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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2013 D-5492/2013

20 novembre 2013·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,519 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5492/2013/wif

Urteil v o m 2 0 . November 2013 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kind, B._______, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).

D-5492/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 22. Februar 2012 legal in die Schweiz, wo sie am 24. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ vom 1. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörungen vom 8. Mai 2013 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen. B. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ([]) zur Welt. C. Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Kind) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten respektive seien nicht asylrelevant. Sodann würden keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. D. Mit Eingabe vom 30. September 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die vorliegende Beschwerde sei dem BFM zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylverfahren fortzuführen sei, respektive sei die Verfügung wegen formellen Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 teilte die Instruktionsrichterin den Be-

D-5492/2013 schwerdeführerinnen mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Ehemanns ([]) zu koordinieren und über beide Beschwerden mit demselben Spruchgremium zu befinden ist. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. F. Am 17. Oktober 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5492/2013 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen

D-5492/2013 Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des erneuten vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 4.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund

D-5492/2013 der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann. Den Beschwerdeführerinnen ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5492/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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