Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5421/2014
Urteil v o m 1 3 . Juli 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Thomas Hiestand, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
D-5421/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 16. März 2012 und reiste vom Libanon herkommend am 4. April 2012 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 20. April 2012 wurde er summarisch befragt und am 30. Oktober 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Ungefähr seit März 2011 habe er zusammen mit einem Freund verschiedentlich an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Z._______ teilgenommen und Fotos gemacht, mit dem Ziel, diese auf dem Internet zu veröffentlichen. Die Fotos hätten sie einem Besitzer eines Fotogeschäfts gebracht, welcher sich um deren Veröffentlichung gekümmert habe. Er wisse jedoch nicht, wo und wie genau die Fotos veröffentlicht worden seien. Dies sei das Geheimnis des Fotoladenbesitzers gewesen. An einer Demonstration im Januar oder Februar 2012 seien plötzlich Polizisten auf die Demonstrierenden zugekommen und hätten begonnen, in die Menge zu schiessen. Dabei sei sein Freund – neben vielen anderen – getroffen worden und gestorben. Dieser Freund habe auch die Kamera und somit alle Bilder bei sich getragen. Er selber habe sich retten können. Er sei eine Woche zu Hause geblieben, bevor er sich entschlossen habe, jetzt erst recht an Demonstrationen teilzunehmen. Insgesamt habe er an zirka 15 bis 20 Demonstrationen teilgenommen. Ende 2011 habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, welchem er aber nicht Folge geleistet habe. Die syrischen Behörden hätten ihn Anfangs 2012 nochmals bei ihm zu Hause gesucht und seine Eltern bedroht. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und wisse nicht genau, ob die Behörden ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen und den damit verbundenen Fotos oder wegen dem Aufgebot zum Militärdienst gesucht hätten. Als die Behörden ihn schliesslich im März 2012 auch an seiner Arbeitsstelle gesucht hätten, habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sei zu einem Freund gegangen, bevor er rund zehn bis 15 Tage später ausgereist sei. Er sei ferner ein Sympathisant der Partiya Demokrata Kurdistan (PDK) und habe auch in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
D-5421/2014 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Geburtsurkunde, einen Registerauszug (beides im Original), einen Marschbefehl, eine Militärvorladung, Auszüge aus dem Militärbüchlein, seinen Ajnabi-Ausweis (jeweils in Kopie) sowie Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme in der Schweiz zu den Akten. B. Am 14. Mai 2014 zeigte sein damaliger Rechtsvertreter sein Mandat an und reichte den Marschbefehl im Original inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob – durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie um Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er dabei sein syrisches Laissez- Passer für Ajnabis, einen Auszug aus dem Personenregister und dem Familienregister (jeweils im Original) und Fotos der Demonstrationen in Z._______ sowie in der Schweiz zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
D-5421/2014 F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Oktober 2014 fristgerecht geleistet. G. Am 15. Oktober 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel jeweils in Kopie inklusive einer Kopie des Beweismittelumschlags zur Einsicht zu und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und reichte gleichzeitig sein Militärbüchlein (im Original) und zwei Kopien von Marschbefehlen zum Vergleich sowie eine Kopie des Ausweises seiner Schwester zu den Akten. I. Am 2. Dezember 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es an den Erwägungen in der Verfügung vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dabei führte es unter anderem aus, gemäss Seite 11 der Kopie seines Militärbüchleins sei der Beschwerdeführer vom Militär- und Reservedienst befreit und verwies diesbezüglich auf eine Übersetzung eines BFM-Dolmetschers. J. Am 23. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung des BFM Stellung und machte geltend, er habe das Militärbüchlein im Original, die Seiten sechs und sieben im vorinstanzlichen Verfahren als Kopien, aber nie eine Kopie der Seite 11 eingereicht. Daher beantragte er die Zustellung der Kopie der Seite 11 seines Militärbüchleins (inkl. Übersetzung des BFM) sowie um Zustellung des Originals. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wurde festgestellt, dass dem SEM mit der Einladung zur Vernehmlassung vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Kopien des Militärbüchleins sowie das Militärbüchlein im Original zugestellt worden waren und sich die Äusserungen der Vernehmlassung bezüglich der Seite 11 auf diese Kopie des Militärbüchleins beziehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde dementsprechend eine Kopie der
D-5421/2014 Seite 11 des Militärbüchleins sowie eine Kopie der entsprechenden Übersetzung des SEM zugestellt. Die Zustellung des Militärbüchleins im Original wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 26 und 27 Abs. 1 Bst. c VwVG verweigert und das Gesuch um Möglichkeit zur Stellungnahme mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5421/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er habe zum einen in der Befragung geltend gemacht, dass es an den Demonstrationen Spitzel gegeben habe, wodurch die Behörden von den Teilnehmenden erfahren hätten. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, seine Bilder hätten sich im Fotoapparat des getöteten Freundes befunden. In der Befragung habe er weiter angegeben, die Polizei sei vor und nach Neujahr 2012 bei seinen Eltern gewesen, in der Anhörung habe er aber von Februar 2012 respektive von Mitte Januar gesprochen, als er nach dem ersten Behördenkontakt gefragt worden sei. Auch zur Identitätskarte, welche er trotz wiederholten Aufforderungen nicht eingereicht habe, habe er sich widersprüchlich geäussert. Während er bei der Befragung noch gesagt habe, dass sich diese bei den Eltern befinde, habe er sich bei der Anhörung an diese Aussage nicht mehr erinnern können und habe stattdessen gesagt,
D-5421/2014 die Identitätskarte sei ihm bei der Ausreise abgenommen worden. Ferner habe er den Tod seines Freundes bei der Befragung mit keinem Wort erwähnt, obschon dieses Ereignis einen entscheidenden Moment der Asylvorbringen darstelle. Der Wahrheitsgehalt von nachgeschobenen Aussagen sei ohnehin zweifelhaft. Das Vorbringen werde allerdings absolut unglaubhaft, da er keinerlei substantiierte Angaben dazu habe machen können. Sein Bericht über das Auflösen der Demonstration und den Tod des Freundes lasse keinerlei persönliche Beteiligung erkennen. Er habe keine Angaben dazu machen können, welche Vorsichtsmassnahmen er nach dem Tod seines Freundes für die nachfolgenden Demonstrationen getroffen habe. Bei dem eingereichten Marschbefehl handle es sich offensichtlich um eine Fälschung, was dadurch ersichtlich werde, dass die Unterschrift und der Stempel genauso kopiert seien, wie die restliche Vorlage. Bezeichnenderweise habe er auch von seinem Militärbüchlein nur Kopien eingereicht, obwohl es ihm möglich gewesen sei, Dokumente aus Syrien zu beschaffen. Gerade die entscheidenden Seiten des Militärbüchleins, nämlich jene, wo seine Dienstleistungen vermerkt wären, habe er nicht kopiert. Zusätzlich sei sein Vorbringen, wegen des Militärdienstes gesucht worden zu sein, auch aufgrund seiner Aussagen als unglaubhaft zu werten, da er völlig realitätsfremde Angaben dazu gemacht habe, wie er in den Besitz seines Dienstbüchleins gelangt sein wolle. Bezüglich der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sei anzumerken, dass angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe, was er auch selber bestätige. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und verfolgt werde. Schliesslich leite sich aus der reinen Sympathenschaft zur PDK keine Verfolgung ab, weshalb dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich sei. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bei der Befragung mehrfach darauf hingewiesen worden, seine
D-5421/2014 Ausführungen kurz zu halten. Summarische Angaben seien denn auch nicht zwingend lückenhaft. Zudem seien aufgrund der hohen Gesuchseingänge keine genauen Daten erhoben worden. Deshalb habe er seine Antworten möglichst knapp ausfallen lassen und nicht alles gesagt. Zudem habe er in der Aufregung eine andere Wahrnehmung darüber gehabt, was wichtig sein könnte. Schliesslich habe er nur eine geringe Schulbildung von sechs Jahren Grundschule, mithin eine Befragung für ihn eine andere Herausforderung darstelle, als für eine Person mit höherer Ausbildung. In diesem Kontext seien auch seine Aussagen zu würdigen. Es hätten sowohl Spitzel die Demonstrationen gefilmt, aber auch er selber und sein Freund hätten fotographiert. Er sei in Gefahr, da von ihm Bilder an den Demonstrationen existieren würden und die Polizei sein Elternhaus aufgesucht habe. Aus welcher Quelle die Bilder von ihm stammten sei letztlich irrelevant. Bezüglich des Vorwurfs hinsichtlich der unterschiedlichen Daten sei anzumerken, dass zwischen den Besuchen der Polizei ein Jahr respektive zwei Jahre zur Befragung und zur Anhörung liegen würden. Dass er sich an die Zeitlichkeit von Ereignissen nicht mehr genau erinnern könne, sei naheliegend, zumal er den Besuch der Polizei nicht einmal selber erlebt habe, sondern darüber von den Eltern erfahren habe. Die Abweichung spreche nicht gegen ihn, im Gegenteil: Eine durchgängig absolute Erinnerung an zeitliche Daten könne genauso gut dafür sprechen, dass die Aussagen konstruiert und angelernt seien. Erinnerungen würden verblassen, je länger sie zurückliegen würden und je schwächer der Eindruck gewesen sei. Weiter sei ihm wie allen die Identitätskarte vom Schlepper abgenommen worden, mit der Zusicherung, dass diese den Eltern zugestellt werde, wovon er in der Befragung ausgegangen sei. Er habe sich somit nicht widersprochen, da er erst später erfahren habe, dass die Identitätskarte nicht zugestellt worden sei. Sich nach so langer Zeit noch an jede Aussage erinnern zu können sei eine überspannte Anforderung. Seine persönliche Betroffenheit vom Tod seines Freundes käme durch das Ringen um Fassung und das Weinen mehr zum Ausdruck als durch jede verbale Darstellung. Er sei nicht wegen des Todes seines Freundes verfolgt worden, sondern wegen den 15 bis 20 Demonstrationsteilnahmen, wovon Fotos existieren würden. Der Tod seines Freundes bringe nur zum Ausdruck, mit was er rechnen müsse. Abgesehen davon, sei es nichts aussergewöhnliches, das ein traumatisches Erlebnis verdrängt werde. Seine Schilderungen zum Ablauf dieses fraglichen Ereignisses könnten nicht als unsubstantiiert gewertet werden. Was solle er Besonderes vom Tode seines Freundes berichten, wenn er selbst in Lebensgefahr vor den Schüssen habe wegrennen müssen. Nachvollziehbar sei auch, dass er habe sehen können, wie der Freund
D-5421/2014 gefallen sei, aber zu seinem eigenen Schutz nicht habe zurückkehren können. Er sei nicht zwei bis zwölf Meter von seinem Freund entfernt gewesen, sondern zehn bis zwölf Meter. Die Zahlen zwei und zehn würden in Kurmanci ähnlich ausgesprochen. Er habe den Übersetzer zweimal darauf hingewiesen, dass es zehn Meter seien. Bezüglich der Vorsichtsmassnahmen sei darauf hinzuweisen, dass es für ihn keine Option gewesen sei, nicht mehr an den Demonstrationen teilzunehmen. Schutzkleidung habe er keine gehabt. Den Vorwurf, der Marschbefehl sei gefälscht, weise er zurück. Er habe den Marschbefehl von einem Verwandten überbracht erhalten. Dass das Datum des Marschbefehls von Hand eingesetzt und der Stempel und Unterschrift quasi eine Kopie sein sollen, stelle kein Fälschungsmerkmal dar, sondern Merkmale eines vorgedruckten Formulars. Auch in der Schweiz würden solche Dokumente existieren. Eine Manipulation von ihm oder durch Dritte liege nicht vor. Seine Aussagen würden im Übrigen mit den Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe übereinstimmen. So habe ein Syrer ab dem 18. Lebensjahr obligatorischen Militärdienst zu leisten. Eine Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten werde mit einer Straffe von bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet. Auch Exekutionen von Deserteuren seien möglich. Mit der Einbürgerung der Ajanib mit dem Dekret 79 vom 7. April 2011 gelte auch für sie eine Militärdienstpflicht. Dokumente könne er momentan nur über Dritte beschaffen. Es sei anzumerken, dass einige Angaben im Protokoll Zweifel an dessen Zuverlässigkeit entstehen lassen würden ("Nein [GS sagt ja]"). Die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz werde vom BFM nicht in Frage gestellt. Gerade im Kontext dessen, dass er bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und sich auch dem Wehrdienst entzogen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, seine Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz seien ohne Belang. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Aktivität dort und hier nicht verborgen geblieben seien und er auch deshalb gefährdet sei. Er sei als syrischer Kurde vor dem Krieg in Syrien nicht geschützt und im Fall einer Rückkehr in konkreter Lebensgefahr, zumal er aufgrund seiner Dienstverweigerung mit einer Freiheitsstrafe rechnen müsste. Seine Aussagen seien glaubhaft und er habe keinen gefälschten Marschbefehl eingereicht. Zusammenfassend erfülle er insbesondere aufgrund der Demonstrationsteilnahmen, der Einberufung, der aktiven Suche der Behörden nach ihm sowie der Bedrohung der Eltern die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiter geltend, das nun im Original eingereichte Dienstbüchlein belege, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handle. Dieses sei der Familie gebracht
D-5421/2014 worden und ihm über die Türkei, Schweden und schliesslich in die Schweiz zugestellt worden. Weiter würden ihm weitere Marschbefehle vorliegen, welche ebenfalls mit Kugelschreiber ausgefüllt worden seien, was mithin zeige, dass derartige Vereinfachungen in Syrien üblich seien. Der beigelegte Ausweis seiner Schwester zeige, dass er wie seine Schwester auch, vor der Einbürgerung als staatenloser Kurde in Syrien gelebt habe und ihn den Militärdienst mit seinen Formalien nicht gekümmert und er deshalb auch kaum Kenntnisse davon habe. 4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, gemäss Seite 11 des Militärbüchleins sei er vom Militär- und Reservedienst befreit. Dass er am 3. Januar 2012 hätte einrücken müssen, sei schlicht unvorstellbar. Somit werde die Einschätzung, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle, durch die nachgereichten Beweismittel unterstützt. 5. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
D-5421/2014 und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien auch im Jahr 2016 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
D-5421/2014 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das SEM stützt die erachtete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung sowie damit, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Freundes bei der Demonstration bei der Befragung nicht erwähnt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass gemäss der Akte A9 auf eine vertiefte Befragung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt hohen Gesuchseingänge verzichtet wurde. Die Befragung dauerte sodann lediglich 70 Minuten, wobei – aufgrund fehlenden gegenteiligen Hinweises – davon auszugehen ist, dass in dieser Zeit das Protokoll auch rückübersetzt wurde. Auf Fragen zur Schul- und Ausbildung und Beruf sowie auf Details bezüglich der Verwandten im In- und Ausland wurde gänzlich verzichtet. Dazu kommt, dass das Protokoll die Befragung lediglich inhaltsgetreu (und nicht zwingend wortwörtlich) wiedergeben muss. Dies insbesondere, da keine protokollführende Person bei der Befragung dabei ist, sondern die befragende Person das Protokoll gleichzeitig erstellt (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6 – Die Befragung zur Person, S. 5, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf). Aus diesem Grund kommen gemäss ständiger Rechtsprechung den Aussagen in einer Befragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. nach wie vor gültiger EMARK 1993 Nr. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4820/2014 vom 5. August 2015 E. 7.3). Im vorliegenden Verfahren gilt dies aufgrund der Kürze der Befragung umso mehr, weshalb die Befragung nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden kann und sich das Gericht in erster Linie auf die Aussagen in der Anhörung stützt.
D-5421/2014 6.3 Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche vermögen denn vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Der Beschrieb der Demonstrationsteilnahmen verblieb in der Befragung äusserst oberflächlich und kurz, was jedoch wie vorangehend ausgeführt, nicht alleine dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Dass er den Tod des Freundes sowie das Fotografieren der Demonstration nicht erwähnt hat, ist durch diese Umstände durchaus erklärbar und kann zudem beim Vorbringen der Demonstrationsteilnahmen eingeschlossen werden. Von einem verspäteten Vorbringen dieses Sachverhaltselements kann somit nicht gesprochen werden. Auch der (im Übrigen ohnehin nicht relevanten) Widerspruch bezüglich der Identitätskarte vermochte der Beschwerdeführer zu erklären, indem er ausführte, dass er bei der Befragung geglaubt habe, der Schlepper stelle diese seinen Eltern in Syrien zu (act. A15/20 F39 f.). Dass dieses scheinbare Detail nicht protokolliert wurde, ist im Rahmen der verkürzten Befragung sehr wahrscheinlich. Auch die zeitlichen Differenzen bei der behördlichen Suche nach ihm erscheinen zu wenig gewichtig, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit zu schliessen, zumal der grössere Zeitablauf dennoch stimmig erscheint und der Beschwerdeführer jeweils betonte, dass er sich bei den genauen Daten nicht sicher sei (so beispielsweise act. A15/20 F32, F58, F70). 6.4 Der Beschwerdeführer erzählte seine Asylvorbringen und insbesondere die Demonstrationsteilnahmen ferner detailliert, substanziiert und in logisch nachvollziehbarer Weise, indem er beispielsweise zu erzählen vermochte, wo die Demonstration angefangen habe und wo sie durchgegangen sei, inklusive Angaben der Stadtteile und der Umgebung (act. A15/20 F94). Weiter trifft es nicht zu, dass der Bericht über den Tod des Freundes keine persönliche Beteiligung erkennen lasse, ringt doch der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Erwähnung anlässlich der freien Erzählung der Asylvorbringen um Fassung und beginnt zu weinen (act. A15/20 F47). Darüber hinaus weisen die Erzählungen des Beschwerdeführers keinen Bruch im Erzählstil auf, was ebenfalls ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellt. Die Schilderungen verbleiben zwar im Allgemeinen eher kurz und ohne grosse Ausschweifungen, jedoch können die Fragen meist zufriedenstellend beantwortet werden. In Sinne einer Gesamtabwägung der Elemente, welche für und welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, ist die mehrfache Teilnahme an den Demonstrationen sowie auch das dazugehörige Fotografieren der Demonstrationen unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasses als glaubhaft anzusehen.
D-5421/2014 6.5 In Bezug auf die eingereichten Dokumente, insbesondere den im vorliegenden Sachverhalt relevanten Marschbefehl und das Militärbüchlein, ist der Vorinstanz in dem Sinne zu widersprechen, als dass diese offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Zwar handelt es sich in der Tat um ein von Hand ausgefülltes Blankoformular mit einer kopierten Unterschrift, was jedoch im aktuellen Syrienkontext nicht als unüblich gilt. Ob es sich beim Stempel um eine Kopie oder um einen Nassstempel handelt, kann nicht abschliessend geklärt und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auch offen gelassen werden. Auch das auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Militärbüchlein weist kaum Fälschungsmerkmale auf. Zudem stimmt die Chronologie der Dokumente – zunächst die Ausstellung des Militärbüchleins im Oktober 2011, der Marschbefehl Ende November 2011 und die Befreiung vom Militär- und Reservedienst im Sinne des Präsidialdekrets 149 im Dezember 2011 – mit den Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich überein. Die eingereichten Dokumente verfügen jedoch kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb sie eine grosse Fälschungsanfälligkeit aufweisen und ihnen somit nur ein eingeschränkter Beweiswert zugesprochen werden kann. Hingegen kann – aufgrund der wie nachfolgend aufgezeigt fehlenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG – auf eine genauere Überprüfung der Beweismittel verzichtet und offengelassen werden, ob es sich dabei tatsächlich um Originale handelt, weshalb im Folgenden a priori von deren Echtheit ausgegangen wird. 7. 7.1 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Daraus folgt, dass Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
D-5421/2014 den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 7.3 Somit ist in casu zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie das Aufgebot zum Militärdienst respektive die damit verbundene erfolglose Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat. 7.3.1 In Bezug auf die Identifikation der syrischen Behörden macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherheitskräfte hätten ihn zweimal bei ihm Zuhause und einmal am Arbeitsplatz erfolglos gesucht. Ob dies aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen, welche durch die Beschlagnahmung des Fotoapparats seines erschossenen Freundes bekannt geworden sei, oder aufgrund des Ende November 2011 ausgestellten Marschbefehls geschehen sei, wisse er nicht. 7.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie vorgängig politisch aktiv war und keine Probleme mit den Behörden hatte. Es geht aus den Akten ferner nicht hervor, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie entstammen würde und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte. Auch aus seiner Sympathie für die PDK kann diesbezüglich nichts weiter abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung dieses persönlichen Hintergrunds ohne vorgängige Behelligungen scheint es unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nur aufgrund dessen Teilnahme an den Demonstrationen respektive aufgrund unpersonifizierter Fotos identifiziert und zuhause aufgesucht haben könnten. 7.3.3 Ebenfalls unter Berücksichtigung des persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. So ist die Suche der Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer als Sicherstellung der Wehrpflicht zu werten, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Befreiung von der Wehdienstpflicht im Sinne des Präsidial-
D-5421/2014 dekrets 149 vom 24. Dezember 2011 aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge den bei ihm zu Hause erschienenen Behördenmitgliedern noch nicht zur Kenntnis gebracht worden war. Dass der Beschwerdeführer jedoch vom Militär- und Reservedienst befreit wurde, erscheint durch die entsprechende Seite im Militärbüchlein und den Militärdienstregelungen bezüglich eingebürgerter Ajnabi (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst, 14. Juli 2015, S. 1) gewiss. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Dienstverweigerung verfolgt wird oder gar als politischer Gegner des Regimes qualifiziert wurde. Mit anderen Worten hätte er, wäre das staatliche Regime seiner habhaft geworden, insbesondere aufgrund des Präsidialdekrets 149 keine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu erwarten gehabt, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgekommen wäre. 7.4 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der angeblichen Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee sowie der Teilnahme an den Demonstrationen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte weiter mit Hinweis auf seine Teilnahmen an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
D-5421/2014 Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
D-5421/2014 ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den Akten sind nicht mehr als zwei Teilnahmen an Demonstrationen dokumentiert. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Aktivitäten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz an Kundgebungen teilnahm, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei diesem Ergebnis kann ferner auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
D-5421/2014 Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5421/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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