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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 D-5439/2019

13 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,243 mots·~16 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5439/2019

Urteil v o m 1 3 . M a i 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. September 2019.

D-5439/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Dohuk, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende November 2016 und gelangten zunächst via die Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn reisten in der Folge am 16. September 2017 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 6. Juli 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer seinerseits reiste am 26. September 2018 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf im EVZ G._______ ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2018 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 5. Dezember 2018. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters (H._______, N […]; E- 5447/2019) aus dem Heimatland ausgereist. Dieser sei Oberst in der irakischen Armee gewesen. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit bedroht worden, weshalb die gesamte Familie durch Leibwächter und die Polizei beschützt worden sei. Ihr Vater habe sich dennoch Sorgen um die Sicherheit der Familie gemacht, daher seien sie ständig umgezogen. Einmal sei in der Nähe ihres Vaters ein Sprengsatz explodiert, ihm sei jedoch nichts geschehen. Ungefähr im Jahr 2014 sei ihr Vater aus dem Militär ausgetreten, weil er Drohungen von Terroristen erhalten habe. Daraufhin seien sie (die gesamte Grossfamilie) von I._______ nach E._______ umgezogen. Dem Vater sei insbesondere gedroht worden, man werde seinen Kindern (u.a. der Beschwerdeführerin) etwas antun. Ausserdem habe das Militär einen Haftbefehl gegen den Vater ausgestellt, weil er den Dienst verlassen habe. Innerhalb von E._______ seien sie aus Sicherheitsgründen auch mehrmals umgezogen. Dort sei nicht Spezielles vorgefallen. Ihr Vater habe sich aber weiterhin Sorgen um die Sicherheit gemacht. Deshalb seien sie alle zusammen im November 2016 aus dem Irak ausgereist. Sie selber habe im Irak keine Probleme gehabt und sei nur deshalb ausgereist, weil ihr Vater dies so entschieden habe. Sie befürchte aber, dass man ihr, als Tochter ihres Vaters, oder auch ihrem Sohn etwas antun würde, falls sie in den Irak zurückkehren müssten.

D-5439/2019 A.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Irak kein normales Leben führen können. Er stamme ursprünglich aus der Nähe von I._______ bei Mosul. Sein Vater sei Mitglied der Partei «Azadi Gel» gewesen, einer Partei, welche die regierende Partei «Parti» bekämpft habe. Seine Familie sei deshalb ständig beobachtet und befragt worden. Sein Vater sei im Jahr 1995 einmal inhaftiert gewesen, und bei seiner Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Im Jahr 2015 sei sein Vater erneut in Haft gewesen und kurz nach der Entlassung gestorben oder möglicherweise getötet worden. Er selber sei nicht politisch tätig gewesen und auch nicht persönlich von der Regierung respektive der «Parti» bedroht worden, sei aber wegen seines Vaters dennoch im Visier der kurdischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, sein Onkel und Schwiegervater (H._______) sei Offizier in der irakischen Armee gewesen und habe Terroristen sowie Anhänger des Islamischen Staats (IS) bekämpft. Deswegen sei dessen ganze Familie von arabischen Stämmen respektive Angehörigen der vom Onkel verhafteten Terroristen mit dem Tod bedroht worden und habe Wachpersonal benötigt. Es habe auch Versuche gegeben, seinen Onkel zu töten. Er selber habe ab dem Jahr 2013, nach seiner Heirat, im Haus dieses Onkels bei I._______ gelebt, weshalb er automatisch mitbedroht worden sei, auch wenn er persönlich keine Drohungen erhalten habe. Der Onkel sei dann schliesslich aufgrund der Drohungen aus der Armee ausgetreten, und im Sommer 2014 seien sie, wie viele andere vertriebene Familien aus der Region I._______, alle zusammen nach E._______, Provinz Dohuk, gezogen. Die kurdischen Behörden hätten ihn damals zu einem Gespräch vorgeladen und ihm nahegelegt, sich nicht wie sein Vater gegen die Partiya Demokrat a Kurdistanê (PDK) zu engagieren. Er habe daher Angst vor einer Verhaftung gehabt. Unter die in E._______ lebenden intern Vertriebenen hätten sich auch Terroristen respektive IS-Anhänger gemischt, und diese hätten seinen Onkel erkannt. Der Onkel habe telefonische Drohungen gegen seine Familie erhalten, und sie hätten ständig umziehen müssen. Sie hätten sich nicht sicher gefühlt. Deswegen seien sie alle zusammen im November 2016 aus dem Irak ausgereist. Sein jüngerer Bruder habe Probleme mit der kurdischen Geheimpolizei (Asayisch) gehabt und sei noch vor ihm ausgereist und nach Deutschland gegangen. Inzwischen sei auch sein älterer Bruder nach Europa gegangen, da er von der Regierung unter Druck gesetzt und für einen Monat inhaftiert worden sei. Aus den dargelegten Gründen befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Irak sowohl von der Regionalregierung als auch von den Feinden seines Onkels verfolgt zu werden.

D-5439/2019 A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren betreffend N (…), N (…), N (…) sowie N (…) zu koordinieren, und es sei Einsicht in diese Verfahrensakten zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 15. Oktober 2019, die vorinstanzliche Verfügung in Sachen N 697 101 (Kopie), eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Oktober 2019 sowie eine Kostennote vom 16. Oktober 2019. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde festgestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde nach Möglichkeit mit den beim Bundesver-

D-5439/2019 waltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder koordiniert behandelt. Das Gesuch um Einsicht in die N-Dossiers der Familienangehörigen wurde abgewiesen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn E.______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-5439/2019 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Kind E.______ ist in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführenden die Situation im Zusammenhang mit den Drohungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin subjektiv als bedrohlich empfunden hätten. Objektiv gesehen gebe es jedoch angesichts der fehlenden konkreten Vorfälle keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung rechnen müssten. Im Übrigen handle es sich bei der befürchteten Bedrohung um Probleme mit Drittpersonen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die kurdischen Behörden nicht willens oder fähig gewesen wären, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Drohungen nicht den Behörden gemeldet habe, weil er seines Vaters wegen Schwierigkeiten mit diesen gehabt habe und man ihm sicherlich nicht geholfen hätte, überzeuge nicht, zumal es sich dabei um eine unbelegte Vermutung handle. Die geltend gemachte Gefährdung im Zusammenhang mit dem Vater der Beschwerdeführerin sei aus diesen Gründen nicht asylrelevant. Die Warnung durch die kurdischen Behörden, der Beschwerdeführer solle davon absehen, sich wie sein Vater politisch zu betätigen, stelle ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft der

D-5439/2019 Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche seien abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführenden ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hätten (die Eltern und Geschwister sowie eine Schwägerin der Beschwerdeführerin). Für die Beurteilung der Gefahr einer Reflexverfolgung müssten insbesondere die Akten und Beschwerdeeingabe betreffend den Schwiegervater/Vater (H._______, N […]; E-5447/2019) beigezogen werden. Sodann wird festgestellt, das SEM habe die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Somit sei davon auszugehen, dass ihre Vorbringen nicht bezweifelt würden. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft wird vorgebracht, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden basiere auf den Asylvorbringen von H._______. Diese seien asylrelevant und für die Ausreise aus dem Irak kausal gewesen. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Tätigkeit des Vaters/Schwiegervaters bereits früher grossen Einschränkungen unterworfen gewesen. Nach der Desertion von H._______ aus der Armee habe die Familie keinen Schutz mehr genossen und daher ständig umziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei zudem nach der Ankunft in E._______ vom Geheimdienst befragt und bedroht worden; dies stehe in Zusammenhang mit den früheren politischen Aktivitäten seines Vaters gegen die etablierten Kurdenparteien. Aus diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak. Zudem seien weder die irakische Regierung noch die Sicherheitsbehörden der kurdischen Regionalregierung willens und in der Lage, den Beschwerdeführenden effektiven Schutz vor Übergriffen zu gewähren. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen der Familienangehörigen zu koordinieren, da ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. 5. Dem in der Beschwerde unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren eventualiter gestellten Kassationsantrag wird keine weitere Folge gegeben, da er nicht begründet wird und die vorinstanzliche Verfügung auch an keinen offensichtlichen formellen Mängeln leidet, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden und zu einer Kassation führen müssten. Es ist insbesondere festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und das Verfahren damit spruchreif ist.

D-5439/2019 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden befürchten im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine mit dem Vater der Beschwerdeführerin (H._______) in Zusammenhang stehende Verfolgung; dieser sei aufgrund seiner (früheren) Tätigkeit als Offizier in der irakischen Armee von Terroristen bedroht worden, wobei sich die Drohungen gegen die ganze Familie gerichtet hätten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die dargelegte Situation bei den Beschwerdeführenden subjektiv zu einem negativen Sicherheitsgefühl geführt hat. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass sie offensichtlich in der Vergangenheit respektive im Ausreisezeitpunkt keinen konkreten Übergriffen seitens der Feinde von H._______ ausgesetzt waren, und es bestehen auch keinerlei Hinweise dafür, dass sie zukünftig mit der gezielten Zufügung von ernsthaften Nachteilen seitens dieser Personen rechnen müssen. Ausserdem hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf H._______ in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2019 in Sachen E-5447/2019, E-5448/2019 und E-5449/2019 (vereinigte Verfahren) festgestellt, dessen Asylvorbringen seien nicht asylrelevant, weshalb die

D-5439/2019 Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, den angeblich erhaltenen Drohungen aus dem Umfeld von Terroristen lägen keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, es handle sich dabei vielmehr um feindselige Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts zwischen den irakischen Behörden und aufständischen (islamistischen) Milizen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung seitens der Feinde von H._______ ausgesetzt zu sein, ist nach dem Gesagten als nicht asylrelevant zu erachten. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, er müsse bei einer Rückkehr ins Heimatland damit rechnen, wie seine inzwischen ebenfalls ins Ausland geflüchteten Brüder von den kurdischen Behörden behelligt zu werden, dies im Zusammenhang mit der (früheren) politischen Tätigkeit seines inzwischen verstorbenen Vaters, welcher deswegen in den Jahren 1995 und 2015 inhaftiert gewesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge selber nicht politisch tätig war und in der Vergangenheit keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt war. Zwar wurde er angeblich bei seinem Umzug nach E._______ von der kurdischen Regionalbehörde vorgeladen, wobei ihm nahegelegt wurde, sich nicht PDK-kritisch zu betätigen. Diese Warnung ist jedoch bei weitem nicht intensiv genug, um als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, und es kann weder daraus noch aus dem geltend gemachten Umstand, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt hätten, auf eine bestehende zukünftige asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er in keiner Art und Weise politisch aktiv war oder ist. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5439/2019 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. September 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 16. Oktober 2019 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total sechs Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– ist hingegen auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Oktober 2019). Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit

D-5439/2019 insgesamt Fr. 970.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5439/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 970.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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