Abtei lung IV D-5369/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5369/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 10. Juli 2008 (Posteingang bei der Botschaft am 14. Juli 2008) ersuchte der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus A._______ (Departement C._______) – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es seien zu Beginn des Jahres 2000 Gerüchte kursiert, wonach seine Familie gefährdet sei. Er habe sie nicht ernst genommen, weil er keinen Anlass für eine Gefährdung gesehen habe. Am 22. Juni 2000 sei dann aber sein ältester Bruder D._______ in A._______ von Männern auf Motorrädern erschossen worden. Er habe in der Folge sein Studium abgebrochen, da es erneut Gerüchte gegeben habe, wonach auch die übrigen Familienmitglieder ermordet werden sollten. Seine Mutter habe die Ermordung seines Bruders bei der Einwohnerkontrolle und der Staatsanwaltschaft angezeigt, allerdings ohne Erfolg. Am 22. Oktober 2000 sei dann sein Bruder E._______ bei Tagesanbruch vor einer Diskothek von zwei Männern auf einem schweren Motorrad erschossen worden. Nach diesem Ereignis habe sein Bruder F._______ die Gemeinde A._______ fluchtartig verlassen, während er selber bei seiner Mutter und Grossmutter verblieben sei, weil er diese nicht habe allein lassen können und seiner Mutter in deren Restaurant habe aushelfen müssen. Sein Leben habe sich jedoch seit diesem Zeitpunkt grundlegend verändert, indem er sich selbst im eigenen Haus nicht mehr sicher fühle und auf der Strasse stets von einem Gefühl der Unsicherheit und Angst begleitet werde. Sein Bruder F._______ sei nach einiger Zeit nach A._______ zurückgekehrt, in der Annahme, die Lage habe sich beruhigt. Am 21. Februar 2002 sei dieser Bruder jedoch von mehreren Männern auf offener Strasse erschossen worden. Als Folge dieser Ereignisse sei seine Mutter an Darmkrebs erkrankt und zwei Jahre darauf gestorben. Er selber sei dann trotz befürchteter Konsequenzen noch in A._______ verblieben, weil er seine Grossmutter nicht habe alleine lassen können. Am 9. März 2008 sei diese nun aber an einer Krankheit gestorben, womit er ganz alleine sei und sich vor einem tödlichen Übergriff fürchte. Aus diesen Gründen ersuche er um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 16. September 2008 forderte die schweizische Ver- D-5369/2010 tretung in Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an sei nem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asyl begehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen und allenfalls vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und gab an, er habe ausserhalb seines Heimatstaates keine familiären Verbindungen. Im Weiteren wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Asylgesuch vom 10. Juli 2008 genannten Gründe und führte ergänzend aus, dass während Jahren gerüchteweise kolportiert worden sei, er sei an der Ermordung seiner Brüder beteiligt gewesen, bis ein Ex-Paramilitär namens G._______, alias "H._______", am 26. August 2008 in einer Anhörung durch die Staatsanwaltschaft 18 zugegeben habe, den Auftrag zur Ermordung seines Bruders F._______ gegeben zu haben, nachdem dieser sich geweigert habe, der paramilitärischen Gruppierung beizutreten. Das entsprechende Protokoll der Staatsanwaltschaft werde er nachreichen, sobald er eine Kopie erhalten habe. Er habe innerstaatlich bei der Einwohnerkontrolle, der Staatsanwaltschaft und der Polizei seiner Wohngemeinde um Schutz nachgesucht und während einiger Zeit auch Hilfe von staatlicher Seite erhalten, indem man ihm Instruktionen für den Selbstschutz übergeben habe und regelmässig Polizeikontrol len vor seinem Haus stattgefunden hätten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da er nicht über die dafür notwendigen Geldmittel verfüge und solche auch nicht von Freunden oder Verwandten erhalten könne; aus denselben Gründen könne er sich auch nicht in ein anderes lateinamerikanisches Land begeben, zumal er im Ausland niemanden kenne, der ihm helfen könnte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sodann zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter eine Anzeige seiner Mutter bei der Einwohnerkontrolle von A._______ vom 16. Januar 2001 betreffend die Ermordung ihrer Söhne D._______ und E._______, eine Anzeige seiner Mutter bei der Staatsanwaltschaft [...] vom 3. Januar 2003 betreffend am 31. Dezember 2002 von zwei Männern begangenen Sachbeschädigungen in ihrem Restaurant, eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle von A._______ vom 10. Januar 2003 betreffend Morddrohungen gegen seine Person – gemäss welcher einer der beim Vorfall vom 31. Dezember 2002 beteiligten Männer seiner Mutter gesagt habe, sie D-5369/2010 solle ihm ausrichten, dass man ihn töten werde, und daraufhin einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben habe –, eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle von A._______ vom 1. Februar 2005 betreffend Morddrohungen gegen seine Person – gemäss welcher er von Freunden aus seinem Wohnquartier erfahren habe, dass man ihn umbringen wolle –, ein polizeiliches Schreiben vom 15. Februar 2005 betreffend Ratschläge zur Verminderung der Gefahr von Übergriffen beziehungsweise zum Vorgehen im Falle einer Gefährdung, Bestätigungen der Staatsanwaltschaft [...] vom 16. beziehungswiese 19. Juni 2008 betreffend die hängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ermordung der Brüder des Beschwerdeführers und seiner eigenen Anzeige vom 1. Februar 2005 wegen Morddrohungen sowie Kopien seines Geburtsscheines und seiner Identitätskarte und Geburtsregisterauszüge und Totenscheine betreffend seine Angehörigen. D. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 10. November 2008 zuständigkeitshalber an das BFM und führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 28. April 2010 (Posteingang bei der Botschaft am 30. April 2010), welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 17. Mai 2010) reichte der Beschwerdeführer weite- D-5369/2010 re Beweismittel zu den Akten und brachte dazu vor, auf der ins Recht gelegten CD-ROM sei die Aussage des inhaftierten Ex-Paramilitärs G._______ alias "H._______" gespeichert, welcher sich zu den Gründen der Ermordung seines Bruders F._______ äussere. Man habe seinen Bruder wegen seiner militärischen Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in der Armee für die AUC (Autodefensas Unidas de Colombia) rekrutieren wollen und ihn getötet, weil er dies abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Kopien des Militärausweises sowie des militärischen Führerausweises seines Bruders ein. Ferner legte er einen Auszug aus einer Zeitschrift vor, in welchem über die Ermordung seines Bruders F._______ berichtet und er als letzter Überlebender der Familie bezeichnet wird. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – gemäss Empfangsbestätigung eröff net am 8. Juli 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung des Beschwerdeführers gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM sodann im Wesentlichen dafür, aus den Akten sei nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, da seit der Ermordung seiner Brüder mehrere Jahre verstrichen seien und er sich in dieser Zeit stets in A._______ aufgehalten habe. Zudem handle es sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb nicht anzunehmen sei, dass seine Verfolger ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Es stünden ihm demnach innerstaatliche Fluchtalternativen offen, weshalb er nicht auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen sei. Ferner sei ihm möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 12. Juli 2010 dort eingegangener Eingabe vom 8. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 Be- D-5369/2010 schwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2010). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Beziehungen zwischen Kolumbien und Equador beziehungsweise Venezuela seien wegen der Aktivitäten der Guerilla derzeit nicht die Besten; es seien an den Grenzen auch schon Kolubianer getötet worden, die man zu Unrecht als Kollaborateure der Guerilla bezeichnet habe. Aus diesen Gründen sei eine Ausreise in diese Länder mit grossen Risiken verbunden. In seinem Heimatstaat könne er aber wegen der Gefahr für sein Leben auch nicht bleiben. Der Beschwerdeführer reichte sodann erneut zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich zur Hauptsache um Kopien der bereits im erst instanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente, und darüber hinaus um Auszüge aus dem Internet betreffend die Beziehungen zwischen Kolumbien und seinen Nachbarstaaten Equador und Venezuela. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-5369/2010 1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde sodann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung D-5369/2010 aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 10. Juli 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 11. November 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; dem Beschwerdeführer wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. März 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt; der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. April 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihm eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2010 das Absehen von einer persönlichen Anhörung begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. D-5369/2010 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder ver- D-5369/2010 fügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist und der Beschwerdeführer zu Recht auf gewisse Spannungen zwischen Kolumbien und seinen Nachbarstaaten Venezuela und Ecuador hinweist; diese Begebenheiten ändern indessen nichts an der Tatsache, dass kolumbianische Staatsangehörige in diesen Ländern bei Bedarf um Schutz nachsuchen können. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden und materielle Unterstützung erhalten; der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht im Ausland niederlassen könne, schlägt demnach fehl. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz D-5369/2010 dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5369/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12