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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2012 D-5423/2012

12 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,905 mots·~15 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5423/2012 law/joc/mel

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (…).

D-5423/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 27. März 2011 schriftlich an die schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), und suchte für sich um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch Stellung zu nehmen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragenkatalog sowie diverse Beweismittel bei der Botschaft ein (Eingang: 12. September 2011). Den beantworteten Fragenkatalog übermittelte er zudem nochmals am 4. April 2012. D. Am 19. Mai 2012 (Eingang BFM: 22. Mai 2012) wurde das BFM durch eine in der Schweiz wohnhafte Bekannte des Beschwerdeführers nach dem Stand des Asylverfahrens angefragt. E. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 2. Juni 2012 via Botschaft ebenfalls an das BFM, um den Stand seines Asylverfahrens zu erfahren. Ausserdem ergänzte er in erwähnter E-Mail sein Gesuch vom 27. März 2011. F. Mit separaten Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte das BFM sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner in der Schweiz wohnhaften Bekannten den Stand des Asylverfahrens mit. G. Mit Verfügung vom 20. August 2012 – eröffnet am 11. September 2012 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

D-5423/2012 H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels bei der Botschaft am 7. Oktober 2012 eingegangener Eingabe vom 2. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang nach Übermittlung durch die Botschaft: 18. Oktober 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-

D-5423/2012 derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen

D-5423/2012 Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.4 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er sei in B._______ (Eritrea) geboren; sein Vater, ein Äthiopier, sei 1980 als Soldat der äthiopischen Armee gefallen. Im Alter von fünf Jahren sei er ins C._______ in D._______, Äthiopien, eingetreten und habe bis im April 1997 dort gelebt. Er habe die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten und habe nach seinem Schulabschluss im Jahre (…) bei der äthiopischen Zollbehörde gearbeitet. Im selben Jahr sei er nach Eritrea gereist, um seine eritreische Mutter zu finden. Über deren Verbleib wisse er bis heute nichts. Zu jener Zeit sei der Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen. Er sei deshalb nach Äthiopien zurückgekehrt. Dort habe man ihn der Spionage für Eritrea verdächtigt. Daher sei er von Juni 1999 bis Mai 2000 inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er verhört, erniedrigt und misshandelt worden. Gegen Kaution sei er freigelassen worden. Danach habe er seine Arbeitsstelle verloren. Seine Menschenrechte, auch sein Staatsbürgerrecht, seien verletzt worden. Er habe nicht arbeiten dürfen und sei ständig überwacht worden. Am 24. Dezember 2000 sei es ihm gelungen, in den Sudan zu fliehen. Einige Wochen nach seiner Ankunft habe er dort erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in Khartoum habe er um Asyl nachgesucht. Er sei angehört und als Flüchtling anerkannt worden und habe einen entsprechenden Ausweis erhalten. Er habe sich aber nie in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft innehabe, lebe er seither in Khartoum. Die sudanesischen Behörden würden regelmässig äthiopische Flüchtlinge festnehmen und nach Äthiopien ausschaffen. Er fürchte sich daher vor einer Abschiebung nach Äthiopien. Am 6. Februar 2010 hätten ihn vier unbekannte Männer auf dem Heimweg angeschrien und aufgefordert, in einen Wagen zu steigen. Er habe sie nach dem Grund gefragt. Einer der Männer habe ihm daraufhin ins Gesicht geschlagen. Er habe sich verteidigt. Menschen hätten sich um sie versammelt. Schliesslich sei ihm ein Polizist zu Hilfe geeilt. Die Männer hätten sich aus dem Staub gemacht. Der Polizist habe ihn nach Hause begleitet. Diesen Vorfall habe er dem UNHCR gemeldet. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, er solle den Ausgang des Schutzverfahrens abwarten. Für Flüchtlinge sei der Su-

D-5423/2012 dan kein sicheres Land. In der Schweiz wäre er hingegen sicher. Hier könnte er sich wieder mit seinen Verwandten und Freunden vereinen. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, am 20. Februar 2010 sei ihm sowie anderen Arbeitskollegen die Stelle gekündigt worden, da sie äthiopische und eritreische Flüchtlinge seien. Man habe ihnen mitgeteilt, dass sie im Sudan kein Anrecht auf Asyl hätten. Seither sei sein Einkommen beschränkt und er halte sich mit täglichen Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Flüchtlingsausweises, einer Anerkennungsbestätigung des UNHCR in Khartoum vom 17. Februar 2005, eines Schreibens einer sudanesischen Behörde sowie Kopien verschiedener Dokumente seinen Aufenthalt in Äthiopien betreffend (Schreiben der Zollbehörde, eines Gerichts, der Polizei, Zertifikat des "C._______") zu den Akten. 5.5 Das BFM führte zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, es sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Er sei aber nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Situation äthiopischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan sei zwar nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz bemühen. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nach Äthiopien zurückgeschafft werden könnte, lägen nicht vor. Er verfüge über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könne. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder erwerben könne, könne er sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Khartoum, wo er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten habe, sei ihm

D-5423/2012 auch eine Existenz in Khartoum möglich. Die Tatsache, dass die Polizei ihm bei dem geschilderten Angriff zur Seite gestanden habe, bestätige die Einschätzung, wonach seine Situation in Khartoum tragbar sei. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute unterstütze. Aus den Akten seien auch keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, da keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Eine besondere Beziehungsnähe, die die Regelvermutung, im Drittstaat Schutz gefunden zu haben, umstossen könne, sei nicht gegeben. 5.6 In der Rechtsmittelschrift führt der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen aus, als er in Äthiopien im Gefängnis gewesen sei, habe der Richter von der Möglichkeit, ihn gegen Kaution freizulassen, keinen Gebrauch gemacht. Nach langer Zeit der Unterdrückung und Inhaftierung im Gefängnis in Addis Abeba sei er in der Lage gewesen zu entkommen. Als Flüchtling habe er sich im Sudan exilpolitisch engagiert. Der Sudan habe mit Äthiopien vereinbart, solche Personen an Äthiopien auszuliefern. Einige seiner Freunde seien 2007 und 2008 nach Äthiopien deportiert und dort inhaftiert worden. Derzeit würden sie ihre politischen Aktivitäten unter dem Deckmantel der Bibelarbeit zu Hause ausüben. Die meisten von ihnen würden mit verbotenen Oppositionsparteien wie die "Ginbot 7" in Zusammenhang stehen. Gestützt auf die Aussagen von Personen in Flüchtlingslagern im Sudan habe er sich entschieden, nicht in ein solches Lager zu gehen. Man sei vor Diebstahl und Organhandel nicht sicher und es gebe keine nachhaltige Nahrungsversorgung. Seine in der Schweiz wohnhafte Bekannte, die mit ihm im Waisenhaus in D._______ gelebt habe, sei wie eine Schwester. Sie würden einander täglich telefonieren und die Bekannte könnte sich nach seiner Einreise in die Schweiz um ihn kümmern. 5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer gab in seinem schriftlichen Gesuch vom 27. März 2011 an, gegen Kaution aus der Haft entlassen worden zu sein (vgl. act. A1/1: " […] I was released on bail"). Auf Beschwerdeebene legt er nunmehr dar, der Richter habe von der Möglichkeit, ihn gegen Kaution zu entlassen, keinen Gebrauch gemacht. Es sei ihm gelungen zu entkommen. Damit kommen gewisse Zweifel an dem von ihm geschilderten Gefängnisaufenthalt infolge Spionageverdachts in Äthiopien auf. Ob aber der Beschwerdeführer in Äthiopien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt war respektive seine Vorbringen den entsprechenden Anforderungen genügen würden, kann offen bleiben, da mit

D-5423/2012 dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Sudan bereits anderweitig Schutz gefunden. 5.7.2 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist – wie schon das BFM festhält – generell nicht einfach. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise– respektive Aufenthaltsbewilligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte äthiopische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Seinen Angaben zufolge lebt er seit dem 24. Dezember 2000 und damit seit fast zwölf Jahren in Khartoum. Dabei war es ihm möglich, bis im Februar 2010 zu arbeiten. Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass er über eine entsprechende Erlaubnis verfügte oder aber seine Arbeitstätigkeiten zumindest geduldet wurden. So erwähnt er, nach Kündigung seiner Stelle im Februar 2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht mehr arbeiten dürfe. Seither erziele er kein regelmässiges Einkommen, sondern halte sich mit täglichen Gelegenheitsarbeiten über Wasser (vgl. act. A1/1, act. A4/10 S. 2 f. und 3 ff., act. A7/3 S. 2). Demnach befindet er sich nicht in einer existenziellen Notlage. Einer allfälligen Versorgungsnotlage könnte er zudem dadurch entgehen, dass er sich an das UNHCR, welches ihn als Flüchtling anerkannte (vgl. act. A1/1, act. A4/10 S. 2 und 5), wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Was seine Angst vor einer Ausschaffung nach Äthiopien anbelangt, ist einzuräumen, dass von gelegentlichen Deportationen und von Verschleppungen von Äthiopiern berichtet wird. Es ist daher möglich, dass einige seiner Freunde in der Vergangenheit nach Äthiopien zurückgeschafft wurden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zwölf Jahren im Sudan aufhält, lässt allerdings darauf schliessen, dass er auch künftig nicht Gefahr laufen wird, deportiert zu werden. Auch der Umstand, dass ihm die Polizei anlässlich des von ihm beschriebenen Angriffs im Februar 2010 durch vier unbekannte Männer hilfreich zur Seite stand und ihn nach Hause begleitete (vgl. act. A7/3 S. 2), spricht im Ergebnis gegen ein Interesse der sudanesischen Behörden an einer Rückschaffung seiner Person nach Äthiopien. Durch die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR in Khartoum wäre er zudem nicht nur berechtigt, sondern es wäre ihm auch zuzumuten, sich in einem vom UNHCR zuzuteilenden Flüchtlingslager aufzuhalten, wo er nebst der Grundversorgung für den unwahrscheinlichen Fall einer drohenden Ausschaffung auch um juristi-

D-5423/2012 sche Hilfe ersuchen könnte. Hinzu kommt, dass im Sudan seine Ehefrau lebt, er hingegen in der Schweiz über keine massgeblichen persönlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfügt. Mit der in der Schweiz wohnhaften Bekannten verbinden ihn einzig gemeinsame Jahre im Waisenheim in D._______ (vgl. act. A4/10 S. 3, act. A6/1) und die daraus offenbar resultierende Freundschaft. Dies und die von ihm in der Beschwerde erwähnten täglichen Telefonate mit der Bekannten begründen jedoch noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Beschwerdeführer benötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5423/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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