Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5430/2016 brl
Urteil v o m 1 6 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
D-5430/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Heimatland wegen seiner Konversion Probleme mit Familienmitgliedern bekommen zu haben, dass sein älterer Bruder auf ihn geschossen und ihn verletzt habe, dass er nach dem Spitalaufenthalt bei seinem Freund B._______ und dessen Onkel C._______ gelebt habe, dass der erwähnte Bruder wegen der Tat festgenommen worden sei und nun Racheakte der Familie drohen würden, dass C._______ im Dezember 2015 bei einem Anschlag auf den gambischen Präsidenten mitgewirkt habe und in der Folge zuhause gesucht worden sei, dass B._______ festgenommen und inhaftiert worden sei und ihm bei einem Gefängnisbesuch mitgeteilt habe, auch er müsse mit einer Festnahme rechnen, dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. April 2016 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der grundsätzlich funktionierenden Schutzinfrastruktur vor Ort seien die geltend gemachten Gewaltakte der Familie nicht asylrelevant, dass die ferner vorgebrachte Furcht vor einer Verhaftung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von C._______ nicht als begründet erscheine, zumal aufgrund der Fallumstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, die Behörden hätten ein Interesse, auch gegen den Beschwerdeführer vorzugehen,
D-5430/2016 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem geltend machte, bei den Problemen mit seiner Familie handle es sich keineswegs um einen rein privaten Konflikt, sondern um einen Angriff mit religiösem Hintergrund, dass seine Situation betreffend C._______ falsch eingeschätzt worden sei, da aufgrund der geschilderten Wohnumstände auch er in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 die vorinstanzlichen Einschätzungen als mutmasslich zutreffend erachtete, die Beschwerde als aussichtslos bezeichnete und eine Kostenvorschuss erhob, dass das Gericht mit Urteil D-3068/2016 vom 15. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, da der erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, dass im Urteil erwähnt wurde, die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 sei nicht abgeholt, aber rechtsgültig zugestellt worden, dass für weitere Einzelheiten dieses Verfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer Rechtsvertretung vom 7. Juli 2016 an das SEM gelangte und die erneute Prüfung, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, seit Erlass des negativen Asylentscheids habe sich die Situation in Gambia für Anhänger der Opposition und Andersdenkende nochmals massiv verschärft, dass er als Christ und geflohene Person, welche in einem Haushalt mit C._______ gewohnt habe, im Falle der Rückkehr konkret gefährdet sei,
D-5430/2016 dass seine Einschätzung durch übereinstimmende Berichte bestätigt werde, dass mit der Rechtsschrift Beweismittel übermittelt wurden (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 der Beweismitteleingabe), dass das SEM eine Vollmacht der Rechtsvertretung im Original verlangte und eine solche – zusammen mit den bereits übermittelten Beweismitteln und der Rechtsschrift – in der Folge bei der Vorinstanz einging, dass das SEM am 14. Juli 2016 im anhand genommenen Wiedererwägungsverfahren den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2016 (eröffnet am 10. August 2016) das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat die Verfügung vom 14. April 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM erwog, sämtliche Berichte seien vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 15. Juni 2016 veröffentlicht worden und könnten somit nicht als neu qualifiziert werden, dass die allgemeinen Hinweise auf die Situation vor Ort noch keine subjektive Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen liessen und aktuell nicht von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Gambia auszugehen sei, dass das wiederholte Vorbringen, er stehe im Fokus der Sicherheitskräfte, aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nach wie vor nicht überzeuge, dass mithin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche die ursprüngliche Einschätzung in Frage stellen könnten, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
D-5430/2016 dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren seien, dass mit der Rechtsschrift Beweismittel übermittelt wurden (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 der Beweismitteleingabe), dass er geltend machte, die neuen erheblichen Tatsachen, nämlich die zunehmende Unterdrückung der Opposition mit immer drastischeren Mitteln, seien im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen, dass nunmehr die Verschlechterung der Lage für Anhänger der gambischen Opposition und deren Verwandte und Bekannte belegt und der Beschwerdeführer dieser Risikogruppe zuzuordnen sei, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,
D-5430/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das SEM auf das Gesuch eingetreten ist und vorliegend die Frage, ob den in materieller Hinsicht gestellten Anträgen wiedererwägungsweise zu entsprechen ist, Prozessgegenstand bildet,
D-5430/2016 dass auf die Datierung der Beweismittel und die Frage der rechtzeitigen Einreichung nicht näher eingegangen werden muss, da deren Erheblichkeit in den obenstehend erwähnten möglichen wiedererwägungsrechtlichen Konstellationen ohnehin zu verneinen ist, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren bezogen auf das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers respektive dessen Aussagen in Berücksichtigung der aktuellen Situation vor Ort eine konkrete Gefährdung verneinte, dass in den eingereichten Unterlagen ein teilweise düsteres menschenrechtliches Klima in Gambia skizziert und auf das Schicksal von Betroffenen eingegangen wird, dass damit aber primär auf die allgemeine Lage und nicht auf die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers fokussiert wird, dass die Berichte – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwägt – insbesondere nicht zu belegen vermögen, der Beschwerdeführer habe im Sinne seiner bisher diesbezüglich für unglaubhaft erachteten Vorbringen vor der Ausreise tatsächlich das Interesse der Sicherheitskräfte auf sich gezogen, dass eine allenfalls graduelle Verschärfung der allgemeinen Lage vor Ort noch keine neue entscheidwesentliche Sachlage zu begründen vermöchte, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten mithin weder gelingt, relevante Revisionsgründe zu sustanzieren, noch eine nachträglich veränderte Sachlage darzutun, dass schliesslich auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, zumal aufgrund Aktenlage nicht zu schliessen ist, im Falle des Beschwerdeführers bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Gambia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte (vgl. zur nach wie vor grundsätzlich zu bejahenden Zumutbarkeit des Vollzugs nach Gambia das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4085/2016 vom 8. Juli 2016 E. 7),
D-5430/2016 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwies, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und praxisgemäss auf Fr. 1200.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5430/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: