Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 D-5445/2010

4 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,248 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5445/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5445/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 31. Mai 2010 und dem noch gleichentags gewährten rechtlichen Gehör zur Frage der allfälligen Zuständigkeit Italiens (Dublin-Verfahren) im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Nigeria im Januar 2006 verlassen, nachdem im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten nach der Entdeckung von Ölvorkommen auf dem von seiner Familie beanspruchten Grundstück im C._______ am 9. Mai 2005 sein Bruder und zwei Monate später sein Vater ums Leben gekommen seien und er selber in D._______, wohin er sich nach den Vorfällen begeben habe, von Unbekannten gesucht worden sei, dass er illegal via Niger nach Libyen und im Juni 2008 nach Italien ge reist sei, dass sein im Juli 2008 in Italien gestelltes Asylgesuch abgewiesen und am 26. Mai 2010 sein von den Behörden in E._______ ausgestellter "Soggiorno" abgelaufen sei, dass der gegen den negativen Entscheid eingereichte Rekurs im Februar 2010 abgewiesen worden sei, dass er während seines Aufenthaltes in Italien erfahren habe, dass auch seine Mutter gewaltsam getötet worden sei, dass er überdies in Italien kein gutes Leben geführt habe und nicht habe arbeiten dürfen, und es in Italien weder eine Zukunft noch Hoffnung oder Schutz gebe, dass er sich daher zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A6), dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2008 in Lampedusa (Italien) am 8. Juni 2010 ein D-5445/2010 Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 24. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens beziehungsweise einer Rückkehr nach Italien gewährt worden sei, D-5445/2010 dass seine Einwände, sein Asylgesuch wie auch der gegen den negativen Entscheid eingereichte Rekurs seien in Italien abgewiesen worden und sein "Soggiorno" sei abgelaufen gewesen, er habe in Italien kein gutes Leben geführt und nicht arbeiten dürfen, überdies gebe es dort weder eine Zukunft noch Hoffnung oder Schutz, nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm dargelegten Schwierigkeiten gegebenenfalls an die dafür zuständigen italienischen Behörden wenden könne, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darum ersuchte, es sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass – in verfahrensrechtlicher Hinsicht - "im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen" sei und "die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach D-5445/2010 Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden" habe, dass schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 D-5445/2010 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, D-5445/2010 dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sind, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) angebrachten Behauptung, es gebe in Italien "keine Asylunterstützung, nichts" auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2 Mitte) angebrachte Bemerkung, "nach Italien zu gehen" sei "wie Suizid zu begehen", keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien darstellt, D-5445/2010 dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt - D-5445/2010 lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5445/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 10