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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 D-5429/2006

11 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,794 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Okto...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5429/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 11. September 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Kurt Gysi, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Alfred Weber 1. A._______, geboren [...], Afghanistan, 2. B._______, geboren [...], Afghanistan, 3. C._______, geboren [...], Afghanistan, 4. D._______, geboren [...], Afghanistan, 5. E._______, geboren [...], Afghanistan, [Adresse], Gesuchsteller gegen Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N [Nummer] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 13. September 2004 wies das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2006 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Gesuchsteller an. Den Vollzug der Wegweisung ersetzte es jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die am 23. August 2006 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 30. Oktober 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 (Poststempel: 11. Dezember 2006) ersuchten die Gesuchsteller um Revision des Urteils der ARK vom 30. Oktober 2006 und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und das Urteil der ARK aufzuheben. Die Sache sei hinsichtlich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung von Asyl neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und der Familie festzustellen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die über den Onkel erhältlich gemachten Beweismittel (Schreiben der Sicherheitskräfte vom 3. Februar 2006, Schreiben des Innenministeriums an die lokale Polizei vom 30. April 2006 und entsprechendes Antwortschreiben vom 5. Mai 2006, Schreiben [Urheber] vom 29. Juli 2006), bei denen es sich zum Teil um Originale und zum Teil um beglaubigte Kopien handle, würden belegen, dass der Gesuchsteller nach wie vor aus politisch motivierten Gründen in der Heimat gesucht werde. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 reichten die Gesuchsteller Bestätigungen der Lehrerinnen ihrer Tochter D._______ und ihres Sohnes C._______ sowie ein persönliches Schreiben der Tochter zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 15. Februar 2007, einverlangt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen – untermauert mit den erwähnten Beweismitteln – dürften nicht neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen sein. Sodann seien weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, die Beweismittel bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, würden diese doch zum Teil vor der erstinstanzlichen Verfügung des BFM datieren. Nicht unerwähnt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller bereits mit der Beschwerde Beweismittel über seinen Onkel eingereicht habe, welche die geltend gemachte politisch motivierte Suche nach ihm im Heimatland belegen sollten.

3 Zwar seien im Urteil der ARK vom 30. Oktober 2006 unter anderem die Umstände der vom Gesuchsteller geltend gemachten Dokumentenbeschaffung aus diversen Gründen in Zweifel gezogen worden (vgl. Ziff. 4.3.1., S. 8 und 9, a.a.O.). Im vorliegenden Revisionsgesuch werde nun aber gerade diese vom Gesuchsteller behauptete Vorgehensweise der Dokumentenbeschaffung in Form einer – in revisionsrechtlicher Hinsicht unbeachtlichen appellatorischen Kritik am Urteil der ARK – ins Feld geführt. Mit anderen Worten gebe der Gesuchsteller mit dieser Argumentation letztlich zu verstehen, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die zur Diskussion stehenden Beweismittel rechtzeitig beziehungsweise vor Erlass des Urteils der ARK vom 30. Oktober 2006 einzureichen. In casu dürfte sich der Gesuchsteller somit mangelnde Sorgfalt vorwerfen lassen müssen respektive dürften keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Beibringen vorliegen. Wie oben (Bst. A) ausgeführt, wurden die Gesuchsteller in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Frage einer offensichtlichen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) im Falle eines Vollzugs der Wegweisung (EMARK 1995 Nr. 9, S. 77 ff.) stelle sich vorliegend somit nicht. Im Zusammenhang mit der appellatorischen Kritik am Urteil der ARK sei der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass die rechtliche Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen würden, denn die Revision ziele nicht auf die Verbesserung allfälliger rechtlicher Irrtümer ab (vgl. U. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131f.). E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Februar 2007 geleistet. F. Mit Eingaben vom 12. Februar 2007 und vom 11. Juli 2007 (jeweils Poststempel) ergänzten die Gesuchsteller das Revisionsgesuch. Auf den Inhalt dieser Eingaben wird – soweit für den Entscheid relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und wendet es das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR

4 142.31]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 gestellten Revisionsgesuchen zuständig (Art. 53 Abs. 2 VGG sinngemäss), welche sich gegen Entscheide seiner Vorgängerinstitutionen (in casu: Urteil der ARK) richten, wobei für solche Verfahren die am 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung gelangen (Art. 37 VGG sowie BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3 u. 4.5). 1.3 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung können die erwähnten Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte. 2.4 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Eintreten nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BGE 96 I 279; BEERLI-

5 BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). 3.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in analogiam; vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.). 3.3 Die Gesuchsteller rufen den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens erheblicher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel an. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. Mit der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde den Gesuchstellern ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in ihrer Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht neu sind. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich ihrer Begehren von damals ist zwischenzeitlich auch nicht eingetreten. Insbesondere auch die Eingaben vom 12. Februar 2007 sowie 11. Juli 2007 (vgl. Bst. F hievor) enthalten keine revisionsrechtlich relevanten Ausführungen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden (vgl. auch Buchstabe D hievor). Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in Bezug auf die eingereichten Beweismittel auch hinsichtlich deren Erheblichkeit Zweifel anzubringen sind. So sind die Schreiben [Urheber] vom 3. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 gemäss miteingereichter Übersetzungen mit einem Stempel aus dem Jahr 2004 versehen. Dem Schreiben vom 29. Juli 2007 ist sodann zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden sehr wohl davon ausgehen, dass sich der Gesuchsteller nicht mehr in Afghanistan aufhält ("Jetzt lebt er im Ausland"), weshalb die Ausführungen im Revisionsgesuch, die Behörden gingen davon aus, dass sich der Gesuchsteller in Afghanistan aufhalten ("offensichtlich eine Fehlinformation") jedenfalls nicht zutreffen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, weshalb das Begehren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Das Urteil der ARK vom 30. Oktober 2006 bleibt in Rechtskraft. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Februar 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese werden mit dem am 12. Februar 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [Nummer]) - [kant. Behörde] ad [kant. Verfahrensnummer] Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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