Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5392/2011 / sps Urteil v om 2 1 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N _______.
D5392/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2006 mit Verfügung des BFM vom 20. März 2008 gutgeheissen und ihm demnach die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, dass er seit dem 20. März 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 9. August 2011 ein "Gesuch um Familienzusammenführung" zugunsten seiner Ehefrau B._______, geb. _______, stellte, dass dem Gesuch die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der Ehefrau sowie der Identitätsausweis der Ehefrau (alles in Kopie) beilagen, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 30. August 2011 – ablehnte und der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aktenlage bestünden keine hinreichenden Hinweise auf einen gemeinsamen Wohnsitz und eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht, dass es somit durch die Flucht des Beschwerdeführers nicht zu einer Trennung der Familiengemeinschaft gekommen sei, dass das Gesuch um Familienzusammenführung demnach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht entspreche und deshalb abzulehnen sei, dass es dem Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung offen stehe, bei der zuständigen kantonalen Behörde zugunsten seiner Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
D5392/2011 dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde u.a. ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers (Kopie; inkl. Übersetzung), die Geburtsurkunde der Ehefrau (Kopie), die Heiratsurkunde sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 19. September 2011 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2011 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D5392/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass dabei die bereits vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist (vgl. dazu die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191), dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
D5392/2011 Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden, dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass im vorliegenden Fall den Akten zufolge indessen vor der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz keine Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau bestanden hat, dass der Beschwerdeführer nämlich nie mit seiner Ehefrau, welche er angeblich im Jahr 2005 geheiratet hat, zusammengelebt hat, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde bzw. das dieser beiliegende Schreiben des Beschwerdeführers), dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG demnach nicht erfüllt sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D5392/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: