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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 D-5403/2010

3 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,554 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5403/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Doris Schweighauser, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5403/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2001 zusammen mit ihrer Familie verliess und in der Folge bis 2005 in B._______ lebte, dass sie im Jahre 2005 auf dem Luftweg nach Schweden gelangte, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 8. August 2009 aufhielt, dass sie am 11. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, die Beschwerdeführerin sei am 17. Mai 2005 von den schwedischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person und zu den Asyl gründen befragt und am 9. Dezember 2009 vom Bundesamt angehört wurde, dass sie angab, sie habe am 15. Juni 2003 in einer religiösen Zeremonie ihren damals bereits in der Schweiz lebenden und entsprechend nicht anwesenden Mann geheiratet, dass sie bei ihrer Ausreise aus B._______ im Jahr 2005 in die Schweiz habe reisen wollen, der Schlepper sie jedoch nach Schweden gebracht habe und dann verschwunden sei, dass sie mangels Papiere in Schweden einen Asylantrag gestellt habe, dass ihr Ehemann sie erst nach (...) in die Schweiz habe kommen lassen können, weil er selber erst ab diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährt wurde, dass sie angab, sie wolle bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben und nicht nach Schweden zurückkehren, D-5403/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Schweden aufgehalten, dass Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die schwedischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 27. April 2010 zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 27. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig, zumutbar und möglich sei, D-5403/2010 dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Poststempel: 28. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl gesuch als zuständig zu erachten, eventualiter solle sich das Bundesamt für das Asylgesuch aus humanitären Gründen als zuständig erklären, um die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zu ermöglichen, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 28. Juli 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5403/2010 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift ein Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes vorgeworfen wird (vgl. Ziff. B.III.2.1), dass die angefochtene Verfügung ordnungsgemäss der (damaligen) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, die Beschwerde fristgemäss eingereicht und begründet ist und eine Überstellung der Beschwerdeführerin bis anhin nicht stattgefunden hat, dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – keine Rede davon sein kann, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin erst zu dem Zeitpunkt eröffnet worden, in dem auch die Wegweisung vollzogen worden sei, dass bei dieser Sachlage unerfindlich ist, inwiefern der geltend gemachte Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im konkreten Fall zum Tragen käme, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-5403/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass sich die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre in Schweden aufhielt und ihr dort am (...) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründe ausgestellt wurde (vgl. C 17/1), dass die schwedischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 27. April 2010 zugestimmt haben (vgl. C 31/1), dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres nach Schweden und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig ist, D-5403/2010 dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Schweden nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Beschwerdeführerin überdies auch nach eigenen Angaben (vgl. C 1/9 S. 2 und C 6/9 S. 2) über eine Aufenthaltserlaubnis in Schweden verfügt, dass sich nach dem Gesagten der Vorwurf eines Verstosses gegen das Refoulement-Verbot als nicht stichhaltig erweist, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall sei gestützt auf Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) aus humanitären Gründen eine Familienzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angezeigt, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich eine Asylbewerberin in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführerin indessen – wie besehen – in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte "humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt, D-5403/2010 dass zwar Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung am 20. November 2009 angab, sie habe ihren Mann vor der religiösen Heiratszeremonie – welche nota bene in seiner Abwesenheit stattfand – nicht gekannt (vgl. C1/9 S. 5), weshalb die anderslautende Darstellung in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. B.II.1) nicht zutrifft, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Ankunft in Schweden kein persönlicher – sondern nur telefonischer – Kontakt mit ihrem Ehemann stattfand (vgl. C 6/9 S. 5), dass demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erstmals nach ihrer Einreise in die Schweiz am 8. August 2009 persönlich getroffen, D-5403/2010 dass sich die Beschwerdeführerin sodann von der Gesuchseinreichung am 11. November 2009 jedenfalls bis zur Kantonszuteilung am 18. Januar 2010 im EVZ C._______ aufhielt und damit nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebte, dass in Anbetracht dieser Sachlage noch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden und sich die Beschwerdeführerin entsprechend nicht auf diese Bestimmung berufen kann, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz für sie vorhersehbar war, dass sie aufgrund der mit der Dublin-II-VO eingegangenen Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen würde (siehe dazu EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68), dass entgegen den Beschwerdevorbringen nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-5403/2010 dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 28. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5403/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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