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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2008 D-5374/2006

13 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,943 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jul...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5374/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______,dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, und E._______, alle Serbien, (Adresse), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5374/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, Roma aus (Ort) (Vojvodina), erstmals am 21. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 13. Juli 2004 die Asylgesuche ablehnte und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diesen Entscheid am 11. August 2004 eingereichte Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. September 2004 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer (ohne Familie) am 19. Juni 2005 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM das Asylgesuch am 4. Juli 2005 hauptsächlich mit der Begründung ablehnte, Übergriffe von Hooligans seien nicht asylrelevant, und die ARK eine gegen diesen Entscheid am 3. August 2005 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2005 abwies, dass die Beschwerdeführer vor dem Jahr 2002 sowie im Zeitraum von 2003 bis 2005 in (Ausland) nach negativem Asylverfahren im Besitze einer Duldung waren, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2006 auf dem Landweg erneut verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 4. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags in (Ort)e um Asyl nachsuchten, dass sie am 13. Juli 2006 im Empfangszentrum (Name) zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 19. Juli 2006 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, kurz nach der Eröffnung ihrer Autowaschanlage in (Ort) seien sie von der Mafia um Schutzgelder erpresst worden, dass am 20. Juni 2006 gegen 20 Uhr zwei Mafiosi vorgesprochen und sich mit dem Beschwerdeführer unterhalten hätten, von dem sie 700 Euro pro Monat verlangt hätten, ansonsten die Familie und das Haus zerstört würden, D-5374/2006 dass die Mafiosi dem Beschwerdeführer auf dessen Ablehnung hin eine erneute Vorsprache für den folgenden Tag um dieselbe Zeit in Aussicht gestellt hätten, woraufhin er das Vorgefallene bei der Polizei gemeldet habe, welche das Versprechen gegeben habe, am zweiten Termin zugegen zu sein, dieses in der Folge aber nicht eingehalten habe, dass die Mafiosi, wie von ihnen angekündigt, erneut vorgesprochen hätten und der Beschwerdeführer eine Bezahlung abgelehnt habe, woraufhin sie ihm eine Frist bis zum 5. Juli 2006 zur Übergabe von 5'000 Euro gesetzt hätten, dass der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt beharrt habe, was zu einer Schlägerei geführt habe, wobei auch die dazu gestossene Beschwerdeführerin geschlagen worden sei, dass sich die Mafiosi entfernt hätten, als die Beschwerdeführerin zu schreien begonnen habe, dass die Beschwerdeführerin tags darauf ihren Anwalt aufgesucht habe, welcher ihr, namentlich weil die Mafia an einem Attentat auf den Gerichtspräsidenten beteiligt gewesen sei, geraten habe, entweder zu bezahlen oder auszureisen, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2006 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Asylrelevanz zu prüfen, dass die Beschwerdeführer zwar den Besitz von Gerätschaften für das Autowaschen glaubhaft dargelegt hätten, da zumindest diesbezüglich ihre Aussagen deckungsgleich seien, und auch die Eckdaten der Verfolgungsgeschichte - Anzahl Mafiosi, Geldsummen, Zeitangaben übereinstimmten, D-5374/2006 dass jedoch beide in Bezug auf das eigentliche Geschäft keine genauen Zahlen betreffend Anzahl Kunden oder Einnahmen zu nennen vermocht hätten, dass zudem die Vorinstanz mitnichten von der eigentlichen Verfolgungsgeschichte und der Schutzgelderpressung überzeugt sei und auch die angeblichen Tätlichkeiten anlässlich des zweiten Vorfalls erfunden seien, zumal die in der Überzahl anwesenden Mafiosi wegen der Schreie der Opfer klein beigegeben hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Auto der Mafiosi zu identifizieren, dass die Beschwerdeführer die mit den Mafiosi und der Polizei geführten Gespräche nur ungenügend substanziiert hätten und auch die Täterbeschreibung knapp ausgefallen sei, obwohl gerade auch der beigezogene Anwalt offensichtlich ohne Weiteres eine Verbindung zu einem älteren Attentat habe herstellen können, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nie das Bewusstsein verloren habe und trotzdem beide Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, Details der behaupteten Misshandlungen, etwa Anzahl Schläge, Tritte, etc. zu nennen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch im Nachhinein nicht habe in Erfahrung bringen können, wie seine Ehefrau geschlagen worden sei, dass deren Erzählung derjenigen des Beschwerdeführers stark ähnele, die Beschwerdeführerin sich jedoch darin, ob zunächst tatsächlich 700 Euro pro Monat zu zahlen seien, sowie bei der Anzahl erlittener Faustschläge und beim Inhalt des vom Ehemann der Polizei erstatteten Berichts unsicher gewesen sei, dass zusammenfassend die eigentliche Verfolgungsaktion nicht überzeugend vorgebracht worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-5374/2006 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2006 gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben, in welcher sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen ein fremdsprachiges Dokument vom 22. Mai 2005 und ein Papier mit dem Briekopf von (Name) im Original sowie eine Visitenkarte eines Reisebüros in Kopie zu den Akten reichten und die Einreichung weiterer Dokumente und Übersetzungen in Aussicht stellten, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die ARK mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2006 den Eingang der Beschwerde bestätigte und nach Eingang der Vorkaten mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern Frist bis zum 28. September 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, dass insbesondere die Aussagen zur Schutzgelderpressung sehr allgemein gehalten seien und weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden erkennen liessen, dass auch das Vorbringen unglaubhaft erscheine, wonach die angeblichen Mafiosi Geld verlangt und die Beschwerdeführer D-5374/2006 geschlagen hätten, aber zweimal unverrichteter Dinge abgezogen seien, dass die Erklärungen der Beschwerdeführer - ungeachtet der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - insgesamt nicht geeignet seien, den vom BFM als überwiegend unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, da sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenbringen würden, dass im Übrigen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zutreffe, umso weniger, als das BFM den geltend gemachten Betrieb einer Autowaschanlage nicht in Zweifel gezogen und keine Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer festgestellt habe, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht dazu veranlasst gesehen habe, zu den angeblich widersprüchlichen Aussagen das rechtliche Gehör zu gewähren, dass nicht erkennbar sei, inwiefern das BFM die Wegweisung und deren Vollzug der aus der Vojvodina stammenden Beschwerdeführer zu Unrecht angeordnet haben könnte, dass der Kostenvorschuss am 22. September 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2006 eine Bestätigung der Anwaltskanzlei (Name) vom 22. Juni 2006 samt Übersetzung nachreichten, wonach die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Problemen im Hinblick auf eine allfällige Strafanzeige einen Anwalt aufgesucht habe, welcher ihr davon abgeraten und die Flucht empfohlen habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 drei Fotos seiner Garage nachreichte, aus welchen hervorgehe, dass diese keine Fenster habe, welche es ihm erlaubt hätten, beispielsweise „das Auto der Männer“ zu sehen, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2006 eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments vom 22. Mai 2006 nachreichten, wobei es sich um die Bewilligung für die von der D-5374/2006 Beschwerdeführerin am selben Tag eröffnete Waschanlage (Name) handle, dass darauf sowie auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass sich der Sozialdienst des Bezirks Affoltern am Albis mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Hinblick auf die Unterkunftsplanung beim inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass der Instruktionsrichter dem Sozialdienst mit Antwortschreiben vom 10. Januar 2008 mitteilte, dass aufgrund der Geschäftslast und der Prioritätsordnung nicht mit einer Erledigung innerhalb der nächsten Monate zu rechnen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), D-5374/2006 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in erster Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen ist, dass - nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab 5. Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Aktenund Sachlage eingetreten ist - trotz des langen Verfahrens kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 13. September 2006 besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-5374/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Serbien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass auch die nachträglich eingereichten Dokumente und Fotos nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2006 dargelegt - der Betrieb einer Autowaschanlage durch die Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde, D-5374/2006 dass auch aufgrund der drei nachgereichten Fotos nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer, welcher während der geltend gemachten Übergriffe der Mafiosi, die bereits wegen der Schreie die Flucht ergriffen hätten, das Bewusstsein nie verloren habe, nicht in der Lage gewesen war, das Auto der Täter zu identifizieren, dass das Schreiben der Anwaltskanzlei (Name) aufgrund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürfte, welchem in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kein ausschlaggebender Beweiswert beizumessen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sind, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die zweiten beziehungsweise dritten Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5374/2006 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, dass der Beschwerdeführer über Erwerbserfahrung als Bauarbeiter verfügt, während die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Bewilligung für eine Autowaschanlage ist, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden D-5374/2006 Beschwerdeführer und ihren Kindern in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 August nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5374/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: [...]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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