Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 D-5466/2018

2 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,317 mots·~12 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5466/2018

Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).

D-5466/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 25. Juni 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erklärte, dass sie dem Kanton D._______ zugeteilt werden möchte, da dort ihre beiden minderjährigen Brüder seien, dass ihre Anwesenheit insbesondere für den jüngeren der beiden Brüder wichtig sei, da dieser leicht behindert sei, dass ihr zudem der ältere der beiden Brüder bei der Integration behilflich sein könne, dass schliesslich ihre Eltern voraussichtlich am (…) 2018 über eine Dublin- Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen dürften, um wieder mit ihren minderjährigen Söhnen vereinigt zu werden, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie ihren Asylgründen befragt wurde (BzP), dass sie vorbrachte, von Afghanistan via Griechenland in die Schweiz gereist zu sein, wobei sie geltend machte, in Griechenland kein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass sie darauf angesprochen wurde, dass sie gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) in Griechenland nicht nur am (…) 2017 um Schutz ersucht habe, sondern ihr am (…) 2017 auch Schutz gewährt worden sei, dass ihr vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, da sich ihre minderjährigen Brüder und bald auch ihre Eltern in der Schweiz aufhalten würden und sie nicht wieder von ihnen getrennt werden möchte, dass sie mit Entscheid vom 11. Juli 2018 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,

D-5466/2018 dass das SEM die griechischen Behörden am 20. Juli 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ersuchte, dass die griechischen Behörden der Anfrage um Rückübernahme mit Schreiben vom 3. August 2018 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2018 ihre Schreiben vom 28. Juni 2018 und 11. Juli 2018 aufgrund von Zustellungsschwierigkeiten erneut beim SEM einreichte und einerseits wiederholte, dass sie mit ihren Brüdern und Eltern zusammen sein wolle, und weiter betonte, dass sie ihre Mutter seit dem Wiedersehen im Iran und auf der Fluchtroute bis Griechenland betreut habe, dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2018 – eröffnet am 17. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe,

D-5466/2018 dass dies in casu zutreffe und die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. September 2018 mitteilte, dass das Mandat niedergelegt werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2018 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen beziehungsweise auf eine Wegweisung zu verzichten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 27. September 2018 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2018 einen Bericht vom 26. September 2018 ihres seit dem 19. September 2018 neu mandatierten Psychiaters sowie Fotographien, die ihren Ehemann und seine momentane Unterkunft in Griechenland zeigen würden, nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-5466/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, dass auf den diesbezüglichen Antrag daher nicht weiter einzugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]),

D-5466/2018 dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materiellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten haben und die Beschwerdeführerin gemäss einem Eurodac-Abgleich am (…) 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am (…) 2017 Schutz gewährt worden war, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-5466/2018 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Griechenland droht, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,

D-5466/2018 dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihre Familie hier sei und ihr jüngerer Bruder und ihre Mutter auf ihre Pflege angewiesen seien, dass die Unterbringung in Griechenland unzumutbar und der Zugang zu medizinischer Verfolgung unzulänglich seien, nicht zu überzeugen vermag, dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum und zu medizinischer Versorgung, dass die Beschwerdeführenden somit gehalten sind, die ihnen allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die volljährige Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten davon ableiten kann, dass ihre beiden minderjährigen Brüder und ihre Eltern in der Schweiz sind, dass zwar nachvollziehbar ist, dass sie gerne ihre ganze Familie in ihrer Nähe hätte, aber kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass die Hinweise bezüglich der Erkrankung von Mutter und Bruder nicht den Schluss zulassen, dass die beiden zur Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme auf die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen wären, dass auch in Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine dauernde und persönliche Betreuung durch ihre Eltern oder Brüder nicht unerlässlich zu sein scheint, dass an dieser Einschätzung auch der mit Schreiben vom 27. September 2018 nachgereichte Arztbericht nichts zu ändern vermag, dass es weiter zu betonen gilt, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohnes ebenfalls in Griechenland befindet, falls sie oder ihr Sohn familiäre Unterstützung benötigen,

D-5466/2018 dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5466/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-5466/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 D-5466/2018 — Swissrulings