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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2008 D-5483/2007

23 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,656 mots·~18 min·2

Résumé

Asilo e allontanamento | Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Ve...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5483/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5483/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 17. Juli 2002 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 mangels Begründung ab. B. Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Das Bundesamt nahm die Eingabe antragsgemäss als Asylgesuch entgegen und führte am 3. Juli 2007 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu den neuen Asylgründen durch. D. Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs sowie der Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch neu im Wesentlichen mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Dazu führte er aus, er habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung durch die dortigen Behörden zu gewärtigen. Er sei seit 2005 Mitglied der als regimefeindlich bekannten Organisation "Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) und beteilige sich seit November 2005 regelmässig an von dieser Vereinigung organisierten Kundgebungen und D-5483/2007 Demonstrationen. Darüber hinaus fertige er jeweils Transparente mit provokativen Zeichnungen, Karikaturen oder Parolen für die Protestaktionen der DVF an. Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen seien sowohl auf der DVF-Homepage "www.k-dpanahandegan.org " als auch auf "www.youtube.com " und in der Monatszeitschrift "Kanoun" der DVF veröffentlicht. Zudem seien in allgemeiner Hinsicht die jüngsten Provokationen des iranischen Regierungspräsidenten in Bezug auf Israel, die Unterdrückung ethnischer Minderheiten, die gezielte Bekämpfung musikalischer westlicher Einflüsse, die Personalentscheide betreffend nicht regimetreuer Botschafter im Ausland Beispiele für eine Erhöhung der Gefahr für Oppositionelle in politischer und kultureller Hinsicht. Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer überdies an, er sei seit anfangs 2006 für die Logistik der DVF im Kanton (...) zuständig. Dazu gehöre, dass er für Kundgebungen im Kanton (...) die Zulassung der Polizei einhole, zudem sei er für die Infrastruktur (Veranstaltungssaal, Tische, Stühle, Busse) besorgt (vgl. C8/7 S. 5). Zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer zahlreiche textliche und bildliche – zum Teil in mehrfacher Ausgabe ausgefertigte – Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu im Wesentlichen als Beilage des Asylgesuchs die zwei vorinstanzlich eingereichten Ringmappen [C4/1 Dossier 1 und 2] sowie Beilagen zum Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2007 [vgl. C7/2]). In der Hauptsache beinhalten die Beweismittel auf dem Internet und/oder in der Zeitschrift der DVF veröffentlichtes Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen. Zudem zeigen verschiedene Aufnahmen den Beschwerdeführer bei der Herstellung beziehungsweise beim Bemalen von Transparenten für die Kundgebungen. Schliesslich liegen Ausdrucke des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers bei der DVF bei den Akten. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2007 – eröffnet am 17. Juli 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Mitgliedschaft in der http://www.k-d-panahandegan.org/ http://www.k-d-panahandegan.org/ http://www.youtube.com/

D-5483/2007 DVF – verbunden mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Logistik- Auftrag – vermöge nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die Vorinstanz erhob sodann für das vollumfänglich abgewiesene zweite Asylgesuch eine Gebühr von Fr. 1'200.--. F. Mit Beschwerdeeingabe des (damaligen) Rechtsvertreters vom 16. August 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegen, als Logistikverantwortlicher für den Kanton (...), Verantwortlicher für die Herstellung von rund 90 Prozent der an Kundgebungen und Demonstrationen der DVF verwendeten Transparente sowie Verfasser regimekritischer Artikel im Internet verfüge er über ein politisches D-5483/2007 Profil, das geeignet sei, eine Rückkehrgefährdung herbeizuführen. Es sei im Weiteren gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Wenn das Bundesamt zudem darauf hinweise, den iranischen Behörden sei bekannt, dass exilpolitische Aktivisten versuchten, durch ihre Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, versuche es, durch die Hintertür das Missbrauchsargument einzubringen. Die Motivation für exilpolitische Aktivitäten müsse jedoch irrelevant bleiben. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien, könne schliesslich naturgemäss nicht gesagt werden. Was der Beschwerdeführer jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigen hätte, wäre eine Befragung über seine regimefeindlichen Aktivitäten im Exil. Insgesamt sei angesichts des Geschilderten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, worüber die iranischen Behörden informiert seien. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien geeignet, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz mit der Verfügung erhobenen Gebühr machte der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen zur Befreiung von der Gebührenpflicht seien vorliegend erfüllt gewesen, zumal seine Bedürftigkeit belegt und die Vorinstanz nicht von der Aussichtslosigkeit des (zweiten) Asylgesuches ausgegangen sei. "Punkt 6" des Dispositivs der Verfügung sei demzufolge aufzuheben. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die Ausgabe vom August 2007 der Monatszeitschrift "Kanoun" sowie einen in der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. August 2007 erschienen Artikel mit dem Titel "Hinrichtungen in Iran – Macht oder Schwäche" ein (Beilagen 4 und 5). Überdies legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialamtes (...) vom 29. Juni 2007 bei, wonach er seit 1. März 2003 finanziell unterstützt werde (Beilage 3). D-5483/2007 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei seit März 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund ersuchte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Brief vom 14. Mai 2008 um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 teilte der Rechtsvertreter die sofortige Auflösung des Mandatsverhältnisses mit und leitete das Schreiben umgehend an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das D-5483/2007 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 begehrte, sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde nachträglich die Beschwerde im Umfang des Begehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos. Vorliegend ist daher nur noch über die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs zu befinden. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde kann in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe beschränkt werden. Dabei erfolgt im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b). D-5483/2007 4.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit 2005 Mitglied der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kundgebungen teilgenommen und (jedenfalls teilweise) die dabei präsentierten Transparente mit regimekritischen Aufschriften oder Karikaturen angefertigt. Hingegen findet sich in den eingereichten Unterlagen kein Beleg für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei als Verfasser von Internetartikeln in Erscheinung getreten. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. 4.3 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente – wie nachfolgend ausgeführt wird – davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei D-5483/2007 insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: 4.3.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE Ü( SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. 4.3.2 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation selbst den Beschwerdeführer lediglich als „Mitglied“ bezeichnet (vgl. Personalkarte für die Jahre 2006 und 2007 in C4/1 Dossier 1 und 2 jeweils am Ende). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sich gestützt auf die protokollierten Aussagen der direkten Anhörung durch das BFM als zuständige Person für die Logistik der DVF im Kanton (...). Ein Beleg für diese Darstellung findet sich in den Akten jedoch nicht. Selbst wenn aber von der vom Beschwerdeführer umschriebenen Organisationsfunktion ausgegangen wird, stellt dies nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb der DVF dar, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. D-5483/2007 Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundgebungen, als Hersteller von Transparenten oder als Verfasser von (allenfalls im Internet publizierten) Gedichten – von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht, wie in der Beschwerde angeführt, darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden. 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 D-5483/2007 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund möglicher (Straf)verfahren in Abwesenheit überzeugt folglich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht, es könne naturgemäss nicht gesagt werden, inwiefern im Iran bereits heute behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 4.3.4 Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend macht, bleibt anzufügen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat. 4.3.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, wie bereits vorstehend erwähnt (Bst. F), die Vorinstanz habe angesichts der von ihm beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht eine Gebühr erhoben. Der Einwand des Beschwerdeführers ist begründet. Er liess in seinem (zweiten) Asylgesuch ein Begehren um Gewährung der unentgeltli- D-5483/2007 chen Rechtspflege stellen und belegte seine Bedürftigkeit mit einer Bestätigung des Sozialamtes (...), wonach er seit 1. März 2003 vom Sozialamt finanziell unterstützt werde (vgl. C1/11). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Antrag nicht, sondern erwog lediglich, weil das Gesuch vollumfänglich abgewiesen werde, sei eine Gebühr zu erheben. Damit unterliess es das Bundesamt, zu einem Antrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, wodurch die Begründungspflicht und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (abgesehen vom Kostenpunkt) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Kostenpunkt erweist sich die Beschwerde hingegen als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 aufzuheben. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfahrens deshalb grundsätzlich ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seinem Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Aufhebung der Auferlegung der Gebühr habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 29. Juni 2007 (Beschwerdebeilage 3) kann der Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. D-5483/2007 7.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Kosten für denjenigen Verfahrensteil, der ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich bestätigt worden und der Beschwerdeführer auch diesbezüglich unterlegen wäre. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 7.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Der Beschwerdeführer obsiegt nicht im Haupt-, sondern in einem Nebenpunkt. Der damit verbundene Aufwand ist als derart gering einzuschätzen – eine Kostennote wurde nicht eingereicht –, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5483/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 14

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