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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2016 D-5441/2016

19 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5441/2016

Urteil v o m 1 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).

D-5441/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 7. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Mutter der Beschwerdeführenden, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, mit Eingabe vom 8. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. September 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,

D-5441/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-5441/2016 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Italien der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern ein vom 30. April 2016 bis am 14. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juni 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen indessen am 31. August 2016 nachträglich explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass nach dem Gesagten – entsprechend den vom SEM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III- VO), was von Italien mit Abgabe der Erklärung vom 31. August 2016 ausdrücklich anerkannt worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, sinngemäss jedoch Bedenken gegen eine Überstellung nach Italien äussert, weil sie schwanger sei, bereits zwei

D-5441/2016 Kleinkinder habe und Italien angesichts des Ansturms zahlreicher Migranten mit ihrer Unterbringung gewiss überfordert sei, weshalb sie um eine Behandlung ihres Asylgesuchs durch die Schweiz ersuche, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist, weshalb es keinen Anlass gibt, sie „zur erneuten Begründung“ an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführerin des Weiteren entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug nach Italien nicht entgegensteht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, zumal sie entgegen ihrer angeblichen Befürchtung nicht damit zu rechnen hat, nach der Rückkehr nach Italien ohne Unterkunft auf der Strasse zu stehen (vgl. A7/14 Ziff. 8.01 S. 10), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen, dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, dass das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, bei der Ankunft festgelegt wird,

D-5441/2016 dass das SEM die italienischen Behörden bereits in seinem Übernahmeersuchen darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie, dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 31. August 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach Catania angeordnet hat (A15/1), dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien in den Aufnahmestrukturen 13 SPRAR-Projekte mit rund 328 Aufnahmeplätzen zur Verfügung gestellt wurden, dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR Projekte bereits an sich eine Garantie für eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer 4394/2015 E. 8), dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet, dass die im Schreiben vom 31. August 2016 des Innenministeriums (A15/1) aufgeführten Angaben weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechen, weshalb es als Garantieerklärung der italienischen Behörden anzuerkennen ist (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]), dass nach dem Gesagten an die Zusicherung Italiens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal derartige Bestrebungen im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens stehen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

D-5441/2016 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden unter anderem mit ihrem Vorbringen, Italien komme mit der hohen Anzahl von asylsuchenden Migranten nicht klar, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist

D-5441/2016 oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), vorliegend jedoch Gründe in der Person der Partei es als unverhältmässig erscheinen lassen, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).

D-5441/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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