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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2014 D-5425/2014

29 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,785 mots·~19 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5425/2014

Urteil v o m 2 9 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N _______.

D-5425/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2014 verliess und via B._______, Slowenien und Italien am 26. Juli 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 5. August 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens beziehungsweise Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, bei einer Rückkehr nach Slowenien würde er dort sofort sterben, dass er dort während 20 Tagen im Gefängnis nicht normal gegessen habe, dass man in Slowenien von ihm verlangt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass sie auch seine Fingerabdrücke hätten nehmen wollen und, als er dies anfangs abgelehnt habe, ihm mit der Ausschaffung in ein anderes Land gedroht hätten, dass er dann ins Gefängnis gebracht worden sei, wo er mehr als vier Monate verbracht habe, dass er als Gründe, welche gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprechen, angab, er könne in keinem anderen europäischen Land als in der Schweiz leben, dass ausserdem seine Tante und seine Verlobte (Cousine) in der Schweiz leben würden, weshalb er gerne hier bleiben möchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 in D._______ (Slowenien) ein Asylgesuch eingereicht hatte,

D-5425/2014 dass das BFM gestützt auf diesen Eurodac-Treffer am 18. August 2014 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 1. September 2014 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 16. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 20. März 2014 in Slowenien um Asyl ersucht habe, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit bei Slowenien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, dass sein anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. August 2014 geäusserter Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es

D-5425/2014 grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliege, dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dieses Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Tanten und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bestünden, weshalb sich aus der Anwesenheit seiner Tante und seiner Cousine kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass hinsichtlich seines Vorbringens, er sei mit seiner Cousine verlobt, Art. 8 EMRK zu beachten sei, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. etwa Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011), dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Cousine beziehungsweise Verlobten eine dauerhafte gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK führe, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,

D-5425/2014 dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Slowenien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin- III-VO) – bis spätestens am 1. März 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. September 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass für die Dauer des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständige Behörde anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beilagen die Vollmacht vom 23. September 2014, die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 und eine undatierte Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu den Akten gereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-5425/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

D-5425/2014 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

D-5425/2014 dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Slowenien am 18. August 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 in Slowenien ein Asylgesuch einreichte, dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 18. August 2014 am 1. September 2014 guthiessen, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei klar, dass der Beschwerdeführer und seine zukünftige Ehefrau F._______ (gemäss Eintrag im ZEMIS: G._______, N _______) nicht als Ehegatten betrachtet werden könnten, es handle sich jedoch vorliegend – entgegen der Auffassung des BFM – um nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten und somit unter dieselbe Schutzbestimmung fielen, dass das BFM diese Tatsache nicht geprüft habe, dass auch nicht behauptet werden könne, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zukünftigen Ehefrau, welche mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern in der Schweiz lebe, bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Heimat um seine Familie gekümmert habe, was nun in der Fremde erst recht gelte, dass das BFM auch diesen Aspekt ungeprüft gelassen habe, dass vorliegend Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei,

D-5425/2014 dass der Beschwerdeführer zwar im H._______ in I._______ untergebracht sei, doch faktisch in J._______ bei seiner zukünftigen Ehefrau und deren Familie lebe, dass der Aspekt der finanziellen Verflochtenheit derzeit nicht im Vordergrund stehe, da ein Erwerbseinkommen fehle, dass jedoch jeder nach seinen Möglichkeiten zur Finanzierung der täglichen Bedürfnisse beitrage, dass aus der eingereichten Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten hervorgehe, dass sie sich seit bereits rund sechs Jahren lieben würden, dass deshalb ihre Bindung und Beziehung als stabil zu bezeichnen sei, dass das BFM keine weiteren Abklärungen – insbesondere zur Beziehung zu F._______ – getroffen habe, weil klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer über Slowenien in die Schweiz eingereist und demnach dorthin zurückgeführt werden könne, dass das BFM aufzufordern sei, auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen und diese offensichtlich relevanten Abklärungen beim Beschwerdeführer, bei seiner zukünftigen Ehefrau, deren Mutter und Geschwistern nachzuholen, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Slowenien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,

D-5425/2014 dass der Beschwerdeführer den slowenischen Behörden übergeben wird, damit sie die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass Slowenien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den slowenischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass bei dieser Sachlage der vom Beschwerdeführer geäusserte Einwand, in Slowenien würde er nach einer Rückkehr sofort sterben, unbegründet ist, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass davon auszugehen ist, Slowenien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Slowenien die Gesundheitsversorgung gut ausgebaut ist, es in praktisch allen slowenischen Städten Gesundheitszentren und in kleineren Orten einzelne Ambulanzen gibt, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass somit die anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten Magenprobleme (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. August 2014, A6 S. 7) einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Slowenien nicht entgegenstehen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,

D-5425/2014 dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er könne in keinem anderen europäischen Land leben als in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwesenheit der in der Schweiz lebenden angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers (Verlobte/Cousine G._______ [N _______], Tante K._______, seine Cousinen L._______, M._______ [N _______] und sein Cousin N._______ [N _______]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Slowenien gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstossen würde, dass Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III- Verordnung nicht als Familienangehörige gelten, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass ferner nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-

D-5425/2014 ziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., m.w.H.), dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass vorliegend der Beschwerdeführer im H._______ in I._______ (Kanton E._______) untergebracht ist, während seine angeblichen Verwandten in J._______ (Kanton O._______) leben (vgl. entsprechende Einträge im ZEMIS, Ausführungen in der Beschwerde), dass die Verwandtschaft im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits am 29. November 2013 in die Schweiz einreiste, sich der Beschwerdeführer jedoch erst seit dem 26. Juli 2014 hierzulande aufhält, dass gemäss der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass es an einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden angeblichen Verwandtschaft als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt, dass das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung – der Beschwerdeführer lebe faktisch in J._______ bei seiner zukünftigen Ehefrau und deren Familie – lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt wurde,

D-5425/2014 dass die Erklärung des Beschwerdeführers und von G._______, wonach sie sich seit sechs Jahren lieben würden, sowie die angebliche Verlobung (vgl. A6 S. 3 Ziff. 1.14) keinen effektiven Rückschluss auf die Stabilität ihrer Beziehung geben, sind doch den Akten diesbezüglich keine weiterführenden Angaben zu entnehmen, dass es darüber hinaus auch an einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis fehlt, dass zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sehe seine Aufgabe darin, nun auch in der Schweiz für seine Familie beziehungsweise zukünftige Ehefrau zu sorgen, daraus indessen nicht ersichtlich wird, inwiefern seine Verwandten in besonderem Ausmass von ihm abhängig sein sollten, umso weniger als seine Tante und sein Cousin anlässlich einer Zollkontrolle vom (…) im Zug von P._______ nach (…), welcher der Beschwerdeführer unterzogen wurde, angaben, sie würden diesen nicht kennen und hätten ihn per Zufall im Zug in Q._______ getroffen (vgl. Bericht des Grenzwachtpostens […] vom […], A5 S. 3), dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in der Schweiz führen könnten, dass somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, beim Beschwerdeführer und seinen Verwandten Abklärungen zu treffen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

D-5425/2014 dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf eine Wegweisung für die Dauer des Asylverfahrens, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der zuständigen Behörde, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung des unterzeichneten Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5425/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung des unterzeichneten Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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