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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2007 D-5409/2007

17 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-5409/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller, Richter Wespi Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft c/o Caritas, Brünigstrasse 182, 6060 Sarnen, vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N 497 593 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat – am 13. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er am 15. Mai 2007 vom BFM kurz befragt und am 11. Juli 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er stamme aus einem Dorf in der Provinz Enugu und er habe Nigeria im Februar 2007 verlassen, da er von der Polizei gesucht werde und ihm von Seiten der Bevölkerung seines Dorfes der Tod drohe, dass er diesbezüglich zur Hauptsache ausführte, nachdem entdeckt worden sei, dass er zum 18-jährigen Sohn des Dorfchefs sexuellen Kontakt gepflegt habe, habe der Dorfchef die Polizei aufgeboten, um nach ihm zu suchen, und von der Dorfbevölkerung sei beschlossen worden, ihn aufgrund der Schande umzubringen, dass seine Eltern, welche ihn trotz allem versteckt hätten, im Verlauf der Suche nach ihm zusammengeschlagen worden seien, dass der Dorfchef eine hohe Belohnung für seine Ergreifung ausgesetzt und seine Leute bis nach Lagos, Onitsha, Enugu und weitere Städte ausgesandt habe, um ihn zu finden, mithin der Dorfchef in ganz Afrika nach ihm suchen lasse, dass er in Lagos auch offiziell gesucht werde, da homosexuelle Handlungen in Nigeria verboten seien, dass ein Geschäftspartner seines Vaters ihm zur Flucht aus dem Dorf verholfen habe, indem er ihn in den Norden des Landes, nach Kano, mitgenommen habe, dass er in Kano vom Geschäftspartner seines Vaters einem Mann übergeben worden sei, welcher ihn auf dem Landweg via den Niger nach Libyen, dann auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land und von dort im Zug bis in die Schweiz gebracht habe, dass er auf Frage betreffend seinen Reiseweg angab, er sei von dem Mann begleitet und geführt worden, welcher alles organisiert habe, und Papiere habe er auf der ganzen Reise nie vorlegen müssen (vgl. act. A1, Ziff. 16), respektive er habe nicht einmal gewusst, dass man für eine Reise Papiere brauche (vgl. act. A10, S. 13), dass er auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, einen Pass oder eine Identitätskarte habe er noch nie besessen, da er in einem Dorf gelebt habe, und seinen Taufschein respektive seine Geburtsurkunde habe er nicht mitgenommen, da er nicht gewusst habe, dass er sie mitbringen müsse (vgl. act. A1, Ziff. 13 f., und act. A10, S. 4), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2007 (eröffnet am 7. August 2007) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer, welcher nach der Einreichung seines Gesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48

3 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 13. August 2007 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges ersuchte, dass er in seiner Eingabe festhielt, aufgrund der Vorkommnisse von Anfang 2007 wäre er bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet, da homosexuelle Beziehungen in Nigeria verboten seien und von Gesetzes wegen verfolgt würden, dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und zu den Feststellungen des BFM betreffend deren Unglaubhaftigkeit geltend machte, die Vorinstanz verkenne, dass die vorgebrachte Gefährdung einen geradezu klassischen Fluchtgrund darstelle, dass er schliesslich sinngemäss in Aussicht stellte, er werde sich zwecks Beschaffung von Dokumenten mit der nigerianischen Botschaft in Verbindung setzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Antrag um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, es jedoch ohnehin keiner diesbezüglicher Anordnungen be-

4 durfte, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG, (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der Frist von 48 Stunden keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass den diesbezüglichen Erwägungen des BFM anzufügen bleibt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seiner Reise – durchwegs mit einem Begleiter, welcher alles organisiert und ihn auf einer wochenlangen Reise von Nigeria bis in die Schweiz geführt habe, wobei er nie kontrolliert worden sei und er um den Bedarf an Identitätspapieren auf seiner Reise nichts gewusst habe – als realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,

5 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als insgesamt unglaubhaft erkennt, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5, insbesondere E. 5.7), dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers, seine Angaben und Schilderungen zu seinen angeblichen Ausreisegründen in einer Aufreihung von plakativen Elementen erschöpfen, welche nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen, mithin die Gesuchsvorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind, dass auf Beschwerdeebene – über das blosse Festhalten an den Gesuchsvorbringen hinaus – den detaillierten Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen nichts Konkretes entgegen gesetzt wird, womit nichts Stichhaltiges eingebracht wird, dass entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat ein Verfahren oder Verfolgung aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, dass – wie nachstehend ausgeführt wird – auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

6 dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher bisher in der Landwirtschaft gearbeitet hat – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und auch die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N 497 593) - das Amt für Migration des Kantons Obwalden ad 9225 (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

D-5409/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2007 D-5409/2007 — Swissrulings