Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2023 D-545/2023

11 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,666 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-545/2023 law/fes

Urteil v o m 11 . M a i 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (…).

D-545/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war. C. C.a Am 27. September 2022 fand die Personalienaufnahme und am 18. Oktober 2022 das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Asylgesuchs und zu einer Überstellung dorthin sowie zu seiner Gesundheit gewährt. C.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er auf keinen Fall in Kroatien ein Asylgesuch gestellt habe. Ihm seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Als er in Kroatien festgenommen worden sei, habe er sich auf den Bauch legen müssen. Man habe ihm gegen den Rücken und den Kopf getreten. Dann sei er in einen unterirdischen Raum gebracht worden und die Personalien seien aufgenommen worden, dann sei er in einen dreckigen und schimmligen Raum mit 30 Personen gesperrt worden. Es sei alles voll Urin gewesen. Die Polizisten seien alle 30 Minuten reingekommen, damit niemand habe einschlafen können. Als er sich am folgenden Tag geweigert habe die Fingerabdrücke zu geben, habe man ihn mit Schlagstöcken geschlagen und er habe sich nackt ausziehen müssen. Dann habe man ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke genommen. Danach sei er mit dem Fahrzeug in den Wald gebracht worden und ihm seien alle Wertsachen inklusive Telefon abgenommen worden. Als er bei einer Autobahn angekommen sei, habe er gemerkt, dass er in Bosnien gewesen sei. Nach Rücksprache mit seinem Schlepper sei er zurück nach Bulgarien an die bulgarisch-türkische Grenze gereist, von wo er in der Nacht vom 18. auf

D-545/2023 den 19. September mit einem LKW in die Schweiz gereist sei. Er würde den Tod einer Rückkehr nach Kroatien vorziehen. Er habe keine physischen Probleme und das in Kroatien Vorgefallene habe keine physischen Langzeitfolgen hinterlassen. Allerdings habe er aufgrund des Vorgefallenen in Kroatien grosse Angst. Bei der Einreise in die Schweiz habe er Alpträume gehabt, was sich inzwischen gelegt habe. Er habe teils Probleme mit dem Immunsystem, aber wenn er auf sein Essen und Trinken achte, bekomme er es jeweils in Griff. D. Am 19. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Ersuchen wiesen die kroatischen Behörden am 19. Dezember 2022 mit dem Hinweis auf zwei CS-VIS-Registrierungen in Tschechien und Frankreich zunächst ab. Das SEM remonstrierte und wies die kroatischen Behörden darauf hin, dass weder die tschechischen noch die französischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt hätte, weshalb die kroatischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien zu Recht als «illegal» registriert hätten. Daraufhin hiessen die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 das Übernahmeersuchen gut. E. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ vom 16. Januar 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer bei der C._______, beim Zahnarzt und beim Röntgeninstitut gewesen sei. Das letzte Mal im Gesundheitsdienst im BAZ sei er am 27. Dezember 2022 wegen einer Zahnfüllung gewesen, die ihm herausgefallen sei. Am 5. Januar 2023 habe er einen Zahnarzttermin erhalten. Er habe auch über Magenbrennen berichtet und hierfür Pantoprazol erhalten. Am 4. April 2023 habe er einen Termin bei der D._______. Dem allgemeinmedizinischen Bericht der C._______ vom 17. November 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen an beiden Knien habe und Gewalterfahrungen auf der Flucht gemacht habe («fraglich Folteropfer») und unter Schlafprobleme und Verfolgungswahn leide. Er erwache von Albträumen circa sechs Mal pro Nacht und könne nicht auf der Strasse gehen aus Angst, dass ihn jemand verfolge. F. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 23. Januar 2023 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung

D-545/2023 aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-545/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Situation nur unzureichend abgeklärt und seine Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien und der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem sowie mit Blick auf das Grundsatzurteil E- 3078/2019 und insbesondere auch die gesundheitliche Verfassung aufgedrängt. Seine psychischen Probleme seien noch nicht fachärztlich untersucht worden. Das SEM hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin- Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein

D-545/2023 Asylgesuch in Kroatien gestellt hatten, zumal es in Bezug auf diese Konstellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. 4.2 Das SEM setzt sich mit der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs unter teilweiser Gewaltanwendung, ausführlich auseinander und stellt dabei fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zudem verweist das SEM darauf, dass in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Auch zu den gesundheitlichen Beschwerden äussert sich das SEM in der Verfügung ausführlich. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den Termin bei der D._______ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht hat wahrnehmen können. Das SEM stellt jedoch in der Verfügung fest, dass er nicht wegen akuten psychischen Beschwerden im BAZ vorstellig geworden sei und er seine psychischen Probleme auch in Kroatien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, behandeln lassen könne. Insofern hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt. Der in der Beschwerde angeführte Bericht aus der Wochenzeitung (WOZ, Eine Kette der Verachtung, 22. Dezember 2022) ist per se nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin- Rückkehrenden aufkommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Abklärungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um materielle Fragen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-545/2023 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 10. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden ist. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach gegeben.

D-545/2023 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig

D-545/2023 ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Unter diesen Umständen ist gestützt auf diese neue Rechtsprechung vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) geschilderten Erlebnisse nicht. 8. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3

D-545/2023 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Dem medizinischen Bericht vom 17. November 2022 sei zu entnehmen, dass er Gewalterfahrungen auf der Flucht («fraglich Folteropfer») gemacht habe und unter Schlafproblemen und Verfolgungswahn leide. Er erwache von Albträumen circa sechs Mal pro Nacht und könne nicht auf der Strasse gehen aus Angst, dass ihn jemand verfolge. Diese Ausführungen wiesen auf schwere psychische Probleme und eine allfällige Traumatisierung aufgrund der Erfahrungen in Kroatien hin. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Es bestehen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig ist oder eine Rücküberstellung – selbst wenn sich eine der Differentialdiagnosen

D-545/2023 bewahrheiten sollte – seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Rücküberstellung abgesehen werden müsste. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, dürfte auch der psychische Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer im BAZ bis anhin keine akuten psychischen Beschwerden mehr geltend gemacht hat und entsprechende ärztliche Berichte nicht vorliegen. Ohnehin verfügt Kroatien grundsätzlich auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs moniert, in Kroatien nicht medizinisch untersucht oder versorgt worden zu sein, ist festzustellen, dass er sich damals weniger als einen ganzen Tag in Kroatien aufgehalten hat, kein Asylgesuch gestellt und sich insofern illegal in Kroatien aufgehalten hat (vgl. Akte A[…]-13/3 S. 2). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zu menschenwürdiger Unterbringung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

D-545/2023 8.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 9. Das SEM ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 7. Februar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-545/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-545/2023 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2023 D-545/2023 — Swissrulings