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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 D-5493/2012

25 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,421 mots·~17 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5493/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Russland, zurzeit Transitbereich des Flughafens (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N _______.

D-5493/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger russischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 25. September 2012 legal auf dem Luftweg von C._______ nach D._______. Am 26. September 2012 reichte er im Flughafen D._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 6. Oktober 2012 fand im Flughafen D._______ die Befragung zur Person statt und am 9. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Aus seinen Ausführungen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Er sei Opfer von Drohungen beziehungsweise zweier Übergriffe geworden, was er mittels Videoaufnahmen und Zeugen beweisen könne. Seine Probleme seien auf die Tätigkeit von E._______ (Verfahren N _______), einem Ex-Partner seiner Mutter, zurückzuführen. Er habe die Polizei um Hilfe gebeten, diese habe es jedoch abgelehnt, ihm zu helfen. Zudem habe er seine Arbeitsstelle in einem staatlichen Ministerium verloren und ihm zustehende Prämien nicht erhalten, unter anderem weil er nicht an den Pro-Regierungspartei-Meetings teilgenommen beziehungsweise sich an öffentlichen Protestmeetings gegen die Wahl Putins beteiligt habe.

Im Jahr 2009 sei er von zwei ihm unbekannten Personen namentlich angesprochen und angegriffen worden. Die entsprechenden Dokumente habe E._______ bereits anlässlich eines seiner in der Schweiz gestellten Asylgesuche eingereicht. Im Frühjahr 2012 sei es zu einem weiteren Übergriff gekommen. Vier ihm unbekannte Personen hätten vor dem Hauseingang auf ihn gewartet. Ein anfänglicher Wortwechsel, bei dem man ihn beim Namen gerufen und nach seinem Vater beziehungsweise dessen Business und Geschäftspartner gefragt habe, sei in eine Schlägerei ausgeartet. Mit Hilfe seiner Nachbarn sei es gelungen, die Männer in die Flucht zu treiben. Vierzig Minuten später seien 17 Personen verschiedener Ethnien erschienen, welche wiederholt an die Wohnungstüre geschlagen hätten. Aus Angst habe man die Polizei gerufen, die aber nicht gekommen sei. Danach habe er Anzeige erstattet und zwei Zeugen erwähnt. Einen Anwalt habe er nie zu Rate gezogen.

D-5493/2012 Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er den Familiennamen seiner Grossmutter angenommen. Als er im Anschluss an seine Ferien nach Russland zurückgekehrt sei, habe man ihm seine Arbeit gekündigt beziehungsweise nahegelegt, selber zu kündigen. Dabei sei auch seine Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an den genannten Meetings thematisiert worden. Ebenso seien ihm dabei die von ihm eingereichten Beschwerden vorgehalten worden, welche er erhoben habe, weil man ihm gewisse Prämien vorenthalten habe. Ihm sei klar geworden, dass ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Angriffen und der Tätigkeit E._______ bestehe. Dieser sei einer der wenigen russischen Spezialisten auf dem Gebiet Alkohol und Wein. Als solcher handle er mit der Hilfe von Geschäftspartnern mit qualitativ hochwertigen Weinen. In Russland werde viel Wein illegal produziert, die Regierung unternehme jedoch nichts dagegen. Das Hauptproblem liege wahrscheinlich darin, dass E._______ eine Konkurrenz für gewisse Kreise darstelle, mit denen er sich angelegt habe, indem er sich in Interviews öffentlich zum Problem mit Surrogaten in Weinen geäussert habe. Mit seinen Geschäften bewege sich E._______ in einer Grauzone. Er habe E._______, der zwar nicht sein leiblicher Vater sei, den er aber als solchen betrachte, bei dessen Arbeit unterstützt.

Wegen der geschilderten Probleme sei er schliesslich aus seiner Heimat ausgereist. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. A.d Die Flughafenpolizei stellte zuhanden der Vorinstanz den Reisepass des Beschwerdeführers und weitere Dokumente sicher. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um Originaldokumente. Laut Bericht des (…) konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – gleichentags im Flughafen D._______ eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. September 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-5493/2012 C. Am 20. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei D._______ gegen diese Verfügung eine vom 19. Oktober 2012 datierende Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Am 22. Oktober 2012 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde per Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Gleichentags ging das Original beim Gericht ein. E. Ebenfalls am 22. Oktober 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei telefonisch auf, die Begründung der Beschwerde schnellstmöglich in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. F. Mit Telefaxeingabe vom 23. Oktober 2012 überwies die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Beschwerdebegründung. Das Original ging am 25. Oktober 2012 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-5493/2012 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welches nicht näher begründet wurde, als gegenstandslos zu betrachten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5493/2012 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz an, es sei davon auszugehen, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um Übergriffe Dritter. So habe er diesbezüglich selber erklärt, seine Angreifer nicht zu kennen und nicht zu wissen, ob dahinter Neider oder staatliche Stellen steckten. Zu seinen weiteren Aussagen, wonach er zwei Anzeigen eingereicht habe, welche jedoch von den Behörden nicht weiterverfolgt worden seien, sei festzuhalten, dass er keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet habe. Was den Verlust seiner Arbeitsstelle im Landwirtschaftsministerium betreffe, sei festzustellen, dass er laut eigenen Angaben selber gekündigt habe. Überdies habe er zu keinem Zeitpunkt einen Anwalt beigezogen. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an der Sachlage nichts zu ändern.

Dem Beschwerdeführer sei es angesichts der Umstände zuzumuten und möglich, bezüglich seiner Probleme den weiteren Rechtsweg zu beschreiten und sein Schutzbedürfnis allenfalls unter Beizug eines Anwalts auch bei höheren Instanzen mit Nachdruck vorzubringen. Ferner sei hin-

D-5493/2012 sichtlich der von ihm geltend gemachten erlittenen Probleme festzustellen, dass er sich den lokalen Benachteiligungen mittels Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative innerhalb der flächenmässig grossen Russischen Föderation entziehen könne, umso mehr als er sehr gut gebildet sei. Auch aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen seien nicht asylbeachtlich. Sie hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

Hinsichtlich E._______ wies sie abschliessend darauf hin, dass er in der Schweiz bereits mehrfach erfolglos um Asyl nachgesucht habe. Sein drittes Asylgesuch sei aufgrund der Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit abgelehnt worden, worauf er die Schweiz im April 2011 mit einer substanziellen Rückkehrhilfe verlassen habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Polizei sei nicht bereit gewesen, ihn zu verteidigen, obwohl er verschiedene Beweismittel eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft beschäftige sich nicht mehr mit den Problemen der Polizei und deren Nichtstun. Es habe keine andere Stelle gegeben, an welche er sich sonst hätte wenden können. Seine Familie stehe in Gefahr, aus politischen Gründen getötet zu werden. Die Polizei stecke mit den Auftraggebern der Straftaten unter einer Decke. Eine Rückkehr ins Heimatland würde seine Situation nur verschlechtern. Ausserdem habe die Polizei Kenntnis von seiner Ausreise. Er mache sich grosse Sorgen um sein Leben. 6.3 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu entkräften, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. 6.3.1 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, will er die beiden Vorfälle zwar zur Anzeige gebracht haben, unternahm jedoch keine weiteren Schritte, als die Polizei die Sache angeblich nicht weiter verfolgte. In diesem Zusammenhang geht aus einer Übersetzung der bei der Befragung zur Person anwesenden Dolmetscherin hervor, dass die Polizei von F._______ keine Strafuntersuchung einleitete und eine Absa-

D-5493/2012 ge erteilte, weil sich der Beschwerdeführer keiner gerichtsmedizinischen Untersuchung unterzog und die Schwere der Verletzung nicht medizinisch belegt wurde (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Oktober 2012, A11 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist infolgedessen entgegenzuhalten, dass es an ihm gelegen hätte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zudem hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich nötigenfalls bei einem Anwalt rechtlichen Rat zu holen. Angesichts dessen muss seine Argumentation, in Russland sei es nicht normal, einen Anwalt zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Oktober 2012, A14 S. 9) und die Staatsanwaltschaft beschäftige sich nicht mehr mit den Problemen der Polizei und deren Nichtstun, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem fehlenden staatlichen Schutz ausgegangen werden. Auch aus dem Vorbringen, die Polizei wisse von seiner Ausreise, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm die Ausreise über den Flughafen nicht ohne Weiteres gelungen wäre, hätten die Behörden ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte er in seiner Heimatstadt irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt sein, in einem anderen Teil Russlands eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative beanspruchen könnte. 6.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht den Schluss zog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die Feststellung, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und die daraus folgende Ablehnung des Asylgesuchs erweisen sich somit insgesamt als rechtens. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE

D-5493/2012 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5493/2012 8.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erwiesen haben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Anbetracht des Umstands, wonach in Russland derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 8.3.2 Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr

D-5493/2012 in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Seine guten Englischkenntnisse, die mehrjährige Schulbildung, der Universitätsabschluss als Ingenieur für Landkataster sowie seine im Landwirtschaftsministerium in F._______ gesammelte Berufserfahrung (vgl. A11 S. 4-5) werden ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. Ausserdem leben seine Mutter und beide Grossmütter in Russland (vgl. A11 S. 6), weshalb auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Daneben sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Infolgedessen fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

D-5493/2012 Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5493/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei D._______ und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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