Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5487/2014/plo
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / (…).
D-5487/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo, Sri Lanka, um Erteilung eines humanitären Visums. Mit dem am 5. Mai 2014 eröffneten Entscheid wies die Botschaft das Gesuch ab. B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______, habe aber im Verlauf des Bürgerkrieges ins Vanni-Gebiet flüchten müssen. Im Jahr 2006 habe er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beitreten müssen. Er habe für die LTTE als Chauffeur gearbeitet. Am 25. April 2009 sei er durch die sri-lankische Armee festgenommen und erst am 1. September 2013 wieder freigelassen worden. Nur dank der Intervention des IKRK sei er am Leben geblieben. Während der Haft habe man ihn zu seinen LTTE-Verbindungen befragt. Er sei schlecht behandelt worden und man habe ihm mehrfach mit dem Tod gedroht. Er habe ausserdem mehrere Dokumente mit ihm unbekanntem Inhalt unterschreiben müssen. Nach seiner Entlassung am 1. September 2013 sei er an seinen letzten Wohnort im Vanni-Gebiet (C._______) zurückgekehrt. Seither werde er jedoch ständig durch die sri-lankische Armee beobachtet. Armeeangehörige seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm allerlei Fragen gestellt und ihn vor einer Kontaktaufnahme mit den LTTE gewarnt. Am 25. November 2013 sei er für zwei Tage zur Beobachtung in einem Militärcamp festgehalten worden. Er lebe in ständiger Furcht vor einer Verhaftung. Er müsse damit rechnen, von der Armee umgebracht zu werden. Er könne nicht in Ruhe in Sri Lanka leben und habe schon an Selbstmord gedacht. Dem Schreiben lagen mehrere Beweismittel betreffend seine Inhaftierung bei. C. Mit Entscheid vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 1. September 2014 – wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Das Bundesamt erhob vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.–, zu deren Deckung der von ihm zuvor einbezahlte Kostenvorschuss verwendet wurde.
D-5487/2014 D. Mit undatierter Eingabe, deren Eingang von der schweizerischen Botschaft mit Schreiben vom 18. September 2014 quittiert wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des BFM. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 18. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 26. September 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht, und der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestel-
D-5487/2014 lungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann. 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
D-5487/2014 müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Vi-
D-5487/2014 sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6. 6.1 Das BFM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben. Im Weiteren sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er an seinem Herkunftsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Er befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe auch keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Beschränkung auszustellen. 6.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die srilankische Armee bedrohe sein Leben, seine Situation sei gefährlich. Die sri-lankische Armee fürchte sich vor einem Wiedererstarken der LTTE und töte daher willkürlich inhaftierte tamilische Jugendliche. Er sei ebenfalls ein ehemaliger Häftling, weshalb auch er gefährdet sei. Sodann werden
D-5487/2014 die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorstehend der Abschnitt B im Sachverhalt) wiederholt. 7. 7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3). 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des BFM, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdungen in seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert. 7.3 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 ungefähr drei Jahre lang als Chauffeur für die LTTE tätig. Im April 2009 wurde er durch die sri-lankische Armee festgenommen und inhaftiert. Seine Freilassung erfolgte am 1. September 2013. In der Folge sei er beobachtet, befragt und zudem am 25. November 2013 für zwei Tage festgehalten worden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Seit seiner Haftentlassung im September 2013 wurde der Beschwerdeführer offenbar lediglich noch einmal, im November 2013, konkret durch die sri-lankische Armee behelligt (vorübergehende Festnahme zur Überwachung). Ansonsten hatte er seither keine konkreten Nachteile mehr zu erleiden. Da er bereits eine längere Haft hinter sich hat, aus welcher er ordentlich entlassen wurde, und bei den LTTE eigenen Angaben zufolge keine führende Funktion innehatte, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zukunft erneut von den sri-lanksichen Behörden inhaftiert oder gar, wie von ihm befürchtet, umgebracht wird. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als ungemütlich empfindet; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zu Recht erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die
D-5487/2014 ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM die Einsprache vom 27. Mai 2014 zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Visums verweigert hat. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5487/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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