Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5411/2015
Urteil v o m 2 1 . Juli 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
D-5411/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Sri Lanka stammender ethnischer Tamile, seinen Heimatstaat im Oktober 2014 und reiste am 27. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Tags darauf reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 11. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Juli 2015 die ausführliche Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen dieser Anhörungen vor, im Distrikt Jaffna geboren zu sein. Bereits als 11-jähriger Junge seien er und seine Familie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterdrückt worden. So seien sie eines Tages in einem Bus mitgenommen und in einem Haus eingesperrt worden. Ihm sei ein Schild mit der Aufschrift „Ich bin ein Verräter“ um den Hals gehängt worden. Darauf hätten er und seine Familie in einem Boot nach Indien gebracht werden sollen, sie seien aber unterwegs von der sri-lankischen Armee gerettet und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Solche und ähnliche Ereignisse hätten einen seiner Brüder dazu bewogen, politisch bei der (…) ([…]) aktiv zu werden. Sein Bruder sei ungefähr im Jahr (…) zum (…) gewählt worden. Im selben Jahr habe der Beschwerdeführer geheiratet. Er und seine Frau hätten in Colombo und Kayts gelebt, er habe aber meistens in Jaffna und manchmal in Colombo gearbeitet und für das (…) eine Art (…) geführt. Nebst dieser Arbeit habe er (…) verkauft und (…) getätigt. Finanziell sei es ihnen stets sehr gut ergangen, unter anderem aufgrund der finanziellen Unterstützung aus dem im Ausland lebenden jüngeren Bruder seiner Frau. Im Dezember (…) sei sein bei der (…) politisch aktiver Bruder von der Polizei festgenommen und beschuldigt worden, (…) getötet zu haben. Gegen ihn sei zurzeit ein Gerichtsverfahren wegen Mordes hängig, er befinde sich jedoch derzeit unter der Bedingung, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, aufgrund einer geleisteten Kaution auf freiem Fuss. Seine Verhaftung sei zu Unrecht erfolgt, er sei unschuldig und Opfer einer politischen Intrige vom (…) C._______ geworden, was bei politischen Gegnern in Sri Lanka regelmässig vorkomme. Sein anderer Bruder hätte ebenfalls verhaftet werden sollen, da er vor Gericht gegen C._______ ausgesagt und ihn dieses Mordes bezichtigt habe. Er sei jedoch rechtzeitig untergetaucht, weshalb an seiner Stelle seine Ehefrau verhaftet worden sei. Diese sei von der Polizei beschuldigt worden, zuhause Waffen versteckt zu haben, was
D-5411/2015 jedoch ebenfalls nicht wahr sei. Die Waffen seien absichtlich in ihrer Wohnung platziert worden, um ihr eine Straftat vorwerfen zu können. Sie sei im Gefängnis von (…) festgehalten worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nach der Festnahme seines Bruders zwei beziehungsweise drei Mal von Mitgliedern der (…) zum Büro von C._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. C._______ habe ihm einerseits verboten, seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen, ihn jedoch andererseits zu überreden versucht, den inhaftierten Bruder zum freiwilligen Rücktritt von seinem politischen Amt zu ermutigen. Er, der Beschwerdeführer, habe überall Probleme und sei sicher, dass er in Sri Lanka ebenfalls mit einer erfundenen Anschuldigung inhaftiert würde. C._______ lasse ihn und seine Familie nicht mehr in Ruhe. So sei sein Sohn aufgrund des Einflusses von C._______ nicht in das (…) aufgenommen worden. Weiter habe C._______, als der Beschwerdeführer von einer Drittperson einen Brief habe verfassen lassen, bereits am nächsten Tag über diesen Brief Bescheid gewusst. Seit er Sri Lanka verlassen habe, hätten C._______ Anhänger seine Frau mehrere Male angerufen und sich erkundigt, wo er sich aufhalte. Mittlerweile habe seine Frau deswegen den Wohnort gewechselt. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für seine Vorbringen verschiedene Fotos seines Bruders – unter anderem Fotos von dessen Festnahme – sowie ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Antwortschreiben der Botschaft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. August 2015 (am darauffolgenden Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5411/2015 D. Mit Schreiben vom 9. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass es an seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich festhalte. Am 29. Oktober 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5411/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Zwar stelle es nicht in Abrede, dass sein Bruder verhaftet worden sei und der Beschwerdeführer und seine Familie durch die diesbezügliche Berichterstattung in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Zu bezweifeln seien jedoch die geltend gemachten Verhaftungsgründe und die daraus resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Beliebtheit seines Bruders dem (…) C._______ ein Dorn im Auge gewesen sei und dieser dessen Beliebtheit benutzt habe, um die (…) zu gewinnen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass C._______ sich nach den Wahlen des Bruders habe entledigen wollen und zu diesem Zweck zu einem Mittel gegriffen haben solle, das seinem Ansehen letztlich mehr schaden als nutzen würde, zumal zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und sie sogar miteinander befreundet gewesen
D-5411/2015 seien. Selbst wenn sich die Umstände der Verhaftung wie geschildert zugetragen hätten, resultiere daraus keine Gefährdungssituation. So könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund C._______ seine Machenschaften auf den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätte ausdehnen sollen, zumal er mit der Verhaftung des Bruders sein eigentliches Ziel erreicht hätte. Zudem würden die Aussagen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Bedrohung durch die (…) Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Unplausibilitäten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt, dass er zweimal von (…)-Mitgliedern zuhause in Colombo abgeholt und ins Büro der (…) gebracht worden sei, wo man ihn verhört, geschlagen und ihm untersagt habe, Kontakt zu seinem Bruder aufzunehmen. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, dreimal persönlich von (…) C._______ vorgeladen worden zu sein. Dass C._______ ihm einerseits verboten haben solle, seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen, ihn andererseits dazu aufgefordert haben solle, den Bruder zur freiwilligen Rücktritt von seinem Amt zu überreden, sei widersinnig. Auch habe der Beschwerdeführer tätliche Übergriffe im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Er sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, die genannten Treffen zeitlich mit der gebotenen Genauigkeit einzuordnen, sondern habe es bei dem vagen Hinweis belassen, dass die Treffen zu Beginn der Untersuchungshaft des Bruders und innert eines oder zweier Monate stattgefunden hätten. Im Rahmen der Anhörung sei er gebeten worden, den Ablauf des ersten Treffens mit C._______ in Einzelheiten zu schildern, habe jedoch gleich zu Beginn seiner Ausführungen darauf hingewiesen, sich aufgrund der Bedrohungssituation nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können. Ebenfalls müssten seine Ausführungen zum einmaligen Gefängnisbesuch bei seinem Bruder als ungenau und unplausibel beurteilt werden. Schliesslich gelinge es ihm auch nicht, die geltend gemachte Bedrohung durch C._______ plausibel darzulegen: Er könne zum einen nicht nachvollziehbar erklären, welches Interesse dieser daran gehabt haben solle, ihm, der gemäss seinen eigenen Aussagen völlig unpolitisch sei, zu schaden. Andererseits könne er auch keine vernünftige Erklärung liefern, weshalb C._______ keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen habe, solange er sich noch in Sri Lanka befunden habe. Angesichts der angeblichen Machtposition des (…) vermöge die Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem dritten Treffen jeglichen Kontakt abgebrochen habe und beinahe untergetaucht sei, weswegen C._______ ihn nicht habe ausfindig machen können, nicht zu überzeugen. Auch hinsichtlich der staatlichen Verfolgung seines untergetauchten Bruders und der Verhaftung
D-5411/2015 von dessen Ehefrau habe er substanzlose und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er weder angeben können, wann seine Schwägerin verhaftet worden sei, noch wann sein Bruder untergetaucht sein wolle. Betreffend die Inhaftierung der Schwägerin habe er sich zudem widersprochen, indem er anlässlich der BzP von drei Monaten Haft, anlässlich der Anhörung hingegen von fünf bis sechs Monaten Haft gesprochen habe. Schliesslich würden auch seine Ausführungen bezüglich des durch C._______ verhinderten Eintrittes seines Sohnes in das (…) nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer habe hierzu auf Frage ausgesagt, dass das Gespräch mit dem Schulleiter über die Aufnahme seines Sohnes im Oktober 2013 beziehungsweise September 2013 stattgefunden habe. Auf die Frage, weshalb C._______ in dieser Sache seine Hände im Spiel gehabt haben solle, wenn er doch den Bruder des Beschwerdeführers erst im Dezember 2013 habe verhaften lassen, habe der Beschwerdeführer seine Aussage revidiert und zu Protokoll gegeben, dass er seinen Sohn für das Schuljahr 2014 habe anmelden wollen. Erneut danach befragt, wann das Gespräch denn nun stattgefunden habe, sei er ausgewichen und habe darauf hingewiesen, dass man seine Frau über Monate hinweg vertröstet habe, bis sie im Dezember 2014 schliesslich über den ablehnenden Schulentscheid informiert worden sei. Diese Auskunft stehe jedoch im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid der Schule bereits anlässlich der BzP am 11. November 2014 erwähnt habe. Angesichts dieser widersprüchlichen, undifferenzierten und unplausiblen Aussagen könnten die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände der Festnahme seines Bruders sowie die für ihn und seine Familie daraus resultierenden Folgen nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund seien auch die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Er sei nie politisch tätig gewesen, weswegen er über kein politisch begründetes Gefährdungsprofil verfüge. Zwar könnte seine ursprüngliche Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter zwischen 20 und 45 Jahren, die gemäss seinen Angaben illegale Ausreise aus Sri Lanka sowie seine Rückkehr mit voraussichtlich temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine Befragung und eine Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland hinausgehen würden.
D-5411/2015 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz auf den Gesamtkontext nur ungenügend eingehe. Der Einfluss von C._______ könne als überaus bedeutende Figur in der Politik nicht genug betont werden. Vermutungsweise habe er auch einen anderen Politiker getötet. Sobald er merke, dass jemand populärer sei als er selbst, würde er diese Person aus dem Weg räumen lassen. Vor diesem Hintergrund sei plausibel, dass er seinem Bruder diesen Mord „in die Schuhe geschoben habe“, obwohl er selbst dahinter stecke. Bei näherer Betrachtung würden sich auch die Motive für das gesamte Vorgehen C._______ erhellen. Sein Bruder habe als äusserst enger Vertrauter von C._______ wohl über möglicherweise belastende oder pikante Informationen zur Person C._______ verfügt. Sein anderer Bruder habe vor Gericht ausgesagt, dass C._______ für den Mord verantwortlich gewesen sei, und sei tags darauf von der Polizei gesucht worden und darauf untergetaucht. Dass er explizit gegen C._______ ausgesagt habe, belege, dass dieser hinter dem Mord stecke. Wäre dem nicht so, hätte es ja genügt, wenn der untergetauchte Bruder lediglich für seinen inhaftierten und angeklagten Bruder ausgesagt hätte und nicht explizit gegen C._______. Das Argument der Vorinstanz, dass C._______, wenn er tatsächlich um seine schwindende Popularität besorgt gewesen sei, wohl nicht zu einem Mittel gegriffen hätte, welches dem Ansehen der Partei insgesamt eher schaden als nutzen würde, sei nicht stichhaltig. Selbst wenn sein Bruder nicht über belastende Informationen über C._______ verfügt hätte, hätte der Popularitätsdrang C._______ genügend Anlass für ein solches Vorgehen gegeben. Es sei nicht undenkbar, dass ein Mann mit derart ausgeprägter Macht einen Mord in Auftrag gebe, um ihn einem mittlerweile unliebsamen Weggefährten in die Schuhe zu schieben, dessen Popularität zu zerstören, sich selber zu schützen und einen weniger gefährlichen Politiker an die Stelle des mittlerweile entfernten Konkurrenten zu setzen. Insgesamt würden zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass C._______ selbst und nicht der Bruder des Beschwerdeführers für den Mord verantwortlich sei. Das gesamte Vorgehen C._______ entspreche genau dem bekannten Vorgehen von sri-lankischen Behörden beziehungsweise von paramilitärischen Gruppierungen wie die der (…). Ein weiterer Grund dafür, dass der Bruder des Beschwerdeführers von seiner Position habe entfernt werden müssen, sei, dass dieser einer tieferen Kaste angehöre, Politiker jedoch für die Besetzung von Spitzenpositionen Personen aus höheren Kasten bevorzugen würden. Aus allen diesen Gründen seien seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen.
D-5411/2015 Zudem sei er einerseits direkt Opfer einer Verfolgung durch die (…) sowie von damit verbundenen staatlichen Behörden wie der Polizei geworden und andererseits von einer Reflexverfolgung betroffen. Solange der Mordfall nicht aufgeklärt sei, befinde er sich in Gefahr. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert und festgehalten, dass der politischen Opposition verdächtige Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und die Schutzgewährung durch den Staat in solchen Fällen beschränkt sei. Seine Position sei als zur (…) oppositionell zu betrachten. Auch dass er bei einer Rückkehr einen temporären Reisepass besitzen würde, womit die Behörden auf eine illegale Ausreise aus Sri Lanka schliessen würden, stelle ein Risiko dar. Alle nach Sri Lanka rückkehrenden Personen müssten mit ständiger Überwachung und Verhören rechnen, und im vorliegenden Fall würden diese Massnahmen in weiteren Verfolgungsmassnahmen inklusive Folter und Misshandlung münden. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht davon aus, dass er bei seiner Rückkehr nicht von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein werde. 4.3 Mit der Vorinstanz ist die auch durch die Medien bekannte Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln; ebenfalls bestehen keine Zweifel daran, dass eine solche Festnahme die Familienangehörigen beziehungsweise das Ansehen der Angehörigen in Mitleidenschaft zieht. Weiter gibt es keinen Anlass, die ausführlich beschriebene Macht des (…) C._______ anzuzweifeln. Hingegen ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls – wie die Vorinstanz sehr detailliert ausführte und eingehend begründete – der Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die der Verhaftung nachfolgenden Behelligungen durch die (…) nicht glaubhaft dargetan worden sind. Diesbezüglich kann auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumgänglich zugestimmt werden kann (vgl. oben E. 4.1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen, Unklarheiten und Lücken in der Erzählung des Beschwerdeführers grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Anhörungen zumindest einigermassen einheitlich vorgebracht werden können. Zu betonen sind dabei insbesondere die unterschiedliche Anzahl von Vorladungen ins Büro der (…) (SEM-Akten A4 7.01; A18 F17 und F38), der unterschiedlich angegebene Zeitpunkt der Aufnahmeverweigerung seines Sohnes in das (…) (SEM-Akten A18 F75 – F82) sowie die unklare Haftdauer der Schwägerin (SEM-Akten A4 7.01; A18
D-5411/2015 F67). Auch die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde tragen nicht zu einer Klärung dieser Widersprüche bei. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er im September 2014 seinen Sohn beim (…) habe anmelden wollen, dessen Name jedoch nicht auf der Liste gestanden habe, und sie auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden seien mit der Information, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Anlässlich der BzP im November 2014 sagte der Beschwerdeführer jedoch klar aus, der Schulleiter habe seinem Sohn die Aufnahme verweigert (SEM-Akte A4 7.01), was im Widerspruch zu seinen Erklärungen in der Beschwerde steht. Darüber hinaus ist auf die folgenden, für die Annahme der Unglaubhaftigkeit wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, bei seinem dritten und letzten Treffen mit C._______ die Erlaubnis erhalten zu haben, seinen Bruder einmalig im Gefängnis zu besuchen, um von ihm die Erklärung für seinen Partei-Rücktritt verlangen zu können (Beschwerde S. 8). Anlässlich der Anhörung macht er jedoch nichts dergleichen geltend, sondern führte lediglich aus, seinen Bruder nur einmal und trotz des ausdrücklichen diesbezüglichen Verbots besucht zu haben. Selbst auf Nachfrage der befragenden Person erwähnte er die Erlaubnis für den Gefängnisbesuch nicht ansatzweise (SEM-Akte A18 F58). Weiter ist, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, davon auszugehen, dass wenn C._______ dem Beschwerdeführer hätte schaden wollen, er dieses Ziel zweifellos auch erreicht hätte. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war dieser Mann so einflussreich, dass er Aufnahmen beziehungsweise Verweigerungen von Aufnahmen in Schulen anordnen konnte und stets über die verschiedensten Ereignisse in seinem Umfeld informiert wurde (so beispielsweise innert nur einem Tag später darüber, dass der Beschwerdeführer einen Brief verfasst habe; vgl. SEM-Akte A18 F17). Bei einem solch gut funktionierenden Netzwerk von für C._______ arbeitenden Informanten ist davon auszugehen, dass es für ihn – hätte er es wirklich auf den Beschwerdeführer abgesehen beziehungsweise hätte er ihn erneut kontaktieren und ihm in irgend einer Form schaden wollen – ein Leichtes gewesen wäre, ihn mithilfe seiner Informanten aufzuspüren. Das diesbezügliche Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich während der Dauer eines Jahres gut genug versteckt gehalten, so dass C._______ keine Möglichkeit gehabt habe, ihn ausfindig zu machen, steht somit in eklatantem Widerspruch zu der geltend gemachten Macht C._______. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass es beispielsweise Hunderte von Dieben gebe, welche sich vor der Polizei verstecken würden und so jahrelang nicht erwischt würden, vermag, auch wenn diese Aussage wahr
D-5411/2015 sein dürfte, in diesem Fall zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Treffen mit C._______, selbst wenn diese Treffen wirklich wie vorgebracht stattgefunden haben sollten, für die Dauer von einem Jahr bis zu seiner Ausreise, ohne weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, gemeinsam mit seiner Familie in Sri Lanka hat leben können. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, sowie abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE- Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiesenen tamilische Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz generell als Oppositionelle wahrgenommen werden. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. So macht er weder für sich noch für Personen aus seiner Verwandtschaft eine Zugehörigkeit oder Kontakte zu den LTTE geltend. Auch ist eine solche Verbindung aus den Akten nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist weder direktes Opfer einer Verfolgung durch die (…) geworden noch von einer Reflexverfolgung betroffen und ist entgegen seinen Ausführungen nicht der politischen Opposition verdächtig. Eine erhöhte Verfolgungsgefahr muss somit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht angenommen werden. Ebenfalls ist nicht als besonders Risiko zu werten, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka lediglich einen temporären Reisepass besitzt. Es ist unbestritten, dass sämtliche Rückkehrer nach Sri Lanka einer Befragung unterzogen werden. Diese Massnahmen sind jedoch in Sri Lanka Routine und stellen keinen asylrechtlich relevanten Eingriff, welcher als Verfolgungsmassnahme zu werten wäre, dar. Warum der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass er nebst den routinemässigen Überwachungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefoltert und misshandelt werden würde, führt er nicht weiter aus.
D-5411/2015 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-5411/2015 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. Urteile T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie als Referenzurteil publiziertes Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente, die für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
D-5411/2015 menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in den Westen von Sri Lanka, zu welchem Colombo gehört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation, bejaht werden könne. Unter denselben Voraussetzungen ebenfalls zumutbar ist gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu der Distrikt Jaffna, gehört. 6.5 Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge ab dem Jahr 2007 beziehungsweise 2009 in Colombo und in Kayts, Distrikt Jaffna, ist relativ jung, macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und lebte mit seiner Frau und seinen beiden Kindern stets in finanziellen sehr guten Verhältnissen. Dabei seien sie ebenfalls von seinem im Ausland lebenden Schwager unterstützt worden. Weiter hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka vier Geschwister (wovon zwei verschollen sind). Bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka ist er erwerbstätig gewesen, hat sich in verschiedenen Berufsfeldern ([…]) betätigt und ist mit diesem beruflichen Hintergrund zweifellos in der Lage, für sich und seine Familie zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über bestmögliche Voraussetzungen, in seinem Heimatstaat wieder Fuss zu fassen und sich wirtschaftlich und sozial schnellstmöglich wieder integrieren zu können. Somit ist ihm eine Rückkehr nach Colombo und nach Kayts aufgrund der zahlreichen begünstigenden Verhältnisse zuzumuten.
D-5411/2015 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5411/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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