Abtei lung IV D-5443/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5443/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nach eigenen Angaben aus der Provinz B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ - am 18. Januar 1999 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, wegen Schwierigkeiten mit Familienangehörigen seinen Heimatstaat verlassen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2001 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen abwies, wobei es den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks – in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Dezember 2001 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht eintrat, womit die Verfügung des BFM vom 9. November 2001 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2002 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 in der Schweiz ein zwei tes Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 12. August 2008 unter anderem angab, zirka Ende Dezember 2001 sei er über Italien in die Türkei gelangt, wo er sich den dortigen Behörden gestellt habe, welche ihn nach E._______überstellt hätten, wo er drei Tage lang inhaftiert gewesen sei, dass er nach seiner Freilassung nach B._______ zu seiner Familie zurückgekehrt sei, dass wegen fehlender Arbeit, dem mutmasslich aufgrund eines 2001 erlittenen Autounfalls schlechten Gesundheitszustands seines Vaters und den daraus resultierenden Schulden, die zur Aufgabe des eigenen Hauses und zum Bezug eines Mietshauses geführt hätten, die ganze D-5443/2008 Familie anfangs 2004 in C._______ in ein leer stehendes Haus eines Verwandten gezogen sei, dass der Beschwerdeführer in C._______ eine eigene Autowerkstatt betrieben habe und zu seinem grossen Kundenkreis auch einige Islamisten mit Kontakt zu Terroristen gehört hätten, dass die Islamisten zirka ab April 2008 den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, wobei er am 13. Juni 2008 von einem Kurden und zwei Arabern mit dem Tod bedroht worden sei, dass eine diesbezügliche vom Vater bei der örtlichen Polizei gemachte Anzeige - der Beschwerdeführer habe sich aus Angst versteckt gehabt - erfolglos geblieben sei, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 C.______ verlassen und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 21. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 nicht eintrat sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Rechtsvertreter im Weiteren um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und um eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte und die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährte, D-5443/2008 dass er das weitere Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln mangels erforderlicher Substanziierung ablehnte, dass im Weiteren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass dem Rechtsvertreter am 8. September 2008 auf dessen Antrag vom 3. September 2008 hin Einsicht in weitere Akten des ersten Asylverfahrens gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter mit ergänzender Eingabe vom 9. September 2008 unter anderem die Einreichung polizeilicher Akten im Zusammenhang mit der vom Vater des Beschwerdeführers im Heimatstaat eingereichten Strafanzeige in Aussicht stellte, dass er im Weiteren mit Eingabe vom 16. September 2008 eine Fürsorgebestätigung des E.________ vom 11. September 2008 einreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dabei unter anderem auf eine im Rahmen eines Fingerabdruckvergleichs per Telefax eingelangter Mitteilung der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 (vgl. B 27) hinwies, wonach der Beschwerdeführer am 2. Januar 2002 in Schweden um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. November 2008 ein Bestätigungsschreiben des Polizeipräsidiums C._______ vom 14. Juni 2008 im Original samt Übersetzung einreichte und in seiner Replik vom 17. November 2008 unter anderem um Einsicht in das genannte Schreiben der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 und einer damit verbundenen Frist zur Stellungnahme ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 das beim BFM per Telefax eingelangte Schreiben der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 in Kopie zugestellt wurde und er Gelegenheit erhielt, sich bis zum 1. April 2009 zu diesem Schreiben zu äussern, D-5443/2008 dass im Weiteren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. April 2009 zum Schreiben der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 Stellung bezog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5443/2008 dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in den Irak als Betreiber einer Tankstelle in C.______ von Islamisten unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein und deswegen den Nordirak erneut verlassen zu haben, aufgrund fehlender Substanziierung und angesichts teils widersprüchlicher, teils realitätsfremder Angaben als 'offensichtliches Konstrukt' erachtete, dass es hierzu unter anderem ausführte, nach Angaben des Beschwerdeführers sei die ultimative Aufforderung zur Mitarbeit mit den Terroristen zwar mit Todesdrohungen, indessen aber ohne jegliche Fristangabe, bis wann diese Mitarbeit erfüllt sein müsse, erfolgt (vgl. BFM-Protokoll B12, S. 11), was als realitätsfremd zu erachten sei, dass zum Anderen der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Reise sei von seinem Vater mit einer Summe von siebentausend Dollar finanziert worden (vgl. B1, S. 7; B12, S. 10), was im Widerspruch zur weiteren Angabe des Beschwerdeführers stehe, sein Vater habe D-5443/2008 wegen grosser Schulden sein Haus in B._______ verkaufen müssen (vgl. B1, S. 9), dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätspapiere (vgl. B12, S. 3) in Zweifel zu ziehen seien, dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene entgegnete, die islamistischen Terroristen hätten zwar keine Frist zur Erfüllung der Forderung nach Zusammenarbeit gesetzt, indessen bereits bei ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht kooperiere, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar wegen grösseren Schulden gezwungen gewesen sei, sein Haus in B._______ zu verkaufen, der Verkauf aber bereits im Jahr 2002 erfolgt sei und der Beschwerdeführer aufgrund eigener Erwerbstätigkeit entsprechende Ersparnisse habe machen können, mit denen er die Kosten der Ausreise selber finanziert habe, dass hinsichtlich der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen unsubstanziiert geschildert habe, auf die Tatsache hinzuweisen sei, dass die Anhörung vom 12. August 2008 lediglich knapp drei Stunden gedauert habe, weshalb fraglich sei, ob die Befragung als ausreichend gelten könne, zumal die Fragen anlässlich der Anhörung 'wenig tiefschürfend ausgefallen seien und der Befrager nicht nachgehakt habe', dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal festhalte, auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätspapiere seien als Konstrukt zu erachten, ohne die Gründe, welche zu dieser Einschätzung geführt hätten, zu nennen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute, dass vorderhand festzustellen ist, dass die Frage, ob vorliegend wie geltend gemacht eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorliegt, nicht näherer Prüfung bedarf, hat der Beschwerdeführer doch nach Kenntnisnahme einer Mitteilung der schwedischen Behörden vom 19. September 2008 selbst nachträglich zugestanden, sich vom 2. Januar 2002 bis 29. April 2008 in Schweden aufgehalten zu haben, womit sich die Angaben des Beschwerde- D-5443/2008 führers zu seinem Reiseweg und der Rückkehr in den Irak in zeitlicher Hinsicht, wie von der Vorinstanz angenommen, als unzutreffend erwiesen haben, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die in zeitlicher Hinsicht tatsachenwidrigen Angaben zu seiner angeblichen Rückkehr in den Irak erheblich herabgesetzt ist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Schweden wie geltend gemacht überhaupt in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Polizeipräsidiums C._______ vom 14. Juni 2008 im Original nicht geeignet ist, die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak und die nachfolgenden Behelligungen durch Islamisten zu stützen, dass nämlich die Authentizität dieses ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene eingereichten Schriftstückes aufgrund seines ungewöhnlichen Inhalts (auffallend ungelenke, ja unbeholfene Wort wahl des unterzeichnenden Ermittlungsbeamten) und seiner Beschaffenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines Dokumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) fraglich erscheint, dass unabhängig von der Frage der Authentizität im eingereichten Schreiben des Polizeipräsidiums Kirkuk vom 14. Juni 2008 lediglich die Tatsache der Einreichung einer Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers bestätigt wird, womit dieses mangels hinreichendem Sachzusammenhang die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, in den Nordirak zurückgekehrt und dort von Islamisten behelligt worden zu sein, nicht zu stützen vermag, dass im Weiteren der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde anlässlich der Anhörung vom 12. August 2008 hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Vorbringen frei und ungesteuert zu schildern und dessen Angaben, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, auch bei entsprechender Nachfrage auffallend unbestimmt ausgefallen sind, dass die Vorinstanz das angebliche Vorgehen der Islamisten, den Beschwerdeführer unter Todesdrohung, aber ohne Angabe einer Frist, D-5443/2008 ultimativ zur Kooperation aufgefordert zu haben, zutreffend als realitätsfremd erachtet hat, dass mit der Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Islamisten bereits bei ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer erklärt hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht kooperiere, nicht plausibel erklärt wird, weshalb die Islamisten den Beschwerdeführer ohne Angabe einer Frist ultimativ zur Kooperation hätten auffordern sollen, dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner geltend gemachten Reise aus dem Irak in die Schweiz widersprüchlich ausgefallen sind, dass nämlich der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Juli 2008, wonach die Reise von seinen Angehörigen finanziert worden sei (vgl. B1, S. 7), anlässlich der Anhörung vom 12. August 2008 angab, auch er habe sich an der Finanzierung beteiligt (vgl. B12, S. 10), dass mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach der Vater des Beschwerdeführers zwar wegen grösseren Schulden gezwungen gewesen sei, sein Haus in B.______ zu verkaufen, der Verkauf aber bereits im Jahr 2002 erfolgt sei und der Beschwerdeführer aufgrund eigener Erwerbstätigkeit entsprechende Ersparnisse habe machen können, mit denen er die Kosten der Ausreise selber finanziert habe, der festgestellte Widerspruch nicht entkräftet werden kann, dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsubstanziierten und teils realitätsfremden, teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass sich daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5443/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus B._______stammt und sich bis anfangs 2004 dort aufgehalten hat, dass ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in B._______wohnhaft ist und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Automechaniker tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Rei - D-5443/2008 sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass, da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege guthiess und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass im Weiteren mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 der Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass das Honorar der amtlichen Vertretung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten ist, dass die Kostennote der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2010, welche einen Arbeitsaufwand von 10,33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Spesen von Fr. 162.50 ausweist, als angemessen erachtet wird, dass das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung gesamthaft auf Fr. 2'843.35 festzulegen ist (inklusive MWSt). D-5443/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'843.35. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-5443/2008 - - - Seite 13