Abtei lung IV D-5480/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5480/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2008 verliess und am 4. Juni 2008 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 16. Juni 2008 sowie der Direktanhörung vom 9. Juli 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zu Kriegszeiten Mitglied der UCK, der UCPMB sowie der UCK Mazedonien gewesen, dass er sowie seine Freunde im Jahr 2001 zusammen mit dem albanischen UCK-Führer A. M. gekämpft hätten, dass er und seine Freunde sich nach Kriegsende und Auflösung der UCK vorübergehend der Albanischen Nationalarmee (AKSH) angeschlossen hätten, während A. M. Führer der Demokratischen Partei der Integration in Mazedonien geworden sei, dass es in der Folge zu einem Konflikt zwischen der AKSH und der Partei von A. M. gekommen sei, dass er zwischen den Jahren 2000 oder 2001 und 2002 im Fürstentum Liechtenstein gewesen sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei, worauf er in den Kosovo zurückgekehrt sei, dass in den darauffolgenden Jahren mehrere seiner Freunde umgebracht worden seien, der letzte vor zwei Monaten, dass er sicher sei, A. M. habe dies veranlasst, dass er nun befürchte, ebenfalls umgebracht zu werden, obwohl ihm bisher konkret noch nichts geschehen sei, dass er seit dem Jahr 2001 zu seiner eigenen Sicherheit nicht mehr zu Hause gewohnt habe, D-5480/2008 dass unbekannte Personen ihn vor ungefähr zwei Jahren zuhause gesucht hätten, dass die Polizei ihn nicht schützen könne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2008 - eröffnet am 21. August 2008 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aktenlage - insbesondere mit Blick auf die (mündlichen) Aussagen bei der Kantonspolizei - sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich schon vor dem 4. beziehungsweise 5. Juni 2008 in der Schweiz aufgehalten, dass somit eine frühere Gesuchseinreichung möglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung und drohenden Ausschaffung eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich drohende Verfolgungsgefahr im Heimatland widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben gemacht habe, weshalb diese Vorbringen als haltlos zu erachten seien, dass somit keine Hinweise auf Verfolgung bestünden, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 25. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte, D-5480/2008 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), D-5480/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, der bei der Direktanhörung anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe das Anhörungsprotokoll nicht unterzeichnet, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 AsylG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, dass das Protokoll der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG von den Beteiligten - mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke - zu unterzeichnen ist, dass die beteiligten Personen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigen, dass im vorliegenden Fall alle Personen, welche im Rahmen von Art. 29 AsylG aussageberechtigt waren (Asylgesuchsteller) respektive aus funktionellen Gründen direkt am Protokoll beteiligt waren (Befragerin und Dolmetscher) ihre Unterschriften darunter setzten (vgl. A22, S. 12), dass (Rechts-)Vertreter zwar gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG anwesenheitsberechtigt, jedoch nicht im eigentlichen Sinn Beteiligte sind, da ihnen weder ein selbständiges Aussagerecht noch ein selbständiges Fragerecht zusteht, dass die fehlende Unterschrift des damals anwesenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers somit kein Formfehler begründet und erst recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, weshalb die entsprechende Rüge unbegründet ist, D-5480/2008 dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer den Akten zufolge am 5. Juni 2008 auf einer Baustelle bei Gipserarbeiten antraf und verhaftete (vgl. A2, S. 8), dass er am 6. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verurteilt wurde, dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem Zusammenhang zur Verhaftung, strafrechtlichen Verurteilung und drohenden Ausschaffung stand, weshalb zu vermuten ist, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch gestellt, um damit die Ausweisung aus der Schweiz zu vermeiden, dass zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zunächst mündlich erklärte, er befinde sich seit dem Jahr 2005 in der Schweiz und wohne in einem Zimmer in D._______ (vgl. A2, S. 21), dass er in der anschliessenden schriftlichen Befragung durch die Kantonspolizei vorgab, diese Aussagen nicht gemacht zu haben, und stattdessen geltend machte, er sei erst am 4. Juni 2008 in die Schweiz eingereist und vom Schlepper direkt auf die Baustelle gebracht worden (vgl. A2, S. 20), D-5480/2008 dass er zuhanden der Asylbehörden in der Erstbefragung ebenfalls vorbrachte, er sei am 4. Juni 2008 eingereist, in der Direktanhörung hingegen zunächst aussagte, er sei am 5. Juli 2008 in die Schweiz gekommen, sich auf Vorhalt hin jedoch korrigierte und den Monat Juni 2008 als Einreisezeitraum nannte (vgl. A22, S. 4), dass aufgrund der widersprüchlichen und diffusen Angaben des Beschwerdeführers zum Einreisezeitpunkt sowie der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich schon einige Zeit vor seiner Verhaftung in der Schweiz aufgehalten, dass es ihm demnach zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, dass zu untersuchen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung bestehen (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er befürchte, wie seine Freunde von A. M. umgebracht zu werden, dass den Aussagen des Beschwerdeführer jedoch keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen sind, seine Freunde seien tatsächlich durch A. M. oder dessen Anhänger umgebracht worden, dass im Weiteren nichts darauf hinweist, der Beschwerdeführer befinde sich im Heimatland tatsächlich in Lebensgefahr, dass er vielmehr selber erklärte, es sei ihm dort nichts geschehen (vgl. A1, S. 5), dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich – wie von ihm geltend gemacht - vor allfälligen Verfolgern versteckt, da er gleichzeitig geltend machte, er habe im Kosovo bei seinem Onkel als Plattenleger gearbeitet (vgl. A22, S. 9), dass es entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde für allfällige, ernsthaft interessierte Verfolger ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei seinem Onkel aufzuspüren und gegebenenfalls auch auf einer Baustelle umzubringen, D-5480/2008 dass die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Übrigen auch deshalb offensichtlich unglaubhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer der Kantonspolizei gegenüber nichts dergleichen erwähnte, sondern erklärte, er wisse nicht, weshalb er in die Schweiz gekommen sei (vgl. A2, S. 24 und 26) respektive er wolle ein Asylgesuch stellen, weil er im Kosovo kein Haus und kein Vermögen habe und auf die Dauer nicht bei Verwandten leben könne (vgl. A2, S. 36 und 37), dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers schliesslich widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung), dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem D-5480/2008 sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner Heimatregion erwerbstätig war und dort ausserdem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, D-5480/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5480/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11