Abtei lung IV D-5464/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König,Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5464/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Oktober 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Nach seinem Transfer nach C._______ wurde er an der dortigen Empfangsstelle am 27. Oktober 2004 summarisch befragt. Ebenfalls noch in C._______ wurde er am 3. November 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Schiite und stamme aus der Stadt Herat in der gleichnamigen Provinz. Er habe nur während eines Jahres die Schule besucht und danach verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet und auch seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft im Stadtteil D._______ geholfen. Die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er als Schneider gearbeitet und - in den Jahren 2002 und 2003 - für die Armee der Regierung Karzai Militärdienst geleistet. Sein Vater sei im Jahre 2000 im Kampf gegen die Taliban getötet worden. In der Folge sei einer der Brüder des Beschwerdeführers, G. S., den sunnitischen Milizen von Ismail Khan beigetreten; über seine Aktivitäten bei den Milizen habe G. S. seiner Familie gegenüber nie etwas verlauten lassen. Anfangs September 2004 sei G. S. frühmorgens von Milizionären zu Hause abgeholt und verschleppt worden. Als der Beschwerdeführer sich auf die Suche nach dem Bruder begeben habe, sei er von Soldaten vor Schwierigkeiten gewarnt worden. Einige Tage später sei die Leiche von G. S. in der Moschee von Jameh/Herat gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu einem ebenfalls in der Stadt Herat wohnenden Onkel väterlicherseits begeben. Während seines dreitägigen Aufenthaltes bei seinem Onkel sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Vermutlich unter dem Verdacht, sein verstorbener Bruder habe dort Waffen versteckt, hätten Milizionäre von Ismail Khan sein Elternhaus durchsucht. Aus Angst, wie sein Vater und sein Bruder umgebracht zu werden, habe er sich Mitte September 2004 zur Ausreise entschlossen. Er sei in einem Personenwagen nach F._______ (Provinz Sistan und Belutschistan, Iran) gefahren und knapp vier Wochen später von einem ihm nicht namentlich bekannten iranischen Flughafen aus auf dem Luftweg in ein ihm ebenfalls nicht D-5464/2006 bekanntes europäisches Land gelangt. Von dort her sei er - wiederum in einem Personenwagen - am 18. Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 4. November 2004 dem Kanton G._______ zugewiesen. A.d Die Fachstelle LINGUA führte am 20. Januar 2006 mit dem Beschwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein Telefongespräch. Mit Schreiben des BFM vom 3. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse (der Beschwerdeführer stamme tatsächlich aus Herat, habe sich aber wohl längere Zeit im Iran aufgehalten) die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Diese ging am 15. Februar 2006 beim BFM ein. A.e Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine im Jahre 1978 (abendländische Zeitrechnung) ausgestellte Identitätskarte sowie einen Wählerausweis für die Jahre 2003 und 2004 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2006 - eröffnet am 16. März 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe die Regierung von Hamid Karzai die Situation in Afghanistan insgesamt stabilisieren können, und der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Herat. C. Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit auf den 18. April 2006 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. April 2006) die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs. Es sei die D-5464/2006 Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein Aufenthalt sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für de Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden, jeweils in Kopie, die angefochtene Verfügung sowie eine am 5. April 2006 von der G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2006 stellte die ARK fest, die Eingabe richte sich lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug. Des Weiteren verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2006 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ den Beschwerdeführer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen wegen Urkundenfälschung. Am 9. Oktober 2007 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs für schuldig, widerrief die mit Strafbefehl vom 17. Februar 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe und verurteilte ihn zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Mit einem weiteren Strafbefehl vom 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft I._______ wegen Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. F. F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere treffe es entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht zu, dass D-5464/2006 eine Rückführung nur - unter besonderen Voraussetzungen - in die Region Kabul zumutbar sei; im Rahmen einer späteren Lagebeurteilung sei auch von der ARK eine Rückkehr nach Herat als zumutbar eingeschätzt worden. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2009 zur Stellungnahme überwiesen. F.c Unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen, am 11. Februar 2009 veröffentlichten und als Kopie zu den Akten gegebenen Bericht von "BBC News" hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. März 2009 fest, die momentane Lage in ganz Afghanistan sei äusserst labil; die Taliban gewännen an Stärke und sogar eine Rückkehr nach Kabul müsse "zurückhaltend angenommen" werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-5464/2006 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundeamtes vom 13. März 2006. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der BFM-Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5464/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 13. März 2006 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht plausibel (etwa bezüglich der Aussage, bis etwa eine Woche vor seiner Ausreise nie Probleme gehabt zu haben oder hinsichtlich der Behauptung, die Milizionäre hätten zunächst seinen Bruder verschleppt und getötet, um kurz danach auch nach ihm zu suchen) sowie widersprüchlich (etwa was die Anzahl der Suchen durch die Milizionäre betrifft) ausgefallen. Auch sei im Rahmen der von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer wichtige Begebenheiten der letzten zwei, drei Jahre in seiner Heimat unbekannt gewesen seien und er spontan eine Reihe von Ausdrücken verwendet habe, welche im Iran, nicht aber in Afghanistan verwendet würden, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bedeutend früher als von ihm behauptet aus Afghanistan ausgereist sei und sich längere Zeit im Iran aufgehalten habe. Im Übrigen sei Ismail Khan, von dessen Milizionären die angebliche Verfolgung ausgegangen sein solle, im September 2004 von Präsident Karzai als Gouverneur der Provinz Herat abgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Rechtmitteleingabe mit keinem Wort zu den von der Vorinstanz - angesichts der Aktenlage berechtigterweise - angebrachten Unglaubhaftigkeitsvorwürfen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung ausgegangen werden kann. 5.3 Das BFM wies sodann in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, D-5464/2006 S. 89). Mangels Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 5.2 der Erwägungen bemerkt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch aus der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft lassen sich für den Beschwerdeführer noch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung entnehmen, zumal die Schiiten in Afghanistan rund 20% der Bevölkerung ausmachen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Die ARK hatte sich in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und auch die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afgha- D-5464/2006 nistan dargestellt. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Kalkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 genannten strengen Bedingungen als zumutbar. in den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als nicht zumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Lage in Afghanistan in den drei Jahren seit der Einschätzung von EMARK 2006 Nr. 9 gesamthaft gesehen verschlechtert. In mehreren der vormals noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstarkten Taliban massiv zugenommen und es ist davon auszugehen, dass diese im Vorfeld der auf den 20. August 2009 angesetzten Präsidentschaftswahlen weiter zunehmen wird. Im Februar 2009 forderte eine von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten Kämpfern verübte Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsministerium sowie auf die städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindestens 26 Todesopfer. Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans gelegenen Provinz Herat wurde eine Verschlechterung der Lage festgestellt, wobei diese Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten der Taliban, aber auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen lokalen rivalisierenden Gruppen oder zwischen lokalen Gruppen und der Regierung zurückzuführen ist. Sodann wurden bei einem US-Luftangriff in der Provinz Herat am 17. Februar 2009 nebst drei Taliban-Kämpfern auch mehrere Zivilisten getötet, und bei der Explosion eines am Strassenrand versteckten Sprengsatzes kamen anfangs April 2009 vier zivile Insassen eines Minibusses ums Leben. Aus der Stadt Herat wurden demgegenüber in den vergangenen Monaten keine derartigen Vorfälle gemeldet. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in die heute gegen 400'000 Einwohner zählende Stadt Herat nach wie vor als zumutbar zu qualifizieren, sofern die von dort stammenden abgewiesenen Asylsuchenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen, wobei der Situation besonders verletzlicher Personengruppen Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, mit weiteren Hinweisen). D-5464/2006 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist - gemäss seinen in diesem Kontext widerspruchsfrei geschilderten Angaben - in der Stadt Herat geboren und hat dort - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich möglicherweise vor der Reise nach Europa längere Zeit im Iran aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt A.d und Erwägungen 5.2) - den grössten Teil seines Lebens verbracht. Er ist noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über vielseitige Berufserfahrung (insbesondere habe er während mehrerer Jahre als Schneider gearbeitet). Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwester mit Familie sowie der Onkel, welcher ihm die Reise nach Europa finanziert haben soll) nach wie vor in der Stadt Herat und es ist davon auszugehen, dass jene ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Aus seinen Angaben kann auch geschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. 5.4.3 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststellung vermögen auch die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 18. April 2006 und in der mit einem dem Internet entnommenen Bericht von "BBC News" untermauerten Stellungnahme vom 9. März 2009 nichts zu ändern, zumal "BBC News" über einen Angriff in Kabul und nicht etwa über die Lage in Herat berichtet. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Herat entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen; er wurde von ihr zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5464/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der auf den 18. April 2006 datierten Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. April 2006) gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5464/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 472 265 (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12