Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5393/2010 Urteil v om 1 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010
D5393/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______ bei der Stadt D._______ (arabisch E._______; Provinz AlHasakah). Gemäss seinen Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Syrien am [...] 2008 in Richtung Türkei. Am 30. Juni 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 1. Juli 2008 summarisch sowie am 15. Januar und am 18. Mai 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der genannten Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe bereits als Jugendlicher, in den Jahren 1995 und 1996, bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) mitgewirkt. Er habe damals einer Folkloregruppe angehört, die an Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz aufgetreten sei. Seit dem Jahr 2003 sei er Mitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Er habe an Sitzungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und weitere Unterstützungsarbeit geleistet; so habe er sich etwa mit seinem eigenen Fahrzeug dem Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Sein Vater habe im Jahr [...] als einziger Vertreter der Stadt D._______ an einem Kongress der PKK in den KandilBergen (Nordirak) teilgenommen. Dabei sei sein Vater persönlich mit dem Führer der PKK, Abdullah Öcalan, sowie deren militärischem Chef, Bahoz Erdal, zusammengetroffen. Wahrscheinlich deswegen sei er am [...] zusammen mit seinem Vater durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet worden. Er selbst sei während zwölf Tagen in Einzelhaft festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen habe. Sein Vater sei während eines Monats inhaftiert gewesen, wobei er nach Damaskus gebracht worden sei. Sowohl für seine als auch seines Vaters Freilassung sei sehr viel Geld bezahlt worden. Im Oktober [...] hätten ihn die Sicherheitskräfte ein weiteres Mal für einige Stunden festgenommen. Am 20. März 2008 habe er mit seinem Fahrzeug den Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ zu einer Sitzung in die Stadt Qamishli (Provinz AlHasakah) gebracht. Bei der Sitzung seien Vertreter aller syrischkurdischen
D5393/2010 Parteien anwesend gewesen, und es sei darüber diskutiert worden, ob am folgenden Tag das NewrozFest gefeiert werden solle. Während sich die anderen Parteien dagegen ausgesprochen hätten, habe die PYD beschlossen, Newroz zu feiern. Am folgenden Tag des Newroz habe es bei der Feier in Qamishli Zwischenfälle mit mehreren Toten gegeben. Er habe mit dem Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ an der Beerdigung der Märtyrer in Qamishli teilgenommen. Nach der Rückkehr nach D._______ sei er gewarnt worden, dass der syrische Nachrichtendienst sich nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt habe. Er habe deshalb am 22. März 2008 das Haus seiner Familie verlassen und sich zu einem Verwandten begeben. Am 23. März 2008 hätten ihn die Behörden im Haus seiner Familie gesucht. Dies habe sich in den beiden folgenden Monaten mehrmals wiederholt; er habe sich aber bis zu seiner Ausreise verborgen gehalten. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz hätten die Sicherheitskräfte vier oder fünf Mal am Wohnsitz seiner Familie nach ihm gesucht. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der PYD sowie Photographien, die gemäss eigenen Angaben seinen Vater mit Abdullah Öcalan und Bahoz Erdal zeigen, zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM eine weitere Photographie und eine DVD. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Reisepass besitze und Syrien am [...] in Richtung [...] verlassen habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer von [...] bis [...] in Gefängnishaft gewesen. Am [...] sei er durch ein Gericht wegen Mordes zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Weil er sich bereits in Haft befunden habe, sei er durch den Richter vor der endgültigen Urteilsfällung freigelassen worden.
D5393/2010 F. Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch das BFM angehört. Dabei räumte er auf entsprechende Fragen hin ein, dass er im Jahr [...] in ein Tötungsdelikt verwickelt gewesen sei, und führte zudem im Wesentlichen Folgendes aus: Im Jahr 1991 sei es zwischen seiner Familie und einem anderen Stamm zu einem Konflikt gekommen, wobei ein Onkel väterlicherseits ermordet worden sei. In der Folge sei es zu keiner Lösung des Konflikts gekommen. Am [...] sei er mit einem seiner Brüder in Qamishli gewesen, und sie seien auf einen Angehörigen des verfeindeten Stammes gestossen. Jener habe eine Pistole gezogen, und er, der Beschwerdeführer, habe ihn in Notwehr erschossen. Er habe sich noch am gleichen Tag mit seinem Bruder der Polizei gestellt. Er sei inhaftiert worden, wobei man ihn im [...] gegen eine Kaution aus der Haft entlassen habe. In der Zwischenzeit sei zwischen seiner Familie und dem anderen Stamm eine Einigung erzielt worden. Dennoch sei er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er Beschwerde erhoben, und noch vor dem Entscheid der höheren Instanz habe er Syrien verlassen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er an Sitzungen der PYD und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme. In diesem Zusammenhang sei er in einer Reportage des kurdischen Fernsehsenders RojTV zu sehen gewesen, und nach deren Ausstrahlung hätten Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte erneut bei seinen Eltern nach ihm gefragt. G. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein syrisches Gerichtsurteil, eine auszugsweise deutsche Übersetzung dieses Urteils sowie die deutsche Übersetzung eines [...] zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 erteilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin Einsicht in die bestehenden Verfahrensakten. I. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
D5393/2010 Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien asylrechtlich nicht relevant. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das Bundesamt beziehungsweise subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf die menschenrechtliche Lage in Syrien sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Hingegen wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. L. Mit Überweisung vom 16. August 2010 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2010 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der PYD
D5393/2010 sowie in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten eine Compact Disc und zwei Photographien. N. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. September 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben ein. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2010 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Compact Discs, die seine exilpolitischen Tätigkeiten filmisch dokumentieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D5393/2010 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Einschätzung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. 4.2. Das BFM begründete seine Einschätzung mangelnder Glaubhaftigkeit zunächst damit, der Beschwerdeführer sei, anders als geltend gemacht, im Besitz eines Reisepasses und behördlich kontrolliert in Richtung [...] aus Syrien ausgereist. Angesichts dieser Umstände
D5393/2010 seiner Ausreise könne es nicht den Tatsachen entsprechen, dass er seit Ende März 2008 aus politischen Gründen durch die syrischen Behörden gesucht worden sei; vielmehr wäre er diesfalls beim Versuch der Ausreise verhaftet worden. Dieses Argument wird allerdings dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise erstinstanzlich zu einer Haftstrafe wegen eines Tötungsdelikts verurteilt war und sich lediglich gegen Leistung einer Kaution auf freiem Fuss befand. Es ist davon auszugehen, dass angesichts dessen grundsätzlich eine Ausreisesperre gegen den Beschwerdeführer bestand. Der Umstand, dass er trotz seiner Verurteilung legal auszureisen vermochte, bildet insofern einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Kontrollen durch die syrischen Grenzbehörden gewisse Lücken aufweisen. Jedenfalls ist die Tatsache der ungehinderten Ausreise im vorliegenden Fall nicht geeignet, die geltend gemachten Nachstellungen aus politischen Gründen auszuschliessen. 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftigkeit zudem wegen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht gegeben. So habe er bei seiner summarischen Erstbefragung lediglich vorgebracht, er habe sich für die PYD kulturell betätigt, indem er Theater gespielt habe, und an Sitzungen teilgenommen. Demgegenüber habe er anlässlich seiner weiteren Anhörungen berichtet, er habe ausserdem Flugblätter verteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Verteilung von Flugblättern nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, und dies sei deshalb als nachgeschobene Aussage zu betrachten, um dem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus Syrien einzig mit dem Ziel ausgereist sei, sich der Verbüssung seiner Reststrafe wegen des Tötungsdelikts zu entziehen. 4.3.2. Dieser Argumentation des BFM kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst lässt sich dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung, welche einen summarischen Charakter aufweist, nicht jeden Aspekt seiner Tätigkeiten zugunsten der PKK und der PYD erwähnt hat. Dies gilt zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vom BFM keinerlei sonstige ernsthafte Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers angeführt werden. Hingegen ist festzustellen, dass Aussagen des Beschwerdeführers, die für die Frage der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen von wesentlicher
D5393/2010 Bedeutung sind, in der angefochtenen Verfügung entweder gar nicht genannt oder dann in keiner Weise in den Erwägungen berücksichtigt wurden. So wurde in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr [...] an einem Kongress teilgenommen habe, was vermutlich die Verhaftung der beiden Genannten im Jahr [...] erkläre. Jedoch wurde weder erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Aussagen anlässlich dieses PKKKongresses eine besondere Rolle gespielt habe, indem er als einziger Vertreter der Stadt D._______ fungiert habe, noch dass jener bei der Gelegenheit persönlich mit Abdullah Öcalan und Bahoz Erdal zusammengetroffen sei. Ferner führte das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich an, der Beschwerdeführer wolle im Zusammenhang mit Ereignissen um das NewrozFest 2008 von den syrischen Behörden gesucht worden sein. Indessen führte das Bundesamt weder aus, worum es bei diesen Ereignissen ging, noch gab es die Aussagen des Beschwerdeführers wieder, die sich auf seine Rolle bei diesen Vorfällen und die Gründe der Suche nach seiner Person beziehen. Dieses Vorgehen des BFM, die soeben erwähnten Vorbringen komplett auszublenden, indessen die Einschätzung mangelnder Glaubhaftigkeit auf die blosse Nichterwähnung des Verteilens von Flugblättern anlässlich der Erstbefragung abzustützen, ist als offensichtlich unzulässigerweise selektiv zu bezeichnen. 4.4. 4.4.1. Der Schwerpunkt der weiteren Erörterungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist unter Berücksichtigung des soeben Gesagten auf jene Aussagen des Beschwerdeführers zu legen, die sich auf die Ereignisse im Zusammenhang mit dem kurdischen Neujahrsfest Newroz des Jahres 2008 beziehen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen ausgeführt, er habe den Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ für welchen er auch sonst Chauffeurdienste geleistet habe am 20. März 2008 mit seinem eigenen Fahrzeug zu einer Sitzung nach Qamishli gebracht. Bei dieser Sitzung seien Vertreter aller syrischkurdischen Parteien anwesend gewesen, und es sei beraten worden, ob am folgenden Tag das Newroz Fest gefeiert werden solle. Während sich die anderen Parteien dagegen ausgesprochen hätten, habe die PYD beschlossen, Feierlichkeiten abzuhalten. Am 21. März 2008, dem Tag des Newroz, habe es bei der Feier in Qamishli Zwischenfälle mit mehreren Toten gegeben. Er habe mit dem Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ an der Beerdigung der Märtyrer in Qamishli teilgenommen. In der Folge seien er selbst wie
D5393/2010 auch der Parteiverantwortliche von den syrischen Behörden gesucht worden. 4.4.2. Wie aus unabhängigen Quellen hervorgeht, wurden im Zusammenhang mit den NewrozFeierlichkeiten des Jahres 2008 in Qamishli drei Personen getötet und fünf weitere verletzt, nachdem syrische Sicherheitskräfte mit Schusswaffen in eine Versammlung feiernder Kurden feuerten (HUMAN RIGHTS WATCH, Syria: Investigate Killing of Kurds. Hold Accountable Those Responsible for Unlawful Killings, Bericht vom 23. März 2008). Dabei ist anzumerken, dass die Stadt Qamishli insbesondere seit dem 12. März 2004, als hier heftige politische Unruhen ausbrachen, in deren Verlauf mindestens dreissig Personen ums Leben kamen, einen besonderen Brennpunkt des Konflikts zwischen syrischen Kurden und dem syrischen Staat bildet. Diese Fakten sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung zu setzen. Wesentlich erscheint dabei zunächst, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die PYD sich als einzige der syrischkurdischen Parteien dafür ausgesprochen habe, das kurdische Neujahrsfest 2008 in Qamishli öffentlich zu feiern. Es ist angesichts dessen als durchaus naheliegend zu bezeichnen, dass die syrischen Behörden im Zusammenhang mit den NewrozFeierlichkeiten des Jahres 2008 den verantwortlichen Parteivertreter der PYD von D._______, der an der fraglichen Sitzung teilnahm, gesucht haben sollen. Dabei erscheint ausserdem auch nachvollziehbar, dass sich das Fahndungsinteresse der syrischen Behörden auch auf den Beschwerdeführer richtete, der jenen Parteivertreter als Chauffeur an die Sitzung in Qamishli begleitete. In diesem Zusammenhang sind ausserdem weitere Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen ist festzuhalten, dass die PYD einen politischen Ableger der PKK in Syrien bildet, deren Gründung auf das Verbot der PKK durch die syrischen Behörden zurückzuführen ist (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/ALEXANDRA GEISER, Syrien: PKK und PYDAktivitäten, Bern 2008, S. 6). Zum anderen ist diesbezüglich auch das Vorbringen in Erwägung zu ziehen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr [...] als Vertreter der Stadt D._______ an einem Kongress im Nordirak persönlich mit zwei der ranghöchsten Führungspersonen der PKK zusammengetroffen, nämlich mit deren mittlerweile in der Türkei inhaftierten Führer, Abdullah Öcalan, sowie deren militärischem Kommandanten, Bahoz Erdal (Kampfname; eigentlich Fehman Hûseyn), der im Übrigen aus Syrien stammt. Aufgrund dieser Verbindung seines Vaters zur PKK sei er wie auch jener im Jahr [...] inhaftiert und nur gegen Zahlung einer grossen Geldsumme wieder freigelassen worden.
D5393/2010 Angesichts der Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers zur PKK ist von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass dessen Familie einer verstärkten Beobachtung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war. Dies erhöht wiederum auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer selbst wegen seiner Tätigkeit für die der PKK nahestehende PYD nach den Ereignissen des Newroz 2008 in Qamishli zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden wurde. 4.5. Aus den verschiedenen soeben aufgeführten Aspekten ergibt sich zusammenfassend, dass die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. 5. 5.1. Nachdem die Vorinstanz die hauptsächlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers nämlich dessen Engagement für die PYD und damit verbunden die Ereignisse im Zusammenhang mit dem NewrozFest des Jahres 2008 als unglaubhaft eingestuft hat, ist in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen unterblieben. Sollte diesbezüglich eine positive Einschätzung mit der Folge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft resultieren, so wäre im vorliegenden Fall ausserdem in Erwägung zu ziehen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist. Anlass hierfür bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie er anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2010 einräumte und sich aus dem mit Eingabe vom 3. Juni 2010 eingereichten syrischen Gerichtsurteil ergibt am [...] ein Tötungsdelikt beging und deswegen in Syrien erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde. 5.2. 5.2.1. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrunds im Sinne von Art. 53 AsylG ist festzustellen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer in Syrien begangenen Tötungsdelikt und dem diesbezüglichen syrischen Gerichtsverfahren beschäftigt hat. Diese Auseinandersetzung erfolgte jedoch ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt, ob die betreffende Strafverfolgung in asylrechtlicher Hinsicht relevant sei; dies, obwohl eine solche Asylrelevanz vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet wurde. Demgegenüber stellt sich unter dem Aspekt von Art. 53 AsylG zum einen die Frage der Verwerflichkeit der vorgeworfenen Handlungen im Sinne dieser Norm (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D5393/2010 Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) und zum anderen in einem allfälligen weiteren Prüfungsschritt die Frage, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (diesbezüglich EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 5.2.2. Die Prüfung der soeben erwähnten Fragen im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG dürfte erfordern, dass zunächst weitere Abklärungen des Sachverhalts getroffen werden. So hat das BFM in der angefochtenen Verfügung die Ansicht vertreten, angesichts der vorliegenden Auszüge aus einem syrischen Strafurteil ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wie von diesem behauptet in Notwehr gehandelt habe. Allerdings liegt in deutscher Übersetzung ausschliesslich jener Teil des Urteils vor, in welchem das Strafmass verhängt wird, während es ansonsten unübersetzt geblieben ist. Somit liegen weder Erkenntnisse über den vom zuständigen syrischen Gericht konkret beurteilten Sachverhalt noch über die rechtlichen Erwägungen vor. Auch erscheint nicht als gesichert, wie eine Notwehrsituation im syrischen Strafrecht beurteilt wird, das heisst ob sie wie im System des schweizerischen Strafrechts zur Straflosigkeit (rechtfertigende Notwehr; vgl. Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), zur Strafmilderung (entschuldbare Notwehr; vgl. Art. 16 StGB) oder möglicherweise zu einer anderweitigen Rechtsfolge führt. Jedenfalls ergibt sich aus dem bisher übersetzten Teil des vorliegenden syrischen Strafurteils, dass das Strafmass aus einem bestimmten Grund halbiert wurde, nämlich von fünfzehn Jahren auf siebeneinhalb Jahre. Möglicherweise (auch), weil im übersetzten Teil ein Wort unleserlich war, ist jedoch bisher unklar, weswegen diese Strafminderung ausgesprochen wurde. Es wird Sache des BFM sein, dazu die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dabei erscheint zunächst möglich, dass entsprechende Informationen dem bisher unübersetzt gebliebenen Auszug aus dem vorliegenden syrischen Strafurteil zu entnehmen sind. Andernfalls wird darauf hinzuwirken sein, dass nicht nur ein Auszug, sondern das gesamte Urteil als Beweismittel beigebracht werden kann. Ferner ist abzuklären, ob das vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche syrische Strafurteil ergriffene Rechtsmittel in der Zwischenzeit zu einer höherinstanzlichen Beurteilung geführt hat, wobei einem entsprechenden Urteil ebenfalls wesentliche Beweiskraft zukommen dürfte. Schliesslich kann trotz der gegenwärtig schwierigen politischen Lage in Syrien nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls durch Mitwirkung der dortigen schweizerischen Botschaft nähere Informationen über die Umstände
D5393/2010 des Tathergangs des Tötungsdelikts beschafft werden können. Dafür spricht, dass [...], nachdem wie der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 3. Juni 2010 geltend machte [...]. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der vorherigen Erwägungen eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die Asylrelevanz der wie ausgeführt als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Anschluss daran ist allenfalls die Frage zu beantworten, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist, wobei diesbezüglich die erforderlichen Massnahmen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu treffen sind. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 16. August 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D5393/2010 D5393/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600. zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: