Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5398/2011/mel
Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
D-5398/2011 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka am (…). Dezember 2010 und gelangten am 3. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 5. Januar 2011 führte das BFM Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 14. Januar 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus D._______ zu stammen. Dort habe er mehrere Ladenlokale besessen und auch Geldtransfer-Geschäfte gemacht. Es sei ihm unterstellt worden, Geldtransporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchzuführen. Unbekannte hätten ihn telefonisch bedroht, einmal bei ihm vorgesprochen und ihn unter Todesdrohungen zu Geldzahlungen aufgefordert. Ferner hätten die Unbekannten einen anderen Laden bombardiert und Leute erschossen. Sie hätten ihm dasselbe Schicksal in Aussicht gestellt. In Anbetracht dieser Sachlage sei er Ende April 2008 nach E._______ umgezogen. Im Mai 2008 sei sein Vater entführt worden; er sei seither unbekannten Aufenthalts. In E._______ habe er seine Partnerin kennen gelernt und im Restaurant ihres Vaters gearbeitet. Es seien junge Leute entführt worden. Auch zwei enge Verwandte der Partnerin seien noch während seines Aufenthalts in D._______ Opfer solcher Vorfälle geworden. Aus Angst sei er im Juli 2010 nach F._______ weitergeflüchtet. Da er dort nicht lange habe bleiben können, sei er in der Folge ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus E._______ – legte dar, einer ihrer Brüder werde seit langer Zeit vermisst. Im Jahre 2001 habe ihre Familie den LTTE ein Haus vermietet. Dieses sei auf den Namen ihres anderen Bruders registriert gewesen. Im Jahr 2005 sei das Haus von einer Granate getroffen worden. 2006 sei ein benachbarter Laden durch eine Granate beschädigt worden. Seither sei auch der zweite Bruder verschollen. Die Behörden hätten sich bei ihnen gemeldet und Informationen über die Brüder und ihren Partner, gegen den durch Unbekannte Drohungen ergangen seien, verlangt. Die Unbekannten hätten wiederholt vorgesprochen. In Anbetracht der geschilderten Situation und ihrer Schwangerschaft seien sie ausser Landes geflohen. B. Am 8. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
D-5398/2011 C. C.a Mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am 8. September 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen. Überdies sei auch die Asylrelevanz zu verneinen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden keine wirksame behördliche Schutzinfrastruktur vor der Verfolgung durch Unbekannte zur Verfügung gestanden wäre. C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Die Beschwerdeführenden stammten aus D._______ respektive E._______. Sie verfügten über eine solide Schulausbildung. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als selbständig erwerbender Geschäftsinhaber. Aufgrund der Aktenlage sei von einem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation vor Ort auszugehen. Auch das Kindswohl sei nicht gefährdet. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Rückkehr ins Heimatland. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Anweisung des BFM, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, die Einräumung einer angemessenen Frist zur diesbezüglichen vorinstanzlichen Stellungnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
D-5398/2011 D.a In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihnen danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. D.b In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar; jene nach Colombo könne nur unter günstigen Bedingungen erfolgen. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz und namhaften Quellen zufolge habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht entscheidend verbessert beziehungsweise zum Teil sogar verschlechtert. Namentlich auch die Situation für mutmassliche und tatsächliche LTTE- Sympathisanten sei nach wie vor kritisch. Es komme immer wieder zu Entführungen. Insgesamt entstehe ein düsteres Bild betreffend Wahrung der Menschenrechte. Jedenfalls sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse ihr aktuelles Schutzbedürfnis als Tamilen mit einem Kleinkind aus dem Norden bejaht werden. D.c Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
D-5398/2011 D.d Am 29. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. H. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machten kritische Anmerkungen zur Entstehung und zum Inhalt des BFM-Dokuments. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
D-5398/2011 von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf das UNHCR-Dokument verwiesen. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Ferner hielten die Beschwerdeführenden fest, dass der vorinstanzliche Entscheid von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
D-5398/2011 vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 4.3 4.3.1 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen sämtliche relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Weitere Quellen wurden im angefochtenen Entscheid nicht genannt und finden sich auch nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, weitere Akteneinsicht zu gewähren. Im Sinne der Transparenz hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch auf Beschwerdeebene Einsicht in einen Dienstreisebericht gewährt, zumal die Erkenntnisse aus dieser Reise, neben zahlreichen anderen Länderinformationen, die Praxis des BFM wohl beeinflusst haben dürfte. Auch diese Reise wurde jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, weshalb der Umstand, dass ein entsprechender Bericht im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bestand beziehungsweise offengelegt wurde, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist.
D-5398/2011 4.3.2 Ferner trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der vorinstanzliche Entscheid von der damals bekannten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, grundsätzlich zu. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begründungspflicht verletzt haben sollte, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-5398/2011 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5398/2011 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
D-5398/2011 Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass es ihnen nicht gelungen ist, im Zusammenhang mit ihren Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ausserdem erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch insofern nicht stand, als die Behörden kriminelle Akte vor Ort (mittlerweile) ahnden würden. Auch diese Qualifikation blieb – bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten. Ferner lässt sich den Akten keine besondere Nähe der Beschwerdeführenden zur LTTE entnehmen. Das offenbar ungewisse Schicksal LTTE-Angehöriger vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Ein eigenes und substanziiertes Engagement für die Bewegung beziehungsweise ein allfälliger solcher – und gemäss Aktenlage unbegründeter – behördlicher Verdacht lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Allfällige (zurückliegende) Geldgeschäfte des Beschwerdeführers auch mit Personen aus dem LTTE-Umfeld lassen noch nicht auf eine entsprechende Gefährdung schliessen, und die Hausvermietung durch den Bruder der Beschwerdeführerin an die LTTE lag im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich sehr weit zurück. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführenden wegen ihnen unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden
D-5398/2011 bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen müssen, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch gewisse Angehörige weiterhin in Sri Lanka, ohne dass sie gemäss Aktenlage aktuell relevant gefährdet wären. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
D-5398/2011 7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus D._______ beziehungsweise E._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozioökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. 7.4 Laut ihren Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden an den genannten Orten über Angehörige, welche ihnen eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen dürften. Medizinische Leiden werden in den Beschwerdeeingaben – auch die Tochter betreffend – nicht geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Gemäss Aktenlage besteht sowohl bei der Familie des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Beschwerdeführerin eine gewisse wirtschaftliche Prosperität. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka als Geschäftsmann tätig. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, sie könnten in eine existenzgefährdende Situation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5398/2011 11. 11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2011) ist jedoch darauf zu verzichten. 11.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5398/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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