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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2011 D-5408/2008

1 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,572 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5408/2008 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), und die Ehefrau B._______, geboren (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N (…).

D-5408/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. August 2006 und reisten am 11. September 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6227/2006 vom 26. September 2007 wurde die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung machten sie zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile in einem Ausmass exilpolitisch betätigt, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden zu bewirken. Es sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C. Nach Anhörung der Beschwerdeführenden am 11. März 2008 stellte das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 – erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Beschwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung wurde angeordnet. Zur Begründung hielt das Bundesamt zusammengefasst fest, die blosse Mitgliedschaft in der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) vermöge keine asylrelevante Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. Zu den Teilnahmen an Demonstrationen und der Publikation von regimekritischen Aufsätzen im Internet sei festzuhalten, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige solche Anlässe stattfänden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen Teilnehmern konkrete Namen zuzuordnen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Radiomoderator, den im Internet abrufbaren Videoclips sowie dem Dokumentarfilm sei festzuhalten, dass die breite Öffentlichkeit von seinem Auftreten keine Kenntnis genommen habe und er durch diese Tätigkeiten und die auf seiner Internetseite gespeicherten regimekritischen Publikationen nicht das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Einerseits könnten die iranischen Behörden

D-5408/2008 angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren, anderseits dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich speziell auch in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Insgesamt vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konversion zum Christentum angehe, sei anzuführen, dass sie erst nach der Einreise in die Schweiz zum Christentum übergetreten seien. Sie nähmen hier lediglich an Gottesdiensten und Seminarien einer Freikirche teil und übten keine missionarischen Tätigkeiten aus. Gemäss den Informationen des Bundesamtes vermöge allein die Konversion und die diskrete Ausübung des christlichen Glaubens keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen. D. Mit Eingabe vom 21. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein Dossier über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers einreichen, eine Bestätigung der DVF über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Radiosendungen sowie ein Bestätigungsschreiben und weitere Unterlagen der Kirche C._______ in D._______. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde über die Leistung von Unterstützungszahlungen zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der

D-5408/2008 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 12. September 2008 wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Von ihrem Äusserungsrecht machten sie mit Eingabe vom 29. September 2008 Gebrauch und gleichzeitig liessen sie zusätzliche Beweismittel einreichen. H. Am 4. September 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 teilten die Beschwerdeführenden einen Wechsel ihrer Rechtsvertretung mit. Gleichzeitig stellten sie dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche (42) Schreiben von Drittpersonen zu, welche sich zu ihren persönlichen Eindrücken in Bezug auf die Beschwerdeführenden äusserten. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Januar 2011 auf, ihren neuen Rechtsvertreter gegenüber dem Gericht zu bevollmächtigen. Die entsprechende Vollmacht ging am 31. Januar 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-5408/2008 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich

D-5408/2008 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. Sowohl das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als auch die Konversion zum Christentum bildeten bereits Gegenstand des ersten Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 26. September 2007 zusammengefasst fest, die iranischen Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten (Teilnahmen an Demonstrationen, Mitarbeit an Informationsständen, Publikationen im Internet) vermöchten angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Beschwerdeführenden deswegen von den Behörden

D-5408/2008 ihres Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden wären. Zum Umstand der Konversion führte das Gericht aus, die Beschwerdeführenden seien erst nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland zum christlichen Glauben übergetreten. Selbst wenn die iranischen Behörden von der in der Schweiz erfolgten Konversion Kenntnis erhalten hätten, heisse das nicht, dass die Beschwerdeführenden deshalb im Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sie keinerlei Tätigkeiten im Rahmen der Glaubensgemeinschaft geltend machten. Schliesslich sei zu betonen, dass aus der Sicht der iranischen Behörden ein im Ausland vollzogener Glaubensübertritt oft einzig dazu diene, einem allfälligen Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen und damit nicht die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehe. 5. 5.1. Aufgrund der eingereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten seit dem Urteil vom 26. September 2007 weiterführte, mithin bis Juli 2008 an Demonstrationen und weiteren Aktionen der DVF teilnahm und sich als Moderator an der wöchentlich ausgestrahlten stündigen Sendung bei Radio E._______ betätigte. Zu prüfen ist somit, ob diese weitere exilpolitische Betätigung zu einer abweichenden Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden Anlass gibt. 5.2. Was die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe bei exilpolitischer Betätigung anbelangt, kann grundsätzlich auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil vom 26. September 2007 verwiesen werden. Zusammengefasst ist nochmals daran zu erinnern, dass das iranische Strafrecht zwar die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe stellt und die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Dabei ist aber davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,

D-5408/2008 Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.3. Einleitend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch keine politische Betätigung im Heimatstaat und keine daraus resultierende Verfolgung geltend gemacht habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei oder als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Wenn in der Beschwerde dazu festgehalten wird, Fakt sei, dass der Bekanntheitsgrad einer asylsuchenden Person vor ihrer Ausreise lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage darstelle, ob die Behörden des Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten hätten, entspricht dies gerade den Ausführungen der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesamt diesem Kriterium eine unzutreffende Bedeutung zugemessen hätte. Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgetragen, der Beschwerdeführer sei nicht bloss Mitglied der DVF, sondern als Moderator und Verantwortlicher der Radiosendung ("…") an einem prestigeträchtigen und wichtigen Projekt der DVF massgeblich beteiligt. Er gehöre zwar nicht zum Kader der DVF, sei aber als Moderator der Radiosendung wöchentlich in Verbindung mit regimekritischen Themen auf Radio E._______ zu hören. Er habe damit eine grössere Publizität und einen weit grösseren Aktionsradius als beispielsweise ein Kantonsverantwortlicher oder ein hoher Funktionär, zumal der Beschwerdeführer selber für die Inhalte der Sendung verantwortlich zeichne. Insgesamt belegen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dessen exilpolitische Aktivitäten in einem Zeitraum von April 2007 bis Juli 2008. Was seine Teilnahmen an Demonstrationen und weiteren Aktionen bis zum 26. September 2007 anbelangt, kann auf das Urteil vom gleichen Datum verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die im zweiten Asylverfahren belegten Aktivitäten bis zum fraglichen Datum hätten zu einem abweichenden Entscheid führen müssen. In den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bis Juli 2008 fallen insgesamt zehn Teilnahmen

D-5408/2008 an Demonstrationen, Protestkundgebungen und Versammlungen sowie die Moderationen bei Radio E._______. Dieser Moderationstätigkeit kann eine erhöhte Publizität – jedenfalls in der iranischen Diaspora – nicht abgesprochen werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Beteiligung des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum von Oktober 2007 bis anfangs Juli 2008 beschränkte. Zwar wird in einem Bestätigungsschreiben der DVF vom 20. August 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (nach wie vor) zusammen mit einer weiteren Person verantwortlich für die wöchentliche, eine Stunde dauernde Radiosendung, er entscheide mit über den Programminhalt und verteile die Aufgaben an die Teammitglieder (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Inwiefern diese Tätigkeit jedoch nach aussen überhaupt erkennbar wurde, wird nicht dargelegt. Der (zeitlich limitierte) Einsatz als Moderator ist deshalb – weder für sich noch unter Berücksichtigung seiner weiteren Aktivitäten – geeignet, dem Beschwerdeführer das Profil eines ernsthaft gefährdeten Exilaktivisten zu verschaffen. Mit Eingabe vom 3. September 2009 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei von F._______ im Rahmen von deren Sendung auf ("…") interviewt worden. Das Video sei auf der Internetplattform (…) öffentlich zugänglich. Die Übersetzung des Interviewtextes zeigt zwar durchaus eine gewisse Kritik am Regime im Iran, dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches den Beschwerdeführer für die iranischen Behörden als besonders gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. Vielmehr ist die geäusserte Kritik weitgehend sehr allgemein gehalten. Insgesamt ergeben die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kein derartiges politisches Profil, dass die iranischen Behörden ihn als ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Insofern kann offen bleiben, ob es den iranischen Behörden überhaupt möglich ist, die Teilnehmer der Vielzahl von im Internet publizierten exilpolitischen Anlässen zu identifizieren. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als ein Kriterium berücksichtigt, ob Anlass zur Annahme besteht, die Behörden im Heimatstaat hätten bereits irgendwelche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist durchaus denkbar, dass ein Politaktivist auch im Ausland von allfälligen behördlichen Massnahmen im Heimatstaat Kenntnis erhält. Dies umso mehr, wenn die betroffene Person – was vorliegend der Fall ist – über Familienangehörige im Heimatstaat verfügt. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nach dem Gesagten zu verneinen. 5.4. In einem zweiten Punkt begründen die Beschwerdeführenden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe mit ihrer Konversion zum Christentum und ihren Aktivitäten als Mitglieder in der christlichen Freikirche G._______. 5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation der religiösen Minderheiten im Allgemeinen sowie derjenigen der Christen im Iran im Besonderen vorgenommen und sich zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bei Konversion (im Iran und in der Schweiz) geäussert.

D-5408/2008 Es kam zum Schluss, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen hätten. Dieses Phänomen werde einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen würden, begründet. Anderseits sei eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaune umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiere, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran komme der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und solle mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kenne jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter könne die Todesstrafe für einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang biete nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich habe jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden könne, was bisher nicht geschehen sei. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertite den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine

D-5408/2008 weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit den Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008 dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als – im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Zur – im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden – Konversion im Ausland wird in Erwägung 7.3.5 des erwähnten Grundsatzurteils ausgeführt, es sei eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Aufgrund von bekanntermassen stattfindenden "organisierten Glaubenswechseln" sei – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine christliche

D-5408/2008 Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solche aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden seien erst nach der Einreise in die Schweiz zum Christentum übergetreten. Sie nähmen hier lediglich an Gottesdiensten und Seminarien der Freikirche G._______ teil und übten keine missionarischen Tätigkeiten aus. Allein die Konversion eines Iraners zum Christentum und die diskrete Ausübung des christlichen Glaubens vermöge keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen. Auf Beschwerdeebene wird dazu vorgetragen, die Beschwerdeführenden hätten sich unbestrittenermassen in der Schweiz vom Islam abgewendet und seien einer christlichen Freikirche beigetreten. Zur Mitgliedschaft bei der Freikirche gehöre nebst dem regelmässigen Besuch der Gottesdienste auch die missionarische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer spreche vor gemässigten Muslimen, welche zumindest ein offenes Ohr für das Christentum aufwiesen, und lade diese in die Kirche ein. Zudem äussere er sich an Kongressen mit internationaler Beteiligung öffentlich zu seiner Konversion und zu seinem Lebensbericht mit der Absicht, Nachahmer zu finden. Solche Auftritte von ihm wie auch von der Beschwerdeführerin würden mitunter auf Video aufgenommen und via Satellitensender in der ganzen Welt – mithin auch in Ländern mit persisch sprachiger Bevölkerung und muslimischen Glaubens – ausgestrahlt. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden über ihr Spitzelsystem von der Konversion sowie der missionarischen Tätigkeit erfahren hätten. Zwar kontaktiere der Beschwerdeführer nicht direkt die streng gläubigen Muslime, er mache aus seiner Konversion und der missionarischen Tätigkeit aber auch kein Geheimnis. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Betätigung innerhalb der Gemeinde der Exiliraner durchaus einen gewissen Bekanntheitsgrad habe, sei seine Denunziation als Apostat und Missionar durch regimetreue und streng muslimische Exiliraner zu vermuten. Aufgrund ihrer Glaubensauffassung könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, ihren Glauben im Iran im Versteckten auszuüben. Die wenigen Rechte, die den Christen im Iran zukämen, würden ihnen als Apostaten versagt, so dass sie weder an Gottesdiensten noch an anderen Veranstaltungen teilnehmen dürften. 5.4.3. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden am 12. November 2006 in der evangelischen Freikirche G._______ taufen liessen. Ob dieser Taufe, welche nur zwei

D-5408/2008 Monate nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz erfolgte, tatsächlich eine tiefe christliche Überzeugung zugrundelag, erscheint zwar fraglich, kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Mit Schreiben vom 25. November 2007 wurde die Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden in der G._______ und ihr regelmässiger Gottesdienstbesuch bestätigt. Aufgrund der weiteren Beweismittel insbesondere den Abbildungen im Publikationsorgan der Freikirche – ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht in der G._______ engagieren, so beispielsweise als freiwillige Helfer bei kirchlichen Anlässen, als Teilnehmer an einem Hauskreis, als Mitglied eines Lobpreisteams oder indem sie ihren Glauben im Rahmen von Gottesdiensten und Interviews bekräftigen. Angesichts dieses Engagements der Beschwerdeführenden über mittlerweile längere Zeit besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, bei der Konversion der Beschwerdeführenden handle es sich um eine asyltaktische Massnahme. Dennoch ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im konkreten Fall zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Die behauptete Unterstützung (sie fungierten als "rechte Hand") des Verantwortlichen A.K. für iranische Staatsangehörige ändert daran ebenso wenig wie die öffentliche Bekennung zum Christentum im Rahmen von Gottesdiensten, selbst wenn diese aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der immensen Flut an im Internet täglich veröffentlichten Mitteilungen und Videos. Von einer konkreten Gefahr, dass die Beschwerdeführenden den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konversion zum Christentum bekannt wären und ihnen dies zu Verfolgungshandlungen Anlass geben würde, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet

D-5408/2008 werden kann, auf diese weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen

D-5408/2008 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das

D-5408/2008 Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 8.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar erscheine lassen würden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 (E. 5.10) verwiesen werden. Aus den Akten – insbesondere dem eingereichten Arztzeugnis vom 18. März 2008 – sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Entsprechendes wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht vorgebracht. 8.3.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die von zahlreichen Drittpersonen bestätigte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.3.5. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-5408/2008 8.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Die Beschwerdeführenden liessen mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um

D-5408/2008 die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5408/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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D-5408/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2011 D-5408/2008 — Swissrulings