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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2018 D-5469/2016

17 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,779 mots·~24 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5469/2016

Urteil v o m 1 7 . August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).

D-5469/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kamerun, welcher gemäss eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Ngie aus B._______, (…) ist – ersuchte am 9. Dezember 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf am 10. Dezember 2013 von der Flughafenpolizei die Befragung zur Person durchgeführt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand schliesslich am 23. Dezember 2013 statt. Der Beschwerdeführer kontaktierte die Flughafenpolizei am 9. Dezember 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich, um ein Asylgesuch einzureichen. Dabei machte er geltend, C._______ zu heissen, am (…) geboren worden zu sein und aus Kamerun zu stammen. Die Flughafenpolizei stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer mit einem kamerunischen Pass, lautend auf A._______, geboren am (…), nach Zürich geflogen war. Damit konfrontiert, bestätigte der Beschwerdeführer, zu Beginn falsche Angaben gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei. Dies sei in Kamerun sowohl illegal als auch geächtet. Am (…) 2012 habe er seinen damaligen Freund unter dem Einfluss von Alkohol auf offener Strasse geküsst, weshalb sie verhaftet worden seien. Nachdem er drei Wochen unter miserablen Bedingungen in Haft gewesen sei, sei ihm mit Hilfe eines bestochenen Polizisten die Flucht gelungen. Bis zu seiner Ausreise aus Kamerun habe er sich bei einem Agenten aufgehalten, welcher ihm seine Flucht und ein britisches Studentenvisum organisiert habe. Mit dem Visum sei er nach London geflogen, wo er im (…) 2013 ein Asylgesuch gestellt habe. Allerdings sei dieses abgewiesen worden, weshalb er England am (…) 2013 per Flugzeug habe verlassen müssen. Nach der Landung in D._______, Kamerun, sei er wiederum verhaftet worden. Am (…) 2013 habe er abermals aus dem Gefängnis entkommen können, worauf er erneut aus Kamerun geflohen sei. Dieses Mal sei er in die Schweiz gereist. Er bitte um Asyl, da er Angst habe, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner Homosexualität abermals verhaftet würde und ins Gefängnis käme. Zur Stützung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Grossbritannien einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2012 sowie einen Artikel der Zeitung „The Recorder“ vom (…) 2013 eingereicht (act. A93). Im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem ein undatiertes

D-5469/2016 Schreiben eines Anwalts namens F._______ sowie verschiedene Fotos als Beweismittel zu den Akten (act. A43, A71, A104). B. Mit Entscheid vom 9. August 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen widersprüchlich und nicht ausreichend substantiiert oder differenziert seien, weshalb weder seine sexuelle Orientierung noch die darauf beruhende staatliche Verfolgung glaubhaft seien. C. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien bereits bekannter Beweismittel ein sowie zwei Fotos, welche ihn an der Pride in Zürich (der grössten LGBT [Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender] Veranstaltung der Schweiz) zeigen. D. Mit Schreiben vom 12. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 9. September 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um sich zu allfälligen gesundheitlichen Problemen zu äussern, respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. September 2016 eine

D-5469/2016 Fürsorgebestätigung sowie eine kurze ärztliche Stellungnahme des Psychiatriezentrums (…), ein. Er behielt sich zudem vor, in den nachfolgenden Tagen einen detaillierten ärztlichen Bericht nachzureichen. Allerdings reichte er keine Erklärung ein, um die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. G. Das SEM betonte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016, im eingereichten Bericht hätten die behandelnden Ärztinnen beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge der erlebten Verfolgung und Folter in seiner Heimat festgestellt. Diese Diagnose werde aber im Bericht weder näher begründet noch liege mittlerweile der erwähnte ausführliche Bericht vor. Damit und in Unkenntnis der genauen Sachlage, sei es dem SEM zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, zur geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung und den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, welche Voraussetzungen der ausführlichere Bericht erfüllen sollte, um eine genaue Prüfung und somit eine Stellungnahme zu ermöglichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen, andernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass der angekündigte ausführliche Arztbericht bis heute nicht nachgereicht worden sei. Ihm wurde eine Frist von 30 Tagen eröffnet, um sich zu den geltend gemachten Gesundheitsproblemen zu äussern respektive einen detaillierten, ausführlichen und aktuellen Arztbericht sowie eine aktuelle Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. J. Fristgemäss reichte der Beschwerdeführer einen etwas ausführlicheren Bericht des Psychiatriezentrums (…) sowie einige Fotos, allerdings keine Erklärung mit der er die Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, zu den Akten.

D-5469/2016 K. Das SEM betonte in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017, die ärztliche Stellungnahme des Psychiatriezentrums (…) erfülle nicht die in der Zwischenverfügung gemachten Vorgaben, welche nötig wären, um eine genaue Überprüfung der Angaben zu ermöglichen. Die eingereichte Stellungnahme vermöge somit in keiner Weise zu belegen, dass der Beschwerdeführer an PTBS leide und schon gar nicht, dass diese Belastungsstörung auf eine Verfolgung als Homosexueller zurückzuführen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. M. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Austrittsbericht über seine kürzliche Hospitalisation aufgrund von (…) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-5469/2016 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es gebe diverse Widersprüche innerhalb der Vorbringen des Beschwerdeführers, des Weiteren würden sich die Angaben als weder ausreichend substantiiert noch genügend differenziert erweisen und zudem seien verschiedene Handlungen nicht nachvollziehbar und somit ebenfalls nicht glaubhaft. 4.1.1 Im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben zu seiner Person und seinen

D-5469/2016 Asylgründen gemacht: Er sei homosexuell und habe seit der Sekundarschule zwei homosexuelle Beziehungen gehabt. Von 2004 bis zu seiner Flucht aus Kamerun habe er eine Beziehung zu G._______ geführt. Er sei aufgrund seiner Homosexualität wiederholt schlecht von Leuten behandelt worden. Im (…) 2011 sei er beispielsweise in einer Kneipe in H._______ angegriffen worden, da anderen Gästen aufgefallen sei, wie er und sein Freund miteinander umgegangen seien. Homosexuelle Freunde hätten ihnen dann bei der Flucht vor dem Mob geholfen. Mit den Behörden habe er deshalb aber keine Probleme gehabt. Am (…) 2012 habe er mit seinem Freund G._______ eine Hochzeit besucht und diesen nach der Feier, als er mit ihm auf der Strasse auf ein Taxi gewartet habe, unter dem Einfluss von Alkohol geküsst. Dies müsse irgendjemand gesehen haben, da drei Polizisten in einem Polizeiwagen gekommen seien und sie auf den Polizeiposten von I._______ mitgenommen hätten. Dort sei er während drei Wochen mit vielen anderen Personen in einer kleinen Zelle festgehalten und jeden Morgen geschlagen worden. Am (…) 2012 habe ihm ein Polizist, der bestochen worden sei, die Flucht ermöglicht. Bis zu seiner Ausreise habe er sich anschliessend bei einem Agenten aufgehalten, der ihm auch das britische Visum besorgt habe. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und ein Artikel über ihn in einer kamerunischen Zeitung erschienen. Nach seiner Rückführung von Grossbritannien nach Kamerun am (…) sei er nach der Landung noch auf dem Flughafen verhaftet und ins Gefängnis von D._______ gebracht worden, wo er auf eine gerichtliche Vorladung gewartet habe. Nach viermonatiger Haft habe der kamerunische Präsident D._______ am (…) besucht, weshalb die Sicherheitsvorkehrungen weniger streng gewesen seien. Er habe diese Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Anschliessend habe er sich bis zur Ausreise bei einem Schulfreund in J._______ aufgehalten. Seinen Pass habe er vom Polizeikommandanten des Flughafens, einem Jugendfreund seines Anwalts, gegen Bezahlung zurückerhalten. Jener Kommandant habe ihm auch die Ausreise über den Flughafen ermöglicht. Seine Ehefrau, welche bei seiner Ausreise schwanger gewesen sei, habe ihn nach seiner Festnahme verlassen, da sie erfahren habe, dass er homosexuell sei. Auch seine Familie sei deshalb auf Distanz zu ihm gegangen.

D-5469/2016 4.1.2 Um seine Asylgründe zu belegen, habe der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, welche jedoch ein anderes Geschehen, wie dasjenige im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte, beschreiben würden: das Original eines undatierten Schreibens des Anwalts F._______, E._______, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer und sein Partner im (…) 2012 beinahe von einer Gruppe wütender Jugendlicher wegen ihrer sexuellen Orientierung gelyncht worden seien und von der Polizei hätten gerettet werden müssen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten E._______ festgehalten und nach einigen Tagen auf Kaution frei gelassen worden. Die Polizei habe die Vorfälle weiter untersucht. 4.1.3 Auf Anfrage hin hätten die britischen Migrationsbehörden dem SEM am (…) 2014 und am (…) 2016 folgende Dokumente zugestellt: einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) im Original, welcher besagt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzes der Homosexualität beschuldigt werde. Die Ausgabe der Zeitung „The Recorder“ vom (…) mit dem Artikel „(…)“ im Original. In jenem Artikel werden im Wesentlichen die Angaben des undatierten Schreibens von F._______, E._______ (vgl. oben E. 4.1.2), bestätigt. Zudem hätten die britischen Migrationsbehörden den Entscheid der „UK Border Agency“ vom (…) 2013 (Reasons for Refusal), mit welchem das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde, und das Urteil des britischen „First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)“ vom (…) 2013, mit welchem sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid abgelehnt wurde, zugestellt sowie die britischen Befragungsprotokolle vom (…) 2013 und (…) 2013. Aus den Befragungsprotokollen bei den britischen Migrationsbehörden würden im Wesentlichen folgende Vorbringen hervorgehen: Der Beschwerdeführer habe im Alter von 14 Jahren, während der Sekundarschulzeit, festgestellt, dass Männer ihn anziehen würden. Er habe viele Beziehungen zu Männern gehabt. Drei jener Beziehungen hätten länger gedauert. Seine Beziehung zu G._______ habe vor vier Jahren [und somit im Jahr 2009] begonnen. Im (…) 2011 habe er vor einem Nachtclub in H._______ und im (…) 2011 in K._______ Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei jeweils eine Nacht lang festgehalten und am nächsten Tag wieder freigelassen worden.

D-5469/2016 Am 6. September 2012 habe er nach einer Hochzeitsfeier zusammen mit G._______ auf ein Taxi gewartet und diesen geküsst. Darauf seien zwei Polizisten mit einem Taxi gekommen und hätten beide zum Polizeiposten gebracht. Der Beschwerdeführer sei dort 15 Tage lang festgehalten worden, bis ihm am 21. September 2012 gegen Bestechung die Flucht gelungen sei. 4.1.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, dem Beschwerdeführer sei am 16. Juni 2016 das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Angaben im britischen und schweizerischen Asylverfahren gewährt worden (vgl. act. A103). In seiner Stellungnahme, die am 4. Juli 2016 eingegangen sei, habe er im Wesentlichen die Angaben, die er bei den britischen Behörden gemacht habe, bestätigt (act. A104). Er habe die Differenzen in seinen Angaben damit erklärt, dass er nach zwei Wochen auf dem Flughafen sehr gestresst und übermüdet gewesen sei. Er habe während des Interviews mehrere Male weinen müssen, als schlechte Erinnerungen hochgekommen seien. Da ihm die Behörden im Jahr 2011 nichts hätten nachweisen können, seien ihm diese Vorfälle nicht wichtig erschienen, weshalb er sie in der Schweiz nicht mehr erwähnt habe. Die Vorinstanz schloss, dass dies nicht zu überzeugen vermöge: Der Beschwerdeführer habe nicht nur die zentralen Asylgründe anders geschildert als in Grossbritannien, sondern habe, als er am 9. Dezember 2013 die Polizei im Transitbereich des Flughafens Zürich kontaktiert und um Asyl ersucht habe, eine andere Identität, C._______, angegeben (act. A20). Erst nachdem die Polizei festgestellt habe, dass er mit einem kamerunischen Pass auf den Namen A._______ gereist sei, habe er seine Angaben berichtigt (act. A17 Pkt. 8.01; A20). Zu den unterschiedlichen Angaben befragt, habe er erklärt, dass er durch die Angabe eines falschen Namens bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz versucht habe, sein abgelehntes Asylgesuch in Grossbritannien zu verheimlichen (act. A17 Pkt. 1.15 und 8.1). Zudem habe der Beschwerdeführer eine Agenda mit Notizen bei sich gehabt, bei denen es sich gemäss seinen Angaben um die Geschichte gehandelt habe, welche er sich zu seinem falschen Namen ausgedacht habe (act. A20 Pkt. 7.05). Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eine andere Identität und andere Asylgründe geltend gemacht hätte, wenn seine wahre Identität nicht bekannt geworden wäre. Somit seien die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft.

D-5469/2016 4.1.5 Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde zudem dadurch verstärkt, dass die in Grossbritannien eingereichten Originaldokumente diverse Fälschungsmerkmale aufweisen würden (vgl. dazu act. 93: Entscheid der „UK Border Agency“ vom (…) 2013 [Reasons for Refusal] insb. S. 6-7 Pkt. 25-37). Die Vorinstanz schloss, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ihm werde zu Unrecht nicht geglaubt, dass er homosexuell sei und deshalb in Kamerun asylrelevante Nachteile erlebt habe. Er fürchte sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung vor einer Rückkehr in die Heimat. Dort sei er gezwungen gewesen, seine sexuelle Orientierung zu verstecken, aus Angst, nicht nur von der Gesellschaft ausgeschlossen, sondern auch strafrechtlich verurteilt zu werden. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei er bereits verhaftet, angeklagt und unter schwierigen Bedingungen gefangen gehalten worden. Es sei gar ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Im Rahmen seines Asylgesuches habe er diverse Beweismittel zu den Akten gereicht, um seine Vorbringen zu belegen. Durch den eingereichten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2012 bestehe kein Zweifel, dass in seiner Heimat ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Es gehe nicht an, dass das SEM diesem wichtigen Beweismittel pauschal jeglichen Beweiswert abspreche, ohne dessen Fälschung zu belegen. Dasselbe gelte für den eingereichten Zeitungsartikel. Da seine Personalien im Zeitungsartikel veröffentlicht worden seien, könne ihm bei einer Rückkehr nach Kamerun schon deshalb eine Identifizierung und ein weiteres Strafverfahren drohen. Aufgrund der als Beweismittel eingereichten Fotografien sei auch seine Homosexualität bewiesen. Hier in der Schweiz habe er endlich die Möglichkeit, seine sexuelle Orientierung offen zu leben. Angesichts der bereits erlittenen Misshandlungen, der allgemeinen Gewaltsituation gegen Homosexuelle in Kamerun und des ungenügenden Schutzes des Staates bestehe bei einer Rückkehr das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es wäre zudem unzumutbar, ihn in die Heimat zurückzuschicken und ihn dadurch zu zwingen, seine sexuelle Orientierung erneut zu verheimlichen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des

D-5469/2016 Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, homosexuell zu sein, weshalb er in Kamerun verhaftet und gefoltert worden sei. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen zwischen dem Asylverfahren in Grossbritannien zu demjenigen in der Schweiz ab. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen ausdrücklich anerkannte, unterschiedliche Angaben gemacht zu haben (act. A104). Er sei aufgrund der Zeit auf dem Flughafen, wo es laut gewesen und er in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen sei, psychisch und physisch derart in schlechter Verfassung gewesen, dass er sich wohl in gewissen Aussagen widersprochen habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung in der Schweiz auf die Frage, wie viele Beziehungen zu Männern er gehabt habe, ausdrücklich vorgebracht, lediglich mit zwei Männern eine Beziehung gehabt zu haben (act. A30 F31). Dass ihm bei dieser Gelegenheit aus Schlafmangel und wegen Lärms entfallen sein soll, dass er tatsächlich drei längere und diverse kurze Beziehungen gehabt habe (vgl. A104 mit Verweis auf act. A101/B11 F94 ff. insb. F97), kann nicht überzeugen. Ebenfalls als

D-5469/2016 widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar erweisen sich seine Angaben bezüglich der Dauer seiner Beziehung zu G._______ (vgl. act. A103). Gemäss seinen Aussagen in der Schweiz will er mit ihm seit 2004 liiert gewesen sein (act. A30 F41), wohingegen er in Grossbritannien ausgesagt hatte, von 2006 bis 2008 sei er mit L._______zusammen gewesen (act. A101/B16 F114), und seine Beziehung zu G._______ habe erst im Jahr 2009 begonnen (act. A101/B9 F40). Der Beschwerdeführer schafft mit diesen offensichtlich ständig wechselnden Angaben ein Widerspruchsgeflecht, welches seine Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ausweist. Als ebenso widersprüchlich erweisen sich sodann seine Vorbringen über die geltend gemachten Probleme mit Behörden aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung (vgl. act. A103). In der Schweiz gab er an, zwar immer wieder von Leuten schlecht behandelt und im Juni 2011 einmal in einer Kneipe von anderen Gästen angegriffen worden zu sein (act. A30 F35-38), mit den Behörden allerdings bis zum Vorfall vom (…) 2012 nie Probleme gehabt zu haben (act. A30 F39). Demgegenüber hatte er in Grossbritannien vorgebracht, bereits im Januar und im Juni 2011 verhaftet und jeweils für eine Nacht festgehalten worden zu sein (act. A101/B28 F246-249). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2011 zwar zweimal eine Nacht im Gefängnis gewesen sei, da ihm aber nichts habe nachgewiesen werden können, seien ihm diese Zwischenfälle nicht mehr wichtig erschienen (act. A104). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin Probleme mit den Behörden vor dem (…) 2012 ausdrücklich verneint hatte (act. A30 F39). Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Art der Verhaftung und der Dauer der erlittenen Haft, indem er einmal von einer Verhaftung durch zwei Polizisten und einer zweiwöchigen Haft berichtete (act. A101/B18 F150, A101/A9 F5.1, A101/A8 F4.2), um später auszuführen, er sei von drei Polizisten verhaftet worden und danach für drei Wochen in Haft gewesen (act. A30 F60-63). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen nicht überzeugen können. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, in welchen auf weitere Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen wird (vgl. oben E. 4., insb. E. 4.1.4 und E. 4.1.5). Schliesslich fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur diverse Male widersprochen hat, sondern sich seine Angaben als nicht ausreichend substantiiert und differenziert erweisen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid, insb. S. 6-10). Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ereignisse

D-5469/2016 in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal deren Echtheit angezweifelt werden muss (vgl. betreffend Zeitungsartikel und Haftbefehl die angefochtene Verfügung S. 8 f. sowie oben E. 4.1.5 mit Verweis auf den Entscheid der „UK Border Agency“). Auch die bei der Vorinstanz sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, mit welchen der Beschwerdeführer seine sexuelle Neigung zu belegen versucht, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, dies insbesondere, da auch seine sexuelle Orientierung die behaupteten Nachteile nicht belegen würde. Dem undatierten Schreiben des Rechtsanwalts ist ebenfalls kein Beweiswert einzuräumen, da dieses aufgrund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu erkennen ist. Bereits eine kurze Internetrecherche erbringt, dass sich in Kamerun ein Sachverhalt wie vom Anwalt beschrieben, durchaus ereignet hat, davon jedoch offensichtlich andere Personen als der Beschwerdeführer betroffen waren (vgl. bspw. Amnesty International, Kamerun: Zwei junge Männer wegen „Homosexualität“ in Haft genommen, 15.08.2011, < https://www.amnesty.de/bericht/2011/ 8/zwei-junge-maenner-wegen-homosexualitaet-haft-genommen >; oder queer.de, Kamerun: Zwei Männer erneut wegen „schwulen Aussehens“ verhaftet, 28.03.2013 < http://www.queer.de/detail.php?article_id=18880 > beide abgerufen am 04.07.2018). Vor diesem Hintergrund erscheint als hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen anhand realer, allgemein bekannter Ereignisse konstruiert hat. In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Asylvorbringen daher als unglaubhaft einzustufen und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5469/2016 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

D-5469/2016 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie unter E. 5.2 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden ist. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Weder die psychischen Probleme noch seine physischen Probleme aufgrund von (…) vermögen daran etwas zu ändern (vgl. ärztliche Stellungnamen der (…) vom (…) 2016 und (…) 2017 sowie Eingabe vom 9. Mai 2018), da es auch in Kamerun die Möglichkeit gibt, sich medizinisch behandeln zu lassen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Behandlungen teilweise bar bezahlt werden müssen, sollte dies in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammt und im Besitz von zwei Immobilien ist, kein Problem darstellen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer auch über eine gute Bildung, diverse Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er im Notfall zurückgreifen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-

D-5469/2016 schwerde gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

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D-5469/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-5469/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2018 D-5469/2016 — Swissrulings