Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 D-540/2014

17 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,718 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-540/2014

Urteil v o m 1 7 . März 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, zurzeit (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).

D-540/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. September 2013 (zusammen mit ihrer Mutter, N […]) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 30. September 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 16. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit – zunächst irrtümlich an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandter und am 31. Januar 2014 erneut versandter – Eingabe vom 23. Januar 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

D-540/2014 dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerde ein Auszug der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) und ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 31. Januar 2014 beilagen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss diesem ärztlichen Zeugnis seit dem 28. Januar 2014 "bis auf weiteres" aus nicht näher genannten Gründen im Spital befindet, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 aufgefordert wurde, ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 (Datum Eingang) eine Entbindungserklärung vom 19. Februar 2014 einreichte, dass beim Gericht gleichentags auch ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 21. Februar 2014 einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,

D-540/2014 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; entspricht neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), geprüft hat,

D-540/2014 dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung), da sowohl der Antrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausführte, sie sei ungefähr am 27. Juli 2013 mit einem deutschen Visum (gültig vom 27. Juli 2013 bis 25. August 2013) von Prishtina nach Köln geflogen und habe sich bei ihren Schwestern aufgehalten, dass sie am 15. September 2013 von einer Tante in Deutschland abgeholt und in die Schweiz gebracht wurde, dass das BFM den deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung übermittelte, dass die deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2013 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist,

D-540/2014 dass sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Deutschland aussprach und dabei vorbrachte, sie habe Angst, von Deutschland in den Kosovo ausgeschafft zu werden, dass sie nie mehr in den Kosovo zurückkehren möchte und sich lieber umbringe, bevor sie zurück müsse, dass sie zudem geltend machte, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Schmerzen in der Brust und starke Kopfschmerzen, dass sie im Januar 2008 eine Herzoperation gehabt habe, dass sie in der Beschwerde sodann erneut auf ihre Herzprobleme verweist und diesbezüglich insbesondere vorbringt, ihre Gesundheit könnte durch körperliche Anstrengung (Reisen) und Stress erheblich gefährdet werden, dass sie mit ihrer Mutter zusammenbleiben möchte, welche ihre wichtigste Bezugsperson sei und im Hinblick auf ihre schwere Krankheit eine wichtige Unterstützung darstelle und diesbezüglich durch Einreichung eines Auszuges der Dublin-III-Verordnung auf deren Erwägungsgrund 16 hinweist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin, Deutschland werde sie unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement in den Kosovo zurückschicken, festhielt, sie könne sich nach ihrer Rückreise nach Deutschland als Asylsuchende registrieren lassen; es würden keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem gesundheitlichen Zustand zunächst festzuhalten ist, dass der Hinweis auf den Erwägungsgrund 16 Dublin-III-Verordnung unbeachtlich ist, da vorliegend – wie bereits erwähnt – die Dublin-II-Verordnung massgeblich ist,

D-540/2014 dass die Beschwerdeführerin daher aus dem Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, zumal sich dem ärztlichen Zeugnis der B._______ vom 21. Februar 2014 entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit ihrem Herzen habe und die wahrgenommenen Schmerzen auf die psychische Belastung zurückzuführen seien, unter der sie momentan wegen der anstehenden Ausschaffung stehe; sie leide an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Deutschland der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), und ihr – sollte dies aufgrund besonderer Bedürfnisse notwendig sein – die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, dass allerdings ihrer gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei diesbezüglich insbesondere auch auf die im ärztlichen Zeugnis der B._______ vom

D-540/2014 21. Februar 2014 angesprochenen Selbstmorddrohungen der Beschwerdeführerin zu verweisen ist, dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das BFM auch vorliegend in diesem Sinne einzuladen ist, die deutschen Behörden vorgängig über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-540/2014 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weshalb in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde) ausschlaggebend ist, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-

D-540/2014 schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass daher besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass sich das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-540/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

Versand:

D-540/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 D-540/2014 — Swissrulings