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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2016 D-5488/2015

20 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,894 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5488/2015

Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).

D-5488/2015 Sachverhalt:

I. A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang (…) 2013 und gelangte nach Nepal, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (…) 2013 verblieb. Danach reiste sie mit dem Flugzeug und dem Zug über ihr unbekannte Orte am (…) 2013 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2013 wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 22. Juli 2013 wurde im Auftrag der Vorinstanz von einem sogenannten Alltagsspezialisten ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie in China sozialisiert worden sei. Im anschliessenden Bericht vom 28. August 2013 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Am 3. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen einlässlich angehört und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. A.b In Bezug auf ihre Person gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren (…) Geschwistern im Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______ in E._______, gelebt. Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie eine Landwirtschaft betrieben und keine Schule besucht. Sie beherrsche kein Chinesisch. A.c Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe sich am Abend des (…) 2013 aus dem Haus geschlichen und heimlich mit zwei Freundinnen Flugblätter in der Nähe eines chinesischen Amtsgebäudes aufgeklebt, auf welchen sie Religionsfreiheit, Freiheit für Tibet, die Rückkehr des Dalai Lama und tibetischen Schulunterricht gefordert hätten. Am folgenden Tag sei eine der Freundinnen verhaftet worden. Als die Mutter der Beschwerdeführerin von der Festnahme erfahren habe, habe die Familie umgehend die Ausreise der Beschwerdeführerin veranlasst, weil sie um ihre Sicherheit besorgt gewesen sei.

D-5488/2015 A.d Zu ihren Identitätspapieren führte sie aus, ihre Mutter habe ihr eine chinesische Identitätskarte ausstellen lassen, die sie nicht auf die Flucht habe mitnehmen können. B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Reiseweg und zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien unsubstanziiert und realitätswidrig. Aufgrund der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nie in der von ihr angegebenen Region gelebt. C. Mit Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. D. Mit Urteil D-5625/2013 vom 29. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2013 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. E. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet bestünden, jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit darauf geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich massgeblich auf einen Bericht vom 28. August 2013 zur „Evaluation des Alltagswissens“ ab. Ohne entsprechende sprachwissenschaftliche Qualifikation der beauftragten Person müsse der Bericht in Bezug auf die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein, um davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem von ihr angegebenen Gebiet stamme. Diesen Qualitätsanforderungen habe der Bericht in Bezug auf landwirtschaftliche und geografische Fragen nicht durchgehend entsprochen.

D-5488/2015 Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin zu zutreffenden Angaben in der Lage gewesen sei. Die Eindeutigkeit, mit der die Vorinstanz annehme, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet stammen könne, fände im Alltagswissenstest keine ausreichende Grundlage. Der Vorinstanz sei somit eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung entgegenzuhalten, wobei die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin durch fundiertere Analysen zu klären sei.

II. F. Zur Frage der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China gab die Vorinstanz sodann eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag. Diese umfasste eine Evaluation der landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse (sogenanntes "Lingua-Gutachten"). Auf der Grundlage des oben genannten Telefoninterviews, das am 22. Juli 2013 aufgezeichnet worden war, verfasste am 27. März 2015 ein sprach- und länderkundiger Experte einen Bericht. Dieser kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Dorf B._______, nahe C._______, im Kreis D._______ im Gebiet E._______ gelebt haben könne, sondern ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Bericht setzt sich wiederum im landeskundlich-kulturellen Teil mit den Antworten der Beschwerdeführerin auf Fragen nach geografischen Gegebenheiten und ortsüblichen Gepflogenheiten auseinander (Fluss- oder Ortsbezeichnungen, administrative Zuordnungen, Entfernungen zwischen Ortschaften, Schulwesen, Fragen zum Personalausweis, zu einem Kloster, zur Preisgestaltung in Bezug auf Löhne und landwirtschaftlichen Kenntnisse). In der Analyse werden die Antworten in einer abwägenden Form qualifiziert (beispielsweise als zutreffend zu angebauten Gemüsesorten, hingegen unüblich in Bezug auf den Zeitpunkt von Aussaat und Ernte, die mit November nach Ansicht der beauftragten Person zu spät ausfallen würde). Die sprachwissenschaftliche Analyse kommt sodann aufgrund verschiedener Indikatoren in der Sprechweise der Beschwerdeführerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde eindeutig nicht den Dialekt aus dem angegebenen geografischen Raum sprechen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Aussprache (z.B. der Wörter ‚überqueren‘, ‚Geld‘, ‚scheren‘, ‚hinüber‘, ‚vorhanden sein‘), die Bildung der Jahreszahlen und die Lexeme (z. B. ‚Essen‘, ‚Kind‘, ‚alles‘), nicht dem Dialekt von D._______, sondern der

D-5488/2015 exiltibetischen Koine entsprechen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über keine Chinesischkenntnisse verfüge, wohingegen sie in einem Gebiet gelebt haben soll, in dem sie in Sprachkontakt mit dem Chinesischen hätte stehen müssen, da sich in C._______ chinesische Einrichtungen, Behörden und Geschäfte befänden. G. Mit Schreiben vom 9. April 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Herkunftsanalyse, gleichzeitig wurden die Qualifikation und der Werdegang der beauftragten Person offengelegt. Am 7. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahr, sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews vom 22. Juli 2013 nochmals anzuhören und nahm sodann schriftlich Stellung. H. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in der Beschreibung der Umgebung ihres Heimatortes auf die wichtigsten Orte und Flüsse beschränkt. Aufgrund von Nervosität habe sie die administrativen Zuordnungen von B._______ und C._______ falsch vorgenommen. Sie habe in landwirtschaftlichen Fragen, wie beispielsweise in Bezug auf den Zeitpunkt der Aussaat und Ernte, nur die Anweisungen ihrer Eltern befolgt. Sie sei zudem in der Lage, Fragen zur Tierzucht richtig zu beantworten, auch wenn sie in der Aufregung gewisse Bezeichnungen durcheinander gebracht hätte. In Bezug auf das Kloster F._______ habe sie geografisch zutreffende Antworten gegeben. Zudem seien ihre Angaben zu offiziellen Einrichtungen, wie dem Personalamt, richtig gewesen, auch wenn sie dessen offiziellen Namen nicht gekannt habe. Schliesslich komme sie aus einer einfachen Familie ohne Schulbildung, weshalb auch sie selbst keine Angaben zum Schulwesen habe machen können. Diesen Umständen sei auch die Tatsache zuzuordnen, dass sie nicht genügend Chinesischkenntnisse aufweisen könne. Sie sei für die Tätigung der Einkäufe nicht zuständig gewesen, Preise würden ohnehin variieren und Fragen zu Löhnen habe sie zutreffend beantwortet. Schliesslich würde der Dialekt in B._______ nicht so stark vom Standardtibetischen, das in der Diaspora gesprochen werde, abweichen. B._______ befinde sich nahe der G._______ Grenze, weshalb dort auch vereinzelt Ausdrücke aus G._______ übernommen würden.

D-5488/2015 I. Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 29. August 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Sozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Dabei stützte sie sich massgeblich auf die Ergebnisse der Herkunftsanalyse vom 27. März 2015. Aus dieser folge, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihre geografische Umgebung zu wenig Nachbarorte benennen können, stattdessen habe sie weiter entfernt gelegene Ortschaften erwähnt. Auch habe sie die administrativen Hierarchiebezeichnungen ihres Heimatdorfs und des Nachbarortes nicht richtig benennen können. Ferner hätte sie zwar zutreffende Aussagen in Bezug auf den Anbau von Feldfrüchten gemacht, doch stimme der von ihr angegebene Zeitpunkt der Aussaat und Ernte nicht mit den örtlichen Gepflogenheiten überein. Auch wenn sie teilweise richtige Angaben in Bezug auf die Tierzucht habe machen können, habe sie sich zu Detailfragen nicht äussern können. Sie habe weder gängige Bezeichnungen des F._______ Klosters verwendet, noch allgemeine Fragen zum Schulbesuch korrekt beantwortet. Andererseits wiederum seien ihre Angaben zur Währung sowie zu Preisen und Löhnen grossteils richtig gewesen. In der linguistischen Analyse habe der beauftragte Experte sodann festgestellt, dass sie aufgrund ihrer Sprache eindeutig nicht im Kreis D._______ sozialisiert worden sei. Ihre Sprechweise zeige hingegen Übereinstimmungen mit dem Lhasa Dialekt, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Schliesslich vermöchten die Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015, wonach sie aufgrund von Nervosität irrtümlich administrative Zuordnungen falsch benannt habe, beziehungsweise Tierbezeichnungen durcheinandergebracht habe und sich in Bezug auf die geografische Umgebung auf das Wesentliche konzentriert habe, nicht zu überzeugen. Dies würde auch für ihren Verweis auf ihre einfache Herkunft gelten, die für ihre fehlenden Chinesischkenntnisse und die fehlenden Angaben zum Schulwesen keine ausreichenden Erklärungen bieten würde. Auch die Erklärung, wonach ihre unüblichen Angaben zu Aussaat und Ernte auf den Instruktionen ihrer Eltern beruhen sollten, überzeuge nicht. Die Angabe, wonach der Dialekt ihres Dorfes wenig von der exiltibetischen Sprechweise abweichen würde, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen.

D-5488/2015 Abschliessend stützte sich die Vorinstanz darauf, dass die Ereignisse, die angeblich zur Ausreise der Beschwerdeführerin geführt hätten, unsubstanziiert und nicht plausibel wären, zudem habe sie auf die Vertiefungsfragen einsilbig geantwortet. J. Mit Eingabe vom 8. September 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beatragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. In inhaltlicher Hinsicht bezog sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Einwände, die bereits in der Stellungnahme zum Ergebnis der Herkunftsanalyse geltend gemacht worden waren. Zu ihrer Bildung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die chinesische Sprache im Alltag nicht benötigt habe und auch ihre Familie keine Schule besucht habe, weshalb sie weder Chinesisch spreche, noch wissen könne, wie das Schulsystem funktioniere. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie einen undatierten Artikel der International Campaign for Tibet (ICT) mit dem Titel „Education in Tibet“ vor, demzufolge ethnische Tibeter im Bildungssystem benachteiligt würden und zu einem hohen Prozentsatz kein Mandarin sprechen würden. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Zum Artikel der International Campaign for Tibet

D-5488/2015 (ICT) mit dem Titel „Education in Tibet“ führte sie aus, dass trotz der bildungspolitischen Situation in Tibet zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin über ein Grundwissen über das Schulwesen und etwas Chinesischkenntnisse verfüge. M. Mit Replik vom 12. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre Angaben zu ihrer einfachen Herkunft, weshalb ihr fehlende Angaben zum Schulwesen und ungenügende Chinesischkenntnisse nachzusehen seien. Zudem stellte sie die Beschaffung von Beweismaterial zu ihrer Herkunft in Aussicht. N. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen handgeschriebenen Brief von Angehörigen aus Tibet zu den Akten. In dem Brief, der im Namen [von] H._______ verfasst und von I._______ unterzeichnet worden sein soll, wird bedauert, dass ihr keine Dokumente geschickt werden könnten, da diese von der Behörde konfisziert worden seien. Die Familie sei nach dem Weggang der Beschwerdeführerin von der Polizei befragt und schlecht behandelt worden und fürchte, bei Kontakt mit der Beschwerdeführerin verhaftet zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5488/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Zuge der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mangelhafter Feststellung des Sachverhalts, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin wesentliche Bedeutung zukommt.

D-5488/2015 Die mit Urteil D-5625/2013 vom 29. September 2014 getroffenen rechtlichen Überlegungen werden folgend nochmals zusammengefasst, da sie für Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts grundlegend sind:

4.2 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).

5. 5.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die am 27. März 2015 erstellte sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Dabei wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. 5.2 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.).

D-5488/2015 5.3 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Hingegen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Dorf B._______ ein Standardtibetisch gesprochen würde, das jenem der Diaspora ähnlich sei, das sprachwissenschaftlich belegte gegenteilige Ergebnis nicht zu entkräften. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde ihr allein aufgrund der fehlenden gültigen (tibetischen) Reisepapiere vorhalten, sie sei in Indien oder Nepal sozialisiert worden, entspricht nicht der vorliegenden Sachlage. Vielmehr stützt sich die Vorinstanz auf das nachvollziehbare Ergebnis des LINGUA Gutachtens und die substanzlosen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie aus einfachen Verhältnissen stamme und daher weder über Chinesischkenntnisse noch über ein grundlegendes Wissen über das Schulwesen verfüge, reicht nicht aus, ihre Herkunft aus B._______ glaubhaft zu machen. Auch wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Interviews aufgrund von Nervosität nicht alle Fragen zur administrativen Zuordnung von Ortschaften und zur Tierzucht beantworten konnte, liegen aufgrund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in D._______ vor. Durch die Sprachanalyse ist nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht sprechen kann. Ein weiteres Indiz sind die unplausiblen Angaben zur Erntezeit, die mit November zu spät ausfallen würde, weil zu dieser Zeit in ihrer angeblichen Herkunftsregion Frost herrscht. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief der Angehörigen, demzufolge die Behörde ihre Identitätskarte konfisziert habe, kann zu keiner anderen Einschätzung führen, ebenso wie die aktenkundige Bestätigung des J._______ vom (…) 2013, in dem der Beschwerdeführerin eine „tibetische Abstammung“ attestiert wurde. 5.4 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. 5.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie auch bei einer Verschleierung der Identität eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen sei, kann nicht Folge geleistet werden. Diesbezüglich ist auf die unter Ziff. 4.2 erläuterte

D-5488/2015 Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. 5.6 Aus den vorgenannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin weder gelungen, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, noch die behauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

7.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

7.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind.

7.2.2 Vorliegend scheitern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Bezug auf Nepal eine Kettenabschiebung zu befürchten

D-5488/2015 habe, beziehungsweise sie sich keine Reisepapiere besorgen könne und nirgends hinkönne. Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und dritter Absatz]).

8. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. September 2015 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5488/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt

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