Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5418/2011
Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und dessen Ehefrau C._______, geboren (…), Kirgisistan, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N _______.
D-5418/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden – kirgisische Staatsangehörige russischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2010 über den Flughafen von D._______ in Richtung E._______, wo sie sich rund acht Tage lang aufhielten. Anschliessend fuhren sie in einem Minibus via ihnen unbekannte Länder nach Deutschland, bevor sie am 27. September 2010 im Auto illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 30. September 2010 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt. A.b. Gestützt auf ihre Aussagen ersuchte das BFM am 5. November 2010 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen nicht zu, weshalb das Bundesamt das inländische Asylverfahren aufnahm. A.c. Am 9. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, Kirgisen hätten sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Sie seien bei verschiedenen Gelegenheiten beschimpft, bedroht und geschlagen worden. Im April 2010 sei während der damaligen Unruhen der Laden, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, geplündert worden. Der Beschwerdeführer, der den Laden hätte bewachen sollen, sei von seinem Chef für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht worden und habe dann umsonst arbeiten müssen. Nachdem er am 3. August 2010 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, habe der Chef ihn telefonisch bedroht. In der Nacht auf den 6. August 2010 habe jemand versucht, in die Wohnung der Beschwerdeführenden einzudringen. Etwa am 10. August 2010 seien sie auf der Strasse von unbekannten Männern angegriffen und geschlagen worden. Am 27. August 2010 sei das Auto der Beschwerdeführerin angezündet und niedergebrannt worden. Als sie diesen Vorfall am nächsten Tag der Polizei hätten melden wollen, sei der Beschwerdeführer eingesperrt, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Erst am 8. September 2010 habe man ihn wieder freigelassen.
Aus den geschilderten Gründen hätten sie schliesslich ihre Heimat verlassen.
D-5418/2011 A.d. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre kirgisischen Identitätskarten sowie drei Fotos des zerstörten Autos der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 27. September 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie erschienen vor dem Hintergrund der Situation in Kirgisistan asylrechtlich unerheblich, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Die Asylrelevanz der weiteren Vorbringen müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel vom 29. September 2011) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerde als formtreu anzunehmen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen.
Die Beschwerdeführenden hielten insbesondere an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Im Weiteren machten sie bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf zwei Berichte der Human Rights Defenders und von Amnesty International aus dem Jahr 2011 geltend, sie seien aufgrund der im Heimatland erlittenen schlechten Behandlung und Verfolgung traumatisiert.
D-5418/2011 D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2011 fristgemäss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-5418/2011 (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung betrifft (Ziffern 1-3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
D-5418/2011 Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
D-5418/2011 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verwiesen, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, jene glaubhaft erscheinen zu lassen. Somit ist nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine derartige Gefahr, welche den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung – im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylvorbringen – zutreffend feststellte, kann in Kirgisistan keineswegs von einer Verfolgung der russischsprachigen Minderheit, welcher die Beschwerdeführenden angehören, durch die kirgisischsprachige Mehrheit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7995/2007 vom 27. Januar 2011 E. 4.3.4.). Zwar sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, welche eine Rückkehr als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen würde (siehe bereits das Urteil D-5271/2007 vom 17. August 2007 S. 6 f.). Die Beschwerdeführenden vermögen somit aus der geltend gemachten Diskriminierung, welche russische Volkszugehörige seitens der kirgisischen Bevölkerung zu befürchten haben, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss öffentlich zugänglicher Quellen kam
D-5418/2011 es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften in Bishkek im Juni 2010 im Süden des Landes zu schweren Unruhen und Pogromen, von welchen insbesondere die usbekische Minderheit betroffen war. In einem Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfassung an, und die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Angesichts der heutigen Lage in Kirgisistan kann weder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Weder die herrschende politische Lage in Kirgisistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat. 5.3.2. Darüber hinaus stehen auch keine individuellen Gründe einer Rückführung entgegen. So sind zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, ihre Vorbringen hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (vgl. in diesem Urteil Bst. B des Sachverhalts), ist ihrem Argument, sie seien aufgrund der im Heimatland erlittenen schlechten Behandlung und Verfolgung traumatisiert, jegliche Grundlage entzogen. Ferner besuchten sie während mehrerer Jahre die Schule und haben Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin verfügt im Weiteren über eine abgeschlossene Berufsausbildung, während der Beschwerdeführer an einem dreimonatigen Kurs als Schweisser teilnahm (vgl. Befragungsprotokolle vom 30. September 2010, A1 S. 2 f., A2 S. 2). Angesichts dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen bei einer Rückkehr im Heimatland gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
D-5418/2011 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5418/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 28. Oktober 2011 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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