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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2012 D-5378/2012

22 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,861 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5378/2012

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…) dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Mongolei, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N (…).

D-5378/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ vom 6. September 2012 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten ihr Heimatland am 24. September 1996 beziehungsweise im Februar oder März 1992 verlassen und seien via Russland und die Ukraine nach Ungarn gelangt, wo sie bis am 28. August 2012 gelebt hätten, dass das BFM am 12. September 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchten, welchem diese am 3. Oktober 2012 entsprachen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 – eröffnet am 10. Oktober 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten gemäss den Eurodac-Treffern vom 12. Februar 2007 in Ungarn bereits ein Asylgesuch gestellt, dass demnach Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig sei, dass die ungarischen Behörden dem vom BFM gestellten Rückübernahmegesuch am 3. Oktober 2012 zugestimmt hätten, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 3. April 2014 zu erfolgen habe,

D-5378/2012 dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Ungarn ausgesprochen hätten, weil den Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge die minderjährige Tochter in Ungarn die Schule nicht besuchen dürfe, während der Beschwerdeführer demgegenüber ausgeführt habe, er und seine Familie fühlten sich in Ungarn nicht sicher genug, weil sie dort von mongolischen Staatsangehörigen Morddrohungen erhalten hätten, dass diese Begründung der Beschwerdeführenden indessen kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn darstelle, zumal Ungarn gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und überdies Signatarstaat der UNO Kinderrechtskonvention vom 2. September 1990 sei, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich durch den ungarischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen ungarischen Ämter wenden könnten, dass sie sich des Weiteren ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, sollten sie sich in Ungarn vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder gar solche erleiden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben,

D-5378/2012 dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-5378/2012 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Meldung von EURODAC am 12 Februar 2007 in Ungarn um Asyl ersucht hatten, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II- VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 3. Oktober 2012 ausdrücklich zustimmte (vgl. A23/2), dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, sie seien mit dem Entscheid vom 4. Oktober 2012 nicht einverstanden, zumal ihr Leben und ihre Freiheit im Heimatstaat gefährdet gewesen sei, dass sie eine zweite Anhörung machen lassen wollten,

D-5378/2012 dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offensichtlich nicht entgegenstehen, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass den Akten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn das erstinstanzliche Asylverfahren absolviert, dass es ihnen obliegt, ihre Interessen nach Massgabe des ungarischen Verfahrensrechts wahrzunehmen, dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen direkt in die Mongolei zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,

D-5378/2012 dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5378/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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