassen worden. Ihr Vater sei während des ersten Tschetschenienkrieges am 21. Dezember 1994 umgebracht worden. Sie und ihre Mutter hätten während dieses ersten Krieges an Anti-Kriegs-Demonstrationen teilgenommen. Ihr älterer Bruder C._______ habe später eine Anstellung in der Administration des ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadov erhalten. Während eines Bombardements im zweiten Krieg sei ihr Haus zerstört worden. In der Folge hätten sie keinen festen Wohnsitz mehr gehabt. Sie seien zunächst zu einer Tante nach F._______ gezogen. Kurze Zeit später, Ende 1999 oder Anfang 2000, hätten russische Militärs eine so genannte Säuberungsaktion durchgeführt. Sie hätten eine Liste mit Namen und Adressen dabeigehabt und ihren jüngeren Bruder G._______ mitgenommen. C._______ sei damals nicht zu Hause gewesen. Sie und ihre Mutter hätten versucht, die Entführung von G._______ zu verhindern. Die Soldaten hätten sie jedoch geschlagen und in die Luft geschossen. Einige Tage nach der Verschleppung von G._______ sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, G._______ werde freigelassen, wenn C._______ sich dafür stellen würde. Daraus hätten sie geschlossen, dass C._______ wegen seiner Arbeit für die D-5498/2006 Administration Maschadov verfolgt werde. Sie und ihre Mutter hätten C._______ nicht erlaubt, sich zu melden, aus Angst, am Ende beide Söhne respektive Brüder zu verlieren. Am 3. Februar 2000 hätten sie dann die Leiche von G._______ in einem Erdloch gefunden. Ihr Bruder C._______ habe sich nach der Verschleppung von G._______ versteckt, und sie habe ihn nur noch selten gesehen. Sie und die Mutter hätten befürchtet, auch C._______ noch zu verlieren. Sie hätten ausserdem um sich selber Angst gehabt, da die Russen vermehrt auch Frauen verschleppt hätten, um so an die Männer zu gelangen. Es habe ständig Säuberungsaktionen gegeben. Sie habe sich zusammen mit ihrer Mutter abwechselnd bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Unter Todesangst habe sie weiterhin bis zum Studienabschluss im Jahr 2001 den Unterricht an der Universität besucht. Sie habe mitansehen müssen, wie die Militärs mehrere Studenten verschleppt und die Studentinnen geschlagen hätten. Später sei ihre Mutter erkrankt. Sie habe sie jedoch nicht ins Krankenhaus bringen wollen, da sie befürchtet habe, dadurch ihren Bruder C._______ in Gefahr zu bringen. Man habe sie nämlich immerzu nach Name und Adresse und bei der Nennung ihres Nachnamens nach ihrem Bruder gefragt. Sie seien in Tschetschenien in Gefahr gewesen und hätten dort kein ruhiges Leben führen können. Daher hätten sie Tschetschenien im November 2004 verlassen und seien zunächst nach Inguschetien gegangen, von wo aus sie im Dezember 2004 in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Totenscheine des Vaters und des jüngeren Bruders (Kopien), Universitätsdiplom vom 12. Juli 2001 (Kopie, Original bei der Beschwerdeführerin), Auszug aus einem Protokoll des Pädagogischen Rates der Mittelschule Nr. 4 von F._______ vom 19. Juni 1991 (Kopie), einen Zeitungsausschnitt in russischer Sprache (Kopie). B. Im Auftrag des BFM wurde die Beschwerdeführerin am 12. April 2005 einer Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA) unterzogen. Dabei ergab sich, dass sie eindeutig in Tschetschenien sozialisiert wurde. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2006 - eröffnet am 22. Juni 2006 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die D-5498/2006 Flüchtlingseigenschaft und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2006, die Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2006 in Sachen C._______, eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Juli 2004 betreffend tschetschenische Asylsuchende. E. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2007 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Frist mit Verfügung vom 7. Juni 2007 erstreckt. D-5498/2006 H. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 zeigte die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandats an und teilte mit, die Beschwerdeführerin werde von nun an durch den heutigen Rechtsvertreter vertreten. I. In seiner Eingabe vom 10. September 2007 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bezug auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 i. S. D-_______ [N _______]) und reichte dabei ein Doppel seiner bereits im Dossier von C._______ befindlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2007 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er namens der Beschwerdeführerin erneut um Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5498/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin stütze sich zur Begründung ihrer Flucht auf die angebliche Verfolgung ihres Bruders aufgrund seiner Tätigkeit für die Administration Maschadov. Im Entscheid des BFM betreffend den Bruder C._______ sei jedoch festgestellt worden, dass dessen diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft seien. Somit seien auch die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Ausserdem seien auch die eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen noch mehr als vier Jahre lang nach dem Beginn der Verfolgungshandlungen D-5498/2006 im Jahr 2000 im Heimatstaat aufgehalten hätten, anstatt sich umgehend durch Flucht den Verfolgern zu entziehen. Wenn sie tatsächlich Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätten, hätten sie sich ausserdem kaum bei Verwandten aufgehalten. Im Weiteren sei es tatsachenwidrig, dass alle ehemaligen Beamten der Regierung Maschadov verfolgt und gesucht würden. Dies wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Von Verfolgung betroffen seien in erster Linie ranghohe Mitglieder der Regierung aus dem innersten Zirkel. Zu diesem Kreis habe der Bruder der Beschwerdeführerin nicht gehört. Sie habe im Übrigen nicht in nachvollziehbarer Weise dartun können, weshalb man ausgerechnet nach ihrem Bruder suchen sollte. Die beigebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bewirken. Schliesslich sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Tschetschenien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus Russland in die Schweiz geflüchtet, weil ihr Bruder infolge seiner Tätigkeit für die Widerstandsbewegung von Maschadov in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das BFM habe das Asylgesuch ihres Bruders abgelehnt, worauf ihr Bruder ebenfalls eine Beschwerde bei der ARK anhängig gemacht habe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders durch die Beschwerdeinstanz bejaht werden, müsste auch die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt werden, und zwar infolge Vorliegens von Reflexverfolgung. In Tschetschenien sei Sippenhaft weit verbreitet. Es sei bekannt, dass die russischen Streitkräfte seit einiger Zeit dazu übergegangen seien, bei Säuberungsaktionen auch die Ehefrauen und weiblichen Verwandten gesuchter Widerstandskämpfer zu misshandeln, zu vergewaltigen, zu entführen, festzuhalten oder gar umzubringen. Daher habe die SFH bereits in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2004 betont, dass auch Angehörige von Personen, welche verdächtigt würden, mit einer Separatistenbewegung zusammenzuarbeiten, von asylrelevanter Verfolgung betroffen seien. Bereits der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin (G._______), welcher sich selber nicht separatistisch engagiert habe, sei der Reflexverfolgung zum Opfer gefallen. Der Bruder C._______ sei Angehöriger einer Separatistenbewegung gewesen. Er habe die Versorgung der D-5498/2006 bewaffneten Kämpfer mit Lebensmitteln, Nahrungsmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs koordiniert. In der Zwischenzeit sei C._______ zum Vertreter des Aussenministeriums der Republik Ichkeriya in der Schweiz ernannt worden. Bei dieser Sachlage bestehe für die Beschwerdeführerin begründeter Anlass zur Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit C._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei glaubhaft und nachvollziehbar. 4.3 Die Vernehmlassung des BFM vom 22. Mai 2007 bezieht sich nicht nur auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, sondern auch auf jene ihrer Mutter sowie - in erster Linie - auf diejenige ihres Bruders C._______ Da die Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren von C._______ einen Botschaftsbericht eingeholt (vgl. dazu die Beschwerdeakten D-_______) und diesen dem BFM zusammen mit den Beschwerden zur Vernehmlassung zugestellt hat, setzt sich das BFM in seiner Vernehmlassung primär mit dem Inhalt dieses Botschaftsberichts auseinander. Es kommt dabei zum Schluss, dass die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 2. April 2007 bestätigten, dass die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Somit könne der Beschwerdeführerin auch keine Reflexverfolgung attestiert werden. 4.4 Die mit Eingabe vom 10. September 2007 nachgereichte Stellungnahme vom 27. Juni 2007 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls in erster Linie auf das Beschwerdeverfahren ihres Bruders C._______, insbesondere auf den Inhalt des erwähnten Botschaftsberichts sowie die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in dessen Vernehmlassung. In der Stellungnahme wird zusammenfassend die Auffassung vertreten, es sei hinreichend nachgewiesen worden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bis im Dezember 2004 in höherer Funktion für die Regierung Maschadov tätig gewesen sei. Daraus ergebe sich eine asylrelevante Gefährdung. Folglich sei (unter anderem) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen. 5. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen gelangt das D-5498/2006 Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge in ihrem Heimatland keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden müssen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt hat, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei den Personenkontrollen, welche die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge öfters über sich habe ergehen lassen müssen, wurde sie keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Anlässlich der Mitnahme ihres jüngeren Bruders G._______ ist die Beschwerdeführerin den Akten zufolge zwar geschlagen worden, jedoch ist dieser Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin nicht intensiv genug, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe begründete Furcht, wegen ihres Bruders C._______ in Russland (reflex-)verfolgt zu werden. C._______ sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Administration Maschadov von den russischen Behörden respektive Militärs verfolgt worden. Da er sich vor den Militärs versteckt habe, habe sie als nahe Verwandte von C._______ jederzeit damit rechnen müssen, an seiner Stelle asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Beschwerdesache von C._______ (vgl. D-_______) wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Tätigkeit für die Administration Maschadov verneint. Dabei wird insbesondere ausgeführt, es erscheine aufgrund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die russischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an der Person von C._______ hätten und dass er infolge der geltend gemachten Tätigkeit für die Administration Maschadov und der inzwischen bereits wieder rückgängig gemachten Nominierung zum Vertreter der Republik Ichkeriya in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Russland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demzufolge wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders der D-5498/2006 Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht verneint. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Russland infolge ihrer nahen Verwandtschaft zu C._______ mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Somit kann ihr keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung zuerkannt werden. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und die im Asylverfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 D-5498/2006 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5498/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12