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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 D-5447/2014

2 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,860 mots·~29 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5447/2014

Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren Kind 3. C._______, geboren (…), Äthiopien, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).

D-5447/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 8. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 29. Mai 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige BFM (heute SEM) vom 1. September 2014 im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, stamme aus E._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, und habe (…) studiert. Bei einer Demonstration im November 2005, bei der er als Sympathisant der Partei F._______ teilgenommen habe, seien Fotos gemacht worden, anhand derer er identifiziert worden sei. In der Folge sei er von der Polizei verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Nach einem Monat sei er aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden, wobei er eine Erklärung habe unterzeichnen müssen, künftig nicht mehr für die Opposition tätig zu sein. Im Februar/März 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 10) respektive 2011/2012 (vgl. A20 S. 5 F30) sei er von einem Mann namens G._______ für die Oppositionspartei H._______, die von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft werde, angeworben worden. Seit seinem Beitritt widme er sich der Rekrutierung von Parteimitgliedern. Dazu nehme man mit Leuten Kontakt auf, gebe Flugblätter und Informationsmaterial ab und stelle die Ziele und Programme der Partei vor, ohne dabei den Parteinamen explizit zu nennen. Er habe vor allem Personen kontaktiert, die er von seinem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2005 her gekannt habe. Er habe die Partei zudem als Geschäftsmann finanziell unterstützt. Zu diesem Zweck habe er zusammen mit G._______ respektive mit insgesamt vier anderen Parteimitgliedern im September beziehungsweise Oktober 2011 eine auf seinen Namen lautende Firma gegründet, die mit (…) gehandelt habe. Er sei der Geschäftsführer gewesen. Die Büros der Firma hätten sich in seinem Wohnhaus in einer Neubausiedlung im Quartier I._______, in der Nähe des J._______, befunden; die genaue Adresse habe er vergessen. Es sei abgemacht gewesen, dass zwei Drittel des Firmeneinkommens der Partei zustehen würden (vgl. A6 S. 10), beziehungsweise die Abgaben seien sehr unterschiedlich gewesen, beispielsweise 40 oder 60 Prozent des Firmeneinkommens (vgl. A20 S. 6 F45). Die Beschwerdeführerin 2 sei damals seine Freundin gewesen und habe in der Firma als Sekretärin gearbeitet. Im April 2012 hätten sie geheiratet. Etwa einen Monat nach der Heirat sei es zwischen ihm und G._______ zu Problemen gekommen.

D-5447/2014 G._______ habe befürchtet, die Beschwerdeführerin 2 könnte die Geschäftspraktiken der Firma verraten. Zudem habe er auch den Verdacht gehegt, sie könnten die Zahlungen an die Partei nach der Heirat einstellen. G._______ habe deshalb die Kontrolle über die Geschäftseinnahmen übernehmen wollen. Nachdem Gespräche keine Lösung gebracht hätten, habe G._______ ihm gesagt, er müsse die Firma schliessen, die vom Handelsministerium ausgestellte Lizenz zurückgeben und die Firmengelder der Partei abliefern (vgl. A6 S. 12), beziehungsweise er habe zusammen mit G._______ beschlossen, die Firma zu schliessen, da sie beide vermutet hätten, dass die Regierung von ihren Praktiken erfahren habe (vgl. A20 S. 9 F68 ff.). Am 24., 25. oder 26. März 2013 sei die Beschwerdeführerin 2 in seiner Abwesenheit von der Polizei abgeholt und bis zum folgenden Tag befragt worden. Am 3. April 2013 sei seine Firma geschlossen worden. Am 16. April 2013 habe ihm ein (Verwandter), der als (…) gearbeitet habe, bei einem gemeinsamen Restaurantbesuch mitgeteilt, dass die Behörden herausgefunden hätten, dass seine Firma die H._______ unterstütze. Der Verwandte habe ihm Dokumente gezeigt, welche die illegale Firmengründung belegen würden, und ihm gesagt, dass er von den Behörden gesucht werde; eine entsprechende Vorladung sei in Vorbereitung. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht gewusst, dass er H._______-Mitglied und die Firma wegen der Zusammenarbeit mit dieser Partei illegal gewesen sei. Er habe ihr dies erst in der Schweiz erzählt. Zuvor habe er ihr nur gesagt, dass sie das Land verlassen müssten, da er wegen seiner regierungskritischen Haltung in Gefahr sei. Sie leide schon seit Langem an (…), weshalb er Negatives von ihr fernzuhalten versuche. Am 16. April 2013 (vgl. A20 S. 7 F57) respektive 17. April 2013 (vgl. A6 S. 8) hätten sie sich nach K._______ begeben. Von dort aus habe er seine Eltern am 16. April 2013 (vgl. A20 S. 7 F57 f. und S. 8 F59) respektive 19. April 2013 (vgl. A6 S. 13) angerufen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Firmenbüros von der Polizei durchsucht und versiegelt worden seien, respektive er habe von der Versiegelung erfahren, als er seine Mutter am 19. April 2013 von L._______ aus angerufen habe (vgl. A20 S. 8 F59 f.), beziehungsweise sie hätten Äthiopien erst am 20. April 2013 verlassen und er habe bei einem Telefongespräch von L._______ aus am 23. April 2013 detailliert von den Vorgängen erfahren (vgl. A20 S. 8 F61 f.). Sein Vater sei am 19. April 2013 von der Polizei mitgenommen und vier Tage lang befragt worden. Sie seien am 20. April 2013 mit Hilfe eines Freundes, der Dokumente für sie organisiert und mit den Grenzwächtern gesprochen habe, aus Äthiopien ausgereist und hätten sich nach L._______ begeben. Dort hätten sie

D-5447/2014 sich bis zum 6. Mai 2013 aufgehalten. In dieser Zeit habe der besagte Freund mit einem (…) Schlepper Kontakt aufgenommen, der für die Weiterreise äthiopische Pässe mit anderen Namen, ihren Fotos und Visa organisiert habe. Ihre echten Pässe habe ihnen der Schlepper abgenommen. Sie seien dann in dessen Begleitung von L._______ nach M._______ geflogen, von wo aus sie an einen ihm unbekannten Ort weitergeflogen seien. Dort habe sie ein anderer (…) abgeholt und am nächsten Abend mit einem Nachtzug in die Schweiz gebracht. In L._______ seien die Pässe und Flugtickets kontrolliert worden. Anderweitige Passkontrollen hätten auf der Reise nicht stattgefunden. In M._______ seien nur die Flugtickets und im Nachtzug die Fahrkarten kontrolliert worden. Identitätspapiere könne er keine abgeben. Er habe zwar nebst dem ihm in N._______ abgenommenen Pass auch eine Identitätskarte gehabt, aber diese sei abgelaufen und er wisse nicht, wo sie sich befinde; wahrscheinlich habe er sie zu Hause zurückgelassen. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei weiterhin Mitglied der H._______ und dafür zuständig, Informationen über diese an O._______ weiterzuleiten. Zudem habe er als Mitglied der "P._______" Mitglieder rekrutiert, Kundgebungen organisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihn aufgrund der Mitgliedschaft bei der H._______ die Todesstrafe erwarten. A.b Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls am 29. Mai 2013 befragt und am 1. September 2014 angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige, stamme aus E._______ und sei diplomierte Sekretärin. Seit dem Jahr 2011 habe sie als Sekretärin und Botin in der Firma des Beschwerdeführers 1 gearbeitet. Sie hätten in der Nähe des J._______ gewohnt; die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie seien aus Äthiopien ausgereist, da der Beschwerdeführer 1 Probleme mit den Behörden und Streit mit H._______, der er angehört habe, gehabt habe. Er habe ihr von seinen diesbezüglichen Problemen, wie auch von seiner Verhaftung im Jahr 2005 und der Illegalität seiner Firma allerdings erst auf dem Flug hierher erzählt. In Äthiopien habe er ihr, nachdem er zirka zwei Wochen vor der Ausreise sein Geschäft habe schliessen müssen, nur gesagt, dass sie in Gefahr seien und das Land verlassen müssten. Sie sei im März/April 2013 (vgl. A8 S. 10) respektive in einem Zeitpunkt, an den sie sich nicht mehr erinnern könne (vgl. A21 S. 7 F58 f.), von zwei Polizisten zuhause abgeholt worden. Auf dem Polizeiposten sei sie nach den ihr unbekannten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 und der Firmentätigkeit gefragt und

D-5447/2014 beschuldigt worden, für die H._______ tätig zu sein. Als sie von einem Polizisten geohrfeigt worden sei, sei sie ohnmächtig geworden. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers 1 für sie gebürgt habe, sei sie am folgenden Tag freigelassen worden, wobei ihr gesagt worden sei, sie müsse sich für weitere Befragungen zur Verfügung halten. Am 16. April 2013 habe ein Verwandter, der Beamter sei, den Beschwerdeführer 1 informiert, dass er (der Beschwerdeführer 1) gesucht werde. Daraufhin hätten sie E._______ noch am gleichen Tag verlassen und sich nach K._______ begeben. Am 23. April 2013 beziehungsweise 20. April 2013 (vgl. A21 S. 3 F21) seien sie aus Äthiopien ausgereist und von L._______ via ein (…) Land an einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am 8. Mai 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt seien. Identitätspapiere könne sie keine einreichen. Ihr sei zwar im Jahr 2013 in E._______ ein Pass ausgestellt worden, aber dieser sei ihr in N._______ vom Schlepper abgenommen worden. Ihre Identitätskarte und alle anderen Dokumente wie Eheschein, Geburtsurkunde und Schulzeugnisse habe sie zu Hause zurückgelassen. Sie habe schon seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme. (Beschreibung Symptome). Sie sei deswegen in Äthiopien bei einem Spezialisten in Behandlung gewesen, habe aber keine klare Diagnose erhalten. Ihre Mutter versuche, von dem betreffenden Arzt einen Bericht zu erhalten, allerdings gestalte sich dies schwierig, da er sich zeitweise in Q._______ aufhalte. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Schreiben der Polizei vom […] 2013, Flugblatt, Fotos von Kundgebungen, Quittung über geleistete Beiträge, Kopie Schreiben des O._______, Führerschein des Beschwerdeführers 1) verwiesen (vgl. A6, A8, A20, A21 und A22). B. B.a Mit Verfügung vom 8. September 2014 – eröffnet am 9. September 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse seines Wohn- und Geschäftshauses zu nennen. Die Erklärung, er habe diese

D-5447/2014 vergessen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er bis zur Ausreise im April 2013 dort gewohnt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, er wolle mit dem Verschweigen der genauen Adresse allfällige Abklärungen verunmöglichen. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, so dass auch seine Identität nicht belegt sei. Zudem seien die Aussagen zur Reise nach Europa unsubstanziiert geblieben, habe er doch nicht einmal den Ankunftsflughafen oder den Namen, auf den der Pass, mit dem er gereist sei, gelautet habe, nennen können. Im Übrigen erscheine die Angabe, auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden zu sein, unglaubhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 den wahren Reiseweg zu verheimlichen versuche. Des Weiteren habe er seine Tätigkeiten für die H._______ trotz gezielten Befragens nicht anschaulich darlegen können. Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Auch habe er bei der Anhörung die bei der Befragung geäusserten Befürchtungen von G._______, er (der Beschwerdeführer 1) könnte nach der Heirat kein Geld mehr an die Partei abliefern und die Beschwerdeführerin 2 könnte die Firma verraten, nicht mehr erwähnt, obwohl er wiederholt nach seinem Verhältnis zu G._______ gefragt worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Versiegelung der Firma widersprüchlich geäussert, indem er erst angegeben habe, diese sei erfolgt, nachdem die polizeiliche Vorladung vom 18. Mai 2013 (recte: […] 2013 [vgl. A22]) überbracht worden sei, danach aber geltend gemacht, er habe bereits am 19. April 2013 bei einem Telefonat mit seiner Mutter von der Versiegelung erfahren. Die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur Festhaltung durch die Polizei würden keine Realitätskennzeichen aufweisen. Individualisierte Aussagen, die ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden, würden gänzlich fehlen. Zudem vermöge ihre Erklärung in der Anhörung, sich aufgrund des langen Zurückliegens des Vorfalls nicht mehr an den Festnahmezeitpunkt zu erinnern, nicht zu überzeugen, handle es sich hierbei doch um ein einschneidendes Erlebnis. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würden, an den sie sich bei der Anhörung nicht mehr habe zu erinnern vermögen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 widersprochen, indem der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, der Beschwerdeführerin 2 erst nach der Einreise in die Schweiz von seiner Mitgliedschaft bei der H._______ erzählt zu haben, wohingegen die Beschwerdeführerin 2 ausgesagt habe, er habe ihr davon auf dem Flug nach Europa berichtet. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden damit

D-5447/2014 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf eine eingehende Würdigung der in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladung könne verzichtet werden, zumal Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen würden. Die Haft des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2005 sei mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der H._______ und "P._______", Teilnahme an Kundgebungen [belegt durch Fotos], Mitgliederanwerbung, Weitergabe von Informationen an O._______) habe er sich nicht exponiert. Er gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die blosse Mitgliedschaft in den genannten Organisationen führe zu keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. Die Beschwerdeführenden würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Äthiopien herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar geltend gemacht, wegen gesundheitlicher Probleme behandelt worden zu sein, entsprechende Belege habe sie indes nicht eingereicht. Die Erklärung, der behandelnde äthiopische Arzt weile in Q._______ und ihre Mutter müsse lange auf einen Termin warten, vermöge nicht zu überzeugen. Seit der Ankunft in der Schweiz im Mai 2013 hätte sie durchaus Gelegenheit gehabt, ärztliche Berichte mit Hilfe ihrer Mutter zu beschaffen. Zudem falle auf, dass sie sich in der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 24. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1

D-5447/2014 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ersucht. C.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es einseitig nach Gründen gesucht habe, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Die Hilfswerksvertretung habe diesbezüglich festgehalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 einzig auf die Aufdeckung von Widersprüchen ausgelegt gewesen und es zu vielen Unterbrechungen gekommen sei, so dass er seine Geschichte nicht frei habe erzählen können. Auch der Dolmetscher sei einige Male unterbrochen worden, worauf einzelne Aussagen nicht vollständig übersetzt und protokolliert worden seien. Im beiliegenden Schreiben schildere der Beschwerdeführer 1 die Art und Weise der Anhörung. Der Beschwerdeführer 1 habe sich bereits bei den Wahlen im Jahr 2005 gegen die Regierungspartei engagiert. Nach einer Demonstration sei er festgenommen worden. Im Gefängnis sei er so stark misshandelt worden, dass ihm ein (…) habe amputiert werden müssen. Als er bei der Anhörung darüber habe berichten wollen, sei er angewiesen worden, nur von aktuellen Problemen zu sprechen. Im Asylentscheid werde dieser Aspekt nicht gewürdigt, obwohl erlittene Folter bei einer erneuten Auseinandersetzung mit den gleichen Machthabern zu berücksichtigen sei, auch wenn sie schon weiter zurückliege. Die Vorinstanz habe damit die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und Begründung verletzt. Aufgrund der andauernden Probleme in seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer 1 einige Jahre nach dem besagten Gefängnisaufenthalt begonnen, sich wieder politisch zu betätigen. Er sei Mitglied der R._______ (vom BFM als H._______ bezeichnet) geworden, auf die er durch seinen Bekannten G._______ aufmerksam gemacht worden sei. Er habe mit G._______ ein Unternehmen errichtet, das zur Parteifinanzierung dienen sollte. 40-60 % der Unternehmenseinnahmen seien an die Partei geflossen. Der Druck zum verdeckten Arbeiten und die Angst vor Spitzeln hätten jedoch zu Vertrauensproblemen zwischen ihnen geführt, weshalb die Firmenauflösung beschlossen worden sei. Vor Abschluss des Liquidationsprozesses habe er von einem Verwandten vernommen, dass die Regierung bereits von der finanziellen Unterstützung der R._______ durch seine Firma erfahren habe. Daraufhin habe er mit der Beschwerdeführerin 2, die

D-5447/2014 im Rahmen der Untersuchung gegen die Firma einen Tag in Haft genommen worden sei, beschlossen zu fliehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die genaue Wohn- und Firmenadresse nicht nennen können, habe er bei den Befragungen darauf hingewiesen, dass in vielen Quartieren von E._______ der Gebrauch von Strassennamen und -nummern nicht üblich sei, sondern zur Identifizierung lediglich das Quartier und ein bekanntes Gebäude genannt würden. Er habe denn auch das entsprechende Quartier, das nach einem (…) benannt sei, und ein nebenan liegendes Restaurant benennen können. Er könne den Wohnort auch problemlos auf Google-Maps zeigen. Auch der Vorwurf, er habe seine politische Tätigkeit für die R._______ nicht konkret darlegen können, treffe nicht zu. Er habe angegeben, dass er vor allem Personen rekrutiert habe, die er aus seiner ehemaligen Zeit im Gefängnis gekannt habe. Er habe diese kontaktiert und mit ihnen allgemein über die politische Situation gesprochen. Wenn die Person seine Überzeugungen geteilt habe, habe er sie auf die Partei aufmerksam gemacht und zu einem Beitritt bewogen. Dieses vorsichtige Vorgehen sei in Anbetracht der Einstufung der beworbenen Partei als terroristische Organisation nachvollziehbar. Er habe auch ausführliche Angaben zu Gründung, Zweck, Organisation und Schliessung seiner Firma gemacht. Der Einwand, er habe die bei der Erstbefragung genannte Befürchtung von G._______, die Zahlungen an die Partei könnten nach der Eheschliessung eingestellt werden, bei der Anhörung nicht mehr wiederholt, sei haltlos. Er habe sein Verhältnis zu G._______ bei der Anhörung ausführlich geschildert und den Vertrauensbruch aufgezeigt. Er habe somit keinen zentralen Punkt weggelassen. Eine leichte Änderung der Beschreibung einer Situation in zwei verschiedenen Befragungen sei nachvollziehbar. Daraus lasse sich nicht auf den Wahrheitsgehalt der Aussage schliessen. Das Vorgehen des BFM zeige vielmehr die Spitzfindigkeit, mit welcher nach angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen gesucht worden sei. Auch habe er nie behauptet, dass die Versiegelung seiner Firma am 18. Mai 2013 erfolgt sei, sondern lediglich gesagt, dass diese erst erfolgt sei, nachdem eine ihn betreffende Vorladung erstellt worden sei. Das BFM habe wohl auf den 18. Mai 2013 geschlossen, weil dies in der Übersetzung der Vorladung so protokolliert worden sei. Er sei indes sicher, dass die Vorladung vom (…) 2013 (…) datiere. Überprüfen könne er dies nicht, da er das Originaldokument zu den Akten gereicht und ihm diesbezüglich keine Einsicht gewährt worden sei. In seiner zeitlichen Darstellung liege jedenfalls kein Widerspruch vor, sondern höchstens ein Missverständnis von Seiten des BFM. Der zeitliche Ablauf präsentiere sich wie folgt: Am 16. April 2013 (8. Miaziah 2005) Informierung durch den Verwandten, am

D-5447/2014 17. April 2013 (9. Miaziah 2005) Verlassen von E._______, am (…) 2013 (…) Aushändigung der Vorladung an seine Mutter (Information über die Versiegelung der Firma im gleichen Schreiben), am 19. April 2013 (11. Miaziah 2005) Telefonat mit der Mutter und dabei rudimentäre Informierung über die Vorladung und Versiegelung, am 20. April 2013 (12. Miaziah 2005) Verlassen Äthiopiens, am 23. April 2014 (15. Miaziah 2005) Telefonat mit der Mutter von N._______ aus und dabei Informierung über die Details der Vorladung und Versiegelung. Bezüglich des Vorwurfs, sie hätten sich zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 über seine Mitgliedschaft bei der R._______ informiert habe, unterschiedlich geäussert, liege kein relevanter Widerspruch vor. Der Beschwerdeführer 1 habe der Beschwerdeführerin 2 im Flugzeug von der Mitgliedschaft erzählt, aber erst in der Schweiz die genauen Details berichtet. Für die Beschwerdeführerin 2 sei der Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis von der Partei-Mitgliedschaft erlangt habe, zentral gewesen, weshalb sie diesen genannt habe. Hinsichtlich der Reise hätten sie dargelegt, dass diese von einem Schlepper organisiert worden sei und dieser ihnen so gut wie keine Informationen weitergegeben habe. Es sei allgemein bekannt, dass solche Reisen meistens von organisierten Schleppern unter bestmöglicher Verschleierung der Gegebenheiten organisiert würden. Aus daraus resultierenden Ungenauigkeiten in der Schilderung des Reisewegs könne nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe den Namen im verwendeten Reisepass nicht nennen können, sei zudem falsch, habe er doch bei der Befragung den Namen S._______ genannt. Aufgrund der vermeintlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Die polizeiliche Vorladung sei indes für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen relevant. Sie hätten zudem – entgegen der Behauptung des BFM – nicht nur eine Kopie, sondern das entsprechende Originaldokument eingereicht. Der Beschwerdeführer 1 sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei der Bewegung "P._______" beigetreten. Daneben sei er weiterhin aktives Mitglied der R._______. Mit der Einschätzung, er habe sich damit nicht exponiert und eine blosse Mitgliedschaft in den betreffenden Organisationen führe zu keiner Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden, verkenne das BFM seine Rolle. Er sei nicht nur einfaches Mitglied in diesen Organisationen, sondern engagiere sich stark für diese (vgl. beiliegende persönlich verfasste Auflistung seiner Aktivitäten, Quittungen und Einzahlungsscheine, welche die finanzielle Unterstützung der Partei belegen würden,

D-5447/2014 sowie Kopie der Mail-Korrespondenz mit der Partei, die den regen Austausch zeige). Er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen, Parteiveranstaltungen und Fundraising-Anlässen für O._______ teilgenommen (vgl. beiliegende Fotos). Zudem sei er Leiter eines kantonalen Komitees des besagten O._______ (vgl. beiliegende Bestätigung von O._______). Das BFM verkenne die Auswirkungen dieses Engagements. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Auslandsaktivitäten von Personen, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv seien oder mit diesen sympathisieren würden, identifiziert würden und dem äthiopischen Sicherheitsdienst bei einer Rückkehr damit bekannt sein würden. Er habe als Unterstützer der R._______ bereits vor der Ausreise im Fokus der äthiopischen Behörden gestanden. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass auch seine exilpolitische Tätigkeit registriert werde. Die O._______-Beiträge würden von der äthiopischen Regierung regelmässig angeschaut und Personen registriert. Zudem gebe es Personen, die bei regierungskritischen Veranstaltungen Teilnehmer fotografieren und die Bilder der äthiopischen Regierung zukommen lassen würden. Die Beschwerdeführerin 2 sei zwar nicht Mitglied der R._______, unterstütze aber den Beschwerdeführer 1 in seinem exilpolitischen Engagement und nehme ebenfalls an Demonstrationen teil. Laut dem äthiopischen Anti-Terror-Gesetz sei jegliche Beteiligung (auch die blosse Mitgliedschaft) bei einer terroristischen Organisation mit einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren zu bestrafen. Die R._______ werde als terroristische Organisation eingestuft. Dementsprechend müssten sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien erhebliche Nachteile befürchten, zumal bei einer Verhaftung auch mit körperlichen Übergriffen zu rechnen sei. In Äthiopien hätten sie wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur R._______ begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Sie würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Selbst wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Geschehnissen in Äthiopien in Frage gestellt würde, sei aufgrund ihrer illegalen Flucht sowie des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohen würden. Dementsprechend wären sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wäre die Sache aufgrund der aufgezeigten Mängel bei den Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, erneute Anhörungen durchzuführen. Abschliessend werde eine Kopie eines ärztlichen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht, der die von ihr vorgebrachten medizinischen Probleme bestätige (medikamentöse Therapie).

D-5447/2014 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 16. Oktober 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und teilte mit, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Ablauf der besagten Frist befunden werde. D.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 wurde eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. G. Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Arztbericht vom 5. November 2014 ein (Diagnosen: […]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive

D-5447/2014 SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der

D-5447/2014 inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nur unvollständig erhoben respektive unzutreffend festgestellt und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an eine vollständige und korrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag. Die bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 1. September 2014 anwesende Hilfswerksvertretung hielt fest, dass der Beschwerdeführer 1 in seinem Redefluss immer wieder unterbrochen worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Asylvorbringen frei und zusammenhängend vorzutragen (vgl. Anhang zu A20).

D-5447/2014 Dieser Eindruck bestätigt sich bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 1. September 2014. So wurde der Beschwerdeführer 1 beispielsweise bei der Schilderung einer im Jahr 2005 im Gefängnis erlittenen Misshandlung mit dem Verweis auf eine fehlende Aktualität derselben – d. h. einem von vornherein fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Misshandlung und der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2013 – abgeblockt (vgl. A20 S. 4 F22 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einer geltend gemachten Verfolgungshandlung und der Ausreise in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht gegeben oder allenfalls unterbrochen ist, handelt es sich indes um eine rechtliche Würdigung, die nicht im Rahmen der Sachverhaltserstellung, sondern im Asylentscheid vorzunehmen ist. In der angefochtenen Verfügung unterblieb eine solche Würdigung. Das BFM setzte sich mit der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Misshandlung, zu deren Darlegung ihm bei der Anhörung vom 1. September 2014 keine Gelegenheit eingeräumt wurde, nicht auseinander, und hat damit sowohl die Untersuchungs- als auch die Begründungspflicht verletzt. Zwar weist das BFM durchaus berechtigterweise auf gewisse Lücken und Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hin, aber mehrere Vorhalte, denen das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden wesentliches Gewicht zumass, erweisen sich als nicht zutreffend. So zeigt sich, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe den Namen, auf den der Pass gelautet habe, mit dem er nach Europa gereist sei, nicht nennen können, aktenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung vom 29. Mai 2013 den entsprechenden Namen doch ausdrücklich genannt (vgl. A6 S. 8: S._______). Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen des BFM zur polizeilichen Vorladung, welche die Beschwerdeführenden als Beleg für die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 eingereicht haben, als falsch. Das BFM führte aus, dass dieses Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht worden sei, weshalb ihm von vornherein nur ein verminderter Beweiswert zukommen könne. Eine Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt indes, dass – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht moniert – das diesbezügliche Originaldokument eingereicht wurde (vgl. A22). Darüber hinaus hat das BFM die Datierung dieses Beweismittels falsch umgesetzt, indem es fälschlicherweise von einem Ausstellungsdatum vom 18. Mai 2013 ausging (recte: […] 2013 […]; vgl. Originaldokument in A22). Das BFM hat es damit unterlassen, das von den Beschwerdeführenden eingereichte Originalbeweismittel bei der Entscheidfindung korrekt zu berücksichtigen und zu beurteilen. Der dem Beschwerdeführer 1 unterstellte Vorwurf der widersprüchlichen Äusserung zum Zeitpunkt der Geschäftsversiegelung basiert

D-5447/2014 wiederum auf der falschen Übersetzung des Ausstellungsdatums der polizeilichen Vorladung durch das BFM und ist daher ebenfalls nicht haltbar. Des Weiteren erscheint der aufgezeigte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Informierung der Beschwerdeführerin 2 über die Partei-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 (erst nach der Ankunft in der Schweiz respektive auf dem Weg nach Europa) als nicht gravierend oder wesentlich. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe seine Partei-Tätigkeit (Mitgliederrekrutierung und Firmengründung zur Parteifinanzierung) nur unzulänglich geschildert, erscheint unzutreffend. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das BFM den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und teils nicht richtig festgestellt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 [S. 676]). Eine Heilung einer Gehörsverletzung kann nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.). Vorliegend lassen sich die festgestellten Verfahrensmängel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt zu vervollständigen und rechtsgenüglich zu erstellen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2014 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei werden auch die (…) der Beschwerdeführerin 2 sowie die diagnostizierte (…) (vgl. Arztzeugnis vom 5. November 2014) zu berücksichtigen sein. Angesichts der Beschwerdegutheissung und Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

D-5447/2014 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom 5. November 2014 einen Aufwand von acht Stunden (Stundenansatz Fr. 200.–) und Auslagen von Fr. 15.– aus. Der Aufwand erscheint angemessen, so dass den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 1615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Parteientschädigung ist ihnen durch das SEM zu entrichten. Damit wird der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-5447/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 8. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-5447/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 D-5447/2014 — Swissrulings