Abtei lung IV D-5364/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______, geboren (...), Eritrea, alias C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5364/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - ohne Einreichung von Identitätsdokumenten - am 22. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 10. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der am gleichen Ort durchgeführten Anhörung vom 15. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und sei in Addis Abeba geboren worden, dass ihre Familie nach Eritrea deportiert worden sei, als sie neun Jahre alt gewesen sei, sie jedoch aufgrund einer Hautkrankheit nicht habe mitgehen können, weshalb sie fortan bei ihrem Koranlehrer gewohnt habe, dass sie nach einem Jahr zu einer Frau namens C._______ gezogen sei, für die sie sehr hart habe arbeiten müssen und die sie aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sehr schlecht behandelt habe, dass C._______ sie insbesondere geschlagen und ihr gedroht habe, sie wegen ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit bei der Polizei anzuzeigen, dass sie - die Beschwerdeführerin - sich deshalb am 24. Juni 2009 nach Addis Abeba begeben habe, von wo sie am 30. Juni 2009 mit der Hilfe eines Freundes ihres Vaters per LKW nach Dschibuti gefahren sei, dass sie nach einem Aufenthalt von sechzehn Tagen mit der Hilfe eines Schleppers von Dschibuti nach Paris geflogen sei, von wo sie unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM am 4. Januar 2010 die Schweizer Vertretung in Addis Abeba hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen um nähere Abklärungen ersuchte, D-5364/2010 dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 Gelegenheit gab, sich zum Bericht der Vertretung in Addis Abeba vom 19. April 2010 zu äussern, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2010 zu den Abklärungsergebnissen Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 - eröffnet am 19. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem Botschaftsbericht vom 19. April 2010 gehe hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung um eine äthiopische Staatsangehörige handle und sie bis zum Jahre 2006 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in D._______ gelebt habe, dass ihre Eltern aus E._______, Region F._______, stammen würden und der Bruder für die Beschwerdeführerin über eine Vermittlungsagentur eine Anstellung in Qatar organisiert habe, dass die Beschwerdeführerin einen äthiopischen Reisepass besessen und im April 2006 Äthiopien auf legalem Weg verlassen habe sowie zusammen mit ihren Arbeitgebern von Qatar in die Schweiz gereist sei, wo sie sich nach ihrer Ankunft abgesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2010 eingeräumt habe, aus Angst vor ihren Eltern und auf Rat eines in Genf wohnhaften Eritreers falsche Angaben zu ihrer Nationalität und ihren Asylgründen gemacht zu haben, dass sie in Äthiopien Probleme gehabt habe, da sie ihr Vater mit einem viel älteren Mann habe verheiraten wollen, dass ihr Bruder ihr mit gefälschten Dokumenten einen Reisepass und einen Arbeitsvertrag als Hausmädchen in Qatar organisiert habe, wo sie wie eine Sklavin habe arbeiten müssen und der Arbeitgeber sie geschlagen und vergewaltigt habe, D-5364/2010 dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall versucht habe, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, indem sie offensichtlich eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, um so Vorteile im Asyl verfahren zu erlangen, dass daher den gesamten Vorbringen in Bezug auf Eritrea die Grundlage entzogen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin erwiesenermassen um eine äthiopische Staatsangehörige handle, dass daran auch die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, zumal die begangene Identitätstäuschung eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht darstelle, dass die Auswechslung ihrer geltend gemachten Asylgründe in der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, dass es offenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin die neuen Asylgründe nachträglich erfunden habe, da das Verfahren nicht den von ihr gewünschten Verlauf genommen habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der negative Entscheid des BFM vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Behandlung ihres Asylgesuchs fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-5364/2010 dass der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Juli 2010 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-5364/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Staatsangehörigkeit unter den Begriff der Identität fällt, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, dass sie bei der Einreichung des Asylgesuchs sowie anlässlich der Befragungen geltend machte, sie sei Eritreerin und habe ihre eri treische Staatsbürgerschaft durch ihre Eltern erhalten (Akten BFM A 1/11, S. 1, A 9/15, S. 4), D-5364/2010 dass sie nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt habe (Akten BFM A 1/11, S. 4), dass aus dem Bericht der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom 19. April 2010 jedoch hervorgeht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aus E._______, Region F._______ (Äthiopien), stammen, die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt und sie über einen äthiopischen Pass verfügt, mit dem sie Äthiopien legal verlassen hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2010 sowie in der Rechtsmittelschrift einräumte, im vorliegenden Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Nationalität und zu ihren Asylgründen gemacht zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, dass vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass an dieser Einschätzung auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2010 sowie in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, wonach sie aus Angst und Verzweiflung gegenüber den schweizerischen Behörden falsche Angaben hinsichtlich ihrer Nationalität gemacht habe, nichts ändert, zumal der Grund für die begangene Identitätstäuschung irrelevant ist, dass überdies der in der Rechtsmittelschrift erhobene Einwand, wonach im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG (recte: Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) kein Nichteintretensentscheid ergehen dürfe, schon deshalb unzutreffend ist, da die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 AsylG lediglich bei Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Anwendung kommt, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beziehungsweise in der Rechts- D-5364/2010 mittelschrift geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht auf ihre Begründetheit zu überprüfen sind, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-5364/2010 dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, zumal die von ihr in der Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Verfolgungsvorbringen in Bezug auf das Heimatland Äthiopien nicht glaubhaft sind (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung [Ziffer I]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen lässt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem um eine - soweit aktenkundig - gesunde junge Frau handelt, die in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das sie bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann, dass sie zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung im Ausland verfügt, weshalb davon auszugehen ist, sie könne sich in ihrer Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, das demnach weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-5364/2010 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5364/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11