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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2022 D-5486/2022

12 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,339 mots·~12 min·1

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5486/2022 law/fes

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind, C._______, geboren am (…), Kamerun, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 / N (…).

D-5486/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kamerunische Staatsangehörige, mit letztem Wohnsitz in der Ukraine, eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2022 in Deutschland ankamen, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2022 nach Kamerun zurückkehrte, er dort erfahren hatte, dass seine Frau schwanger sei, weshalb er via Moldawien in die Ukraine zurückkehrte, dort wichtige Sachen aus der Wohnung holte, bevor er am 5. Juli 2022 wieder zu seiner Frau nach Deutschland gelangte, dass die Beschwerdeführenden am 31. August 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 31. August 2022 zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe 2017 Kamerun verlassen, um in der Ukraine weiter zu studieren, dass er sein eigenes (…) gegründet habe, welches er sowohl in der Ukraine als auch in Kamerun habe, zudem habe er als (…) gearbeitet, dass er einen unbefristeten Aufenthalt beantragt habe, welcher im Februar 2021 genehmigt worden sei, dass er sich jeweils dreimal pro Jahr zwischen zwei Wochen und einem Monat in Kamerun aus privaten und beruflichen Gründen aufgehalten habe, dass seine Eltern und Geschwister in D._______ leben und arbeiten würden, dass er eigentlich den Krieg in der Ukraine habe abwarten wollen, da aber seine Frau schwanger sei, er sich zu ihr begeben habe, da sie nicht reisen könne, dass er in Kamerun keine Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 1. September 2022 zur Begründung erklärte, sie habe sich in der Ukraine seit

D-5486/2022 Oktober 2021 als Studentin aufgehalten und über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt, dass sie Kamerun verlassen habe, um bei ihrem Ehemann in der Ukraine zu sein, dass ihre Eltern und sechs Geschwister in E._______ (Kamerun) und D._______ leben würden, dass es keinen Grund gebe, weshalb sie nicht zurück nach Kamerun gehen könne, dass die Beschwerdeführenden ihre kamerunischen Reisepässe, die ukrainischen Aufenthaltsbewilligungen und die Heiratsurkunde vorwiesen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 – eröffnet am 15. November 2022 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug bis drei Monate nach der Geburt des Kindes anordnete, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am (…) eine Tochter gebar, dass die Beschwerdeführenden mit vom 25. November 2022 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 28. November 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung vom 27. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, dass sie mit der Beschwerde eine Aufforderung zur Zurückerstattung und eine Verpflichtungserklärung des Reiseunternehmens des Beschwerdeführers und Fotos eines Autounfalls einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-5486/2022 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

D-5486/2022 a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie beide kamerunische Staatsangehörige seien und sicher sowie dauerhaft nach Kamerun zurückkehren könnten, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, die zu einer gegenteiligen Einschätzung führen würden, sie gemäss ihren Angaben weder mit den Behörden noch mit anderen Organisationen in Kamerun jemals gezielte persönliche Probleme gehabt hätten, weshalb von einer sicheren Rückkehr nach Kamerun auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbrachten, sie würden sich diskriminiert fühlen, weil das SEM während der Befragung nur die Fragen gestellt habe, welche es benötigt habe, um ihr Gesuch abzuweisen, dass sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine vom Krieg überrascht worden seien und hätten getötet werden können, dass das SEM davon ausgehe, weil die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihrer Familie stehe, könne diese auch für sie aufkommen, dass ihr Vater im letzten Monat jedoch Opfer eines schlimmen Verkehrsunfalls geworden sei und sich momentan in der Rehabilitation befinde,

D-5486/2022 dass weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit 2017 in der Ukraine aufgehalten, sein Studium sei durch den russischen Angriff unterbrochen worden, dass er in Kamerun ohne berufliche Qualifikation zudem kaum Aussicht auf eine Anstellung habe und deshalb finanziell kaum für seine Frau und sein Kind aufkommen könne, dass er alles was er in der Ukraine aufgebaut habe, wegen des Krieges verloren habe, dass sie immer noch die Nachwirkungen des Krieges spüren würden und die Beschwerdeführerin bei starkem Lärm Angstattacken bekomme, dass sein (…) stillstehe und er deswegen mit vielen Streitigkeiten und Beschwerden konfrontiert sei und von den Klienten beschimpft sowie bedroht werde, obwohl er für die aktuelle Situation nicht verantwortlich sei, dass er jedoch weder in der Ukraine noch in Kamerun jemals Probleme mit der Justiz gehabt habe, dass am (..) ihre Tochter zur Welt gekommen sei, dass sie nicht in die Schweiz gekommen seien, um eine Niederlassungsbewilligung oder Asyl zu beantragen, sondern nur um temporären Schutz ersuchen würden, bis in der Ukraine wieder Frieden sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, der die Beschwerdeführenden nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen, dass der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, nicht zutrifft, dass das SEM den Beschwerdeführenden die Fragen stellte, welche es für die Feststellung des erheblichen Sachverhaltes benötigte und dies im Beisein einer Rechtsvertretung erfolgte, dass die Beschwerdeführenden einerseits nicht ukrainische Staatsangehörige sind und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats

D-5486/2022 verfügen, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren könnten, dass den anlässlich der Befragungen vom 31. August 2022 respektive 1. September 2022 protokollierten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM-Akten […]-6/5 [nachfolgend A6/5] F26-28 und […]-7/5 [nachfolgend A7/5] Q28-31, Q36), dass an dieser Feststellung auch die in der Beschwerde geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Unternehmen infolge der nicht mehr durchführbaren Reisen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss seinen eigenen Angaben ursprünglich geplant hatte, in Kamerun die Zeit abzuwarten, bis der Krieg in der Ukraine vorbei sei (vgl. SEM-Akten A6/5 F8), dass mithin davon auszugehen ist, die angeblichen Drohungen durch Klienten seien nicht derart bedrohlich gewesen, dass er sich veranlasst sehen musste, deswegen das Heimatland zu verlassen, dass deshalb keine sicherheitsrelevanten Aspekte einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kamerun entgegenstehen, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

D-5486/2022 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im französischsprachigen Teil Kameruns noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise in die Ukraine in D._______ und E._______ gelebt haben, dort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, beide studiert haben und der Beschwerdeführer zudem als (…) und (…) über Berufserfahrungen verfügt,

D-5486/2022 dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren mehrmals pro Jahr nach Kamerun zurückgekehrt ist und die Beschwerdeführerin erst vor einem Jahr Kamerun verlassen hat, weshalb einer erfolgreichen Reintegration in Kamerun nichts entgegensteht, dass auch keine gesundheitlichen Gründe oder der Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin in der Rehabilitation gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dass das SEM in seiner Verfügung die Geburt des Kindes berücksichtigte, indem es den Beschwerdeführenden eine Ausreisfrist bis drei Monate nach der Geburt des Kindes ansetzte, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kamerun schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen, dass damit auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5486/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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