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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 D-5449/2009

3 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,603 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5449/2009/ime {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5449/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 3. August 2009 im (...) sowie anlässlich der am 21. August 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Ijaw/Igbo und und stamme aus (...), wo er am und auf dem Fluss (...) als Fischer, Landwirt und Jäger gelebt habe, dass er im Jahre 2005 dem Ijaw Youth Congress (IYC) beigetreten sei, dass er bis zum Jahre 2008 zusammen mit anderen IYC-Mitgliedern fünf Angriffe auf Einrichtungen der nigerianischen Regierung ausgeführt habe, dass beim letzten Angriff auf ein Bürogebäude in (...) Leute der Regierung sich gegen die Jugendlichen der IYC zur Wehr gesetzt hätten und er - der Beschwerdeführer - zuerst nach (...) und drei Wochen später nach (...) geflohen sei, dass er sich in (...)zu einem Medizinmann begeben habe, welcher ihm etwas zum Schutz vor Angriffen beziehungsweise zum Ermöglichen der Flucht verabreicht habe, dass er im Mai 2009 Nigeria in Richtung Benin verlassen habe, dass er in der Cotonou (Benin) Leute kennengelernt habe, welche ihm erklärt hätten, wie er nach Europa gelangen könne, dass er an Bord eines grossen Schiffes nach Europa, vermutlich nach Frankreich, gelangt sei, wo ihm ein Mann eine Busfahrkarte nach Genf gekauft habe, dass er am 18. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-5449/2009 dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe nie Papiere besessen oder beantragt, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 - dem Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 18. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er nie Ausweisdokumente besessen habe, nicht plausibel erscheine, dass seine Reiseangaben widersprüchlich sowie unsubstanziiert und daher offenkundig unglaubhaft seien, dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Verfolgungssituation nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen seien, dass das geltend gemachte Vorgehen der nigerianischen Behörden sofern die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten - rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würde, dass der Verfügung des BFM vom 28. August 2009 die Feststellung entnommen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und aufgrund der Aktenlage seien keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, D-5449/2009 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit auf den 31. August 2009 datierter Eingabe (Poststempel: 30. August 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 28. August 2009 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragte, dass er sodann sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Nachreichung von Identitätspapieren ersuchte, was jedoch bis zu eineinhalb Jahren dauern werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe - die Beschwerdefrist läuft bis zum 4. September 2009 - als abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 3 S. 98 ff.), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, D-5449/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb D-5449/2009 von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend das Nichteinreichen von Ausweisdokumenten (er habe in Nigeria auf einem Boot, nicht in einem Haus gelebt und in seinem Heimatland nie Polizei gesehen, weshalb er auch keine Identitätspapiere benötigt habe) seien nicht plausibel und die Angaben betreffend seine Reise von Nigeria nach Europa (er habe drei Wochen benötigt, um mit einem kleinen Boot von (...) nach Cotonou zu gelangen, überdies habe er für seine Reise per Schiff und Bus bis in die Schweiz - zu der er keine konkreten Angaben habe machen können nichts bezahlt und auch keine Reisedokumente benutzt) als widersprüchlich sowie unsubstanziiert einzustufen, wobei die Aussagen als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, zu werten seien, D-5449/2009 dass die Vorinstanz daher berechtigterweise den Schluss zog, der Beschwerdeführer beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, und wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Aussagen des Beschwerdeführer zum IYC seien oberflächlich ausgefallen (so habe er keinen einzigen Namen seiner Chefs nennen und auch die Anhängerschaft des IYC nicht konkret beziffern können, überdies habe er weder den Ort seiner Initiation bezeichnen noch seine konkreten Aktivitäten darlegen können) und er habe auch keinen plausiblen Grund angeben können, weshalb die Regierung gerade ihn suchen sollte oder wie er von dieser Suche erfahren habe, im Übrigen habe er sich - insbesondere was den Zeitpunkt des Angriffs in (...) beziehungsweise der Flucht von (...) nach (...) sowie die Anzahl der ihn bei der Flucht begleitenden Personen betreffe - widersprüchlch geäussert, dass schliesslich die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben die Behauptung, er versuche, einen Termin bei der nigerianischen Botschaft zu erhalten, um sich einen Reisepass zu besorgen, was jedoch "ein bisschen lang, vielleicht eineinhalb Jahre" dauern werde [vgl. Beschwerde S. 3]) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte und insbesondere auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer Frist für die Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, weshalb das entsprechende, in der Beschwerdeschrift sinngemäss enthaltene Begehren abzuweisen ist, D-5449/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Ijaw/Igbo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot und die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es dennoch auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai D-5449/2009 2009) und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Gruppierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist, dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufserfahrung in der Fischerei und in der Landwirtschaft sowie - selbst wenn seine nächsten Verwandten tatsächlich alle verstorben sein sollen (vgl. A8 S. 4) - über ein soziales Netz (insbesondere Freunde in (...); vgl. A1 S. 1) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5449/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5449/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni D-5449/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren _______, Nigeria Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-5449/2009 (N 529 497), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 12

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