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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 D-5362/2006

17 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,759 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5362/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5362/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2004 und gelangte von Italien her kommend am 26. Mai 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 7. Juni 2004 in _______ summarisch befragt. Am 29. Juni 2004 führte die kantonale Behörde in _______eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem pakistanischen Teil des Kashmirs zu stammen und in _______ gelebt zu haben. Von 1990 bis 1995 habe er sich ausbildungshalber in _______ aufgehalten. Seit 1994 sei er Mitglied der United Kashmir People's National Party (UKPNP). Im Jahre 1998 sei er Organizer des Distrikts _______ geworden. Seine Partei setze sich für die Unabhängigkeit Kashmirs ein. Im Rahmen seiner Funktion habe er im Distrikt über geplante Parteianlässe informiert, diese vorbereitet und bei der Durchführung geholfen. Nachdem der Parteisekretär im Jahre 1998 festgenommen worden sei, habe die UKPNP dagegen protestiert. Die Behörden hätten in der Folge viele UKPNP-Mitglieder inhaftiert, und zahlreiche Parteimitglieder seien untergetaucht. Im Jahre 2001 habe er erfahren, dass der pakistanische Geheimdienst ISI in der Nähe seines Wohnorts plane, ein Zentrum zu errichten. Er und andere Parteimitglieder hätten dagegen protestiert, da sie davon ausgegangen seien, fortan noch engmaschiger durch den Geheimdienst kontrolliert zu werden. Einige Tage nach dem Protest sei ein Mitglied der UKPNP umgebracht worden. Dagegen hätten sie erneut protestiert, weshalb er am 17. August 2001 festgenommen, gefoltert und nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden sei. Man habe ihn unter Drohungen aufgefordert, in Zukunft eine propakistanische Partei zu unterstützen. Am 13. August 2003 sei es bei einem Grossanlass der All Parties National Alliance (APNA) in _______ zu Auseinandersetzungen zwischen der UKPNP und propakistanischen Gruppierungen gekommen. Ein UKPNP-Mitglied sei getötet worden. Er, der die Rednertribüne betreut habe, sei zusammen mit dem Generalsekretär der UKPNP, _______, festgenommen worden. Man habe ihn ins Gefängnis von _______ gebracht, erneut gefoltert und die Versammlung beziehungsweise ihn als Verantwortlichen für die Rednertribüne des Mordes beschuldigt, da das Opfer in der Nähe der Tribüne ums Leben gekommen sei. Er sei unter Todesdrohungen wiederum dazu aufgefordert worden, eine propakistanische Partei zu D-5362/2006 unterstützen. Seinem Ersuchen, eine gerichtliche Untersuchung des Todes zu veranlassen, sei nicht entsprochen worden. Nach einem Monat und drei oder vier Tagen sei er freigekommen, ohne dass weitere Untersuchungsmassnahmen gegen ihn oder die Schuldigen eingeleitet worden wären. Für die beiden Inhaftierungen sei mutmasslich der Geheimdienst verantwortlich gewesen. Aufgrund des Erlittenen habe er psychische Probleme bekommen. Nachdem bei einer weiteren Veranstaltung der APNA vom 6. Mai 2004 die Verhaftung von Führern der Organisation bekannt geworden sei, hätten die Versammlungsteilnehmer - auch auf seine Initiative hin - beim Polizeiposten dagegen protestiert. Die Polizei habe auf die Demonstrierenden geschossen und 13 Personen verletzt. Ihm sei es gelungen, ins Haus einer Tante zu fliehen. Durch einen Cousin habe er am Abend des 9. Mai 2004 erfahren, dass gegen ihn eine Anzeige wegen staatsfeindlicher Handlungen ergangen und er zuhause behördlich gesucht worden sei. Die Polizei habe einen ihn betreffenden First Information Report (FIR) ausgestellt. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einem Onkel nach _______ und wenig später ausser Landes geflohen. B. Am 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend befragt. Dabei legte er unter anderem dar, er habe den FIR nicht beschaffen können, weil in der Heimatregion alle Amtsstellen für die pakistanische Regierung arbeiten würden. Er werde zuhause nach wie vor durch die pakistanischen Geheimdienste gesucht. Seine Tätigkeiten für die UKPNP habe er 1994 in _______ aufgenommen. Dort habe er den Parteiführer _______ kennengelernt. Später habe er mit ihm auch im Kashmir bis zu dessen Festnahme im Jahre 1998 sehr eng zusammengearbeitet. Anschliessend habe er sich an Demonstrationen zugunsten seiner Freilassung beteiligt. Für die UKPNP sei er namentlich auch im Rahmen der Organisation APNA tätig gewesen. Die APNA sei ein Zusammenschluss mehrerer Parteien, welche sich für die Unabhängigkeit Kashmirs einsetzten. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sowie mit späteren Eingaben gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die vorinstanzliche Akte A 17 und die Auflistung unter Ziff. 2 des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid). Ein Ersuchen des Beschwerdeführers vom 9. November 2005 um Familiennachzug beantwortete das BFM am 5. Dezember 2005. Ein weiteres diesbezügliches Schreiben D-5362/2006 vom 19. Dezember 2005 beantwortete die Vorinstanz am 23. Januar 2006. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (eröffnet am 18. Mai 2006) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. So habe er den von ihm erwähnten FIR unter Angabe von nicht nachvollziehbaren Gründen nicht eingereicht, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten sei und gegen die angebliche Verfolgung durch die Behörden spreche. Die von ihm eingereichten Beweismittel bestätigten lediglich sein politisches Engagement, in Anbetracht der vagen Formulierungen aber nicht die angeblichen Konsequenzen im Sinne ernsthafter Nachteile. Alleine die Mitgliedschaft bei der UKPNP - einer im Ausland aktiven und in Pakistan kaum bekannten Partei - vermöge die Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung nicht zu begründen. Die erwähnten Beweismittel attestierten ihm überdies eine Verfolgung durch fundamentalistische Gruppierungen, was er selbst anlässlich der Anhörung indes in Abrede gestellt habe. Es sei mithin von Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Zudem bestünden formale Ungereimtheiten. Ausserdem werde in öffentlichen Quellen zwar die Festnahme von _______ wiederholt erwähnt; Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers seien aber nicht vorhanden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Haftdauer von _______ widersprüchlich zu Protokoll gegeben. Im Weiteren komme den Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zu, da er in _______, wo er sich vor der Ausreise unbehelligt aufgehalten habe, über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Diese Einschätzung, wonach er nicht landesweit verfolgt sei, werde dadurch bestätigt, dass er das Risiko auf sich genommen habe, die Ausreisekontrollen am dortigen Flughafen zu passieren. Bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers - Verfassen von Zeitungsartikeln, Tätigkeiten im Rahmen der UKPNP Schweiz - hielt das BFM fest, es handle sich dabei nicht um "Agitationen", die geeignet seien, das pakistanische Regime zu gefährden. Allfällige Agenten des pakistanischen Staates dürften mithin kein besonderes Interesse an diesem Engagement haben. Zudem würden D-5362/2006 UKPNP-Mitglieder nicht wegen der blossen Mitgliedschaft verfolgt. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass politische Meinungsäusserungen dieser Gruppierung im Exil - selbst wenn sie den Behörden des Heimatstaates zu Gehör kommen sollten - nach einer Rückkehr des Betroffenen zu asylrelevanten Massnahmen führen. Es lägen somit keine konkreten Indizien vor, welche auf begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liessen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus Bemühungen unternommen zu haben, um in den Besitz des FIR zu gelangen. Dieser sei seinem Cousin respektive den Angehörigen indes nicht ausgehändigt worden. Ferner sei er in der Lage, durch zwei parteieigene Publikationen die Inhaftierung vom August 2001 zu belegen. Besagte Beweismittel seien in Anbetracht seiner Mittellosigkeit von Amtes wegen zu übersetzen. Im Weiteren treffe zwar zu, dass er nicht persönlich Opfer von physischer Gewalt durch Fundamentalisten geworden sei. Andere Parteimitglieder seien indes davon konkret betroffen, und die UKPNP als Gruppierung sei durchaus in den Fokus von gewaltbereiten Extremisten geraten. In diesem Sinne seien die entsprechenden Passagen in den (im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Bestätigungsschreiben zu verstehen. Es befremde sodann, dass das von ai (Amnesty International) Pakistan eingereichte Schreiben von der Vorinstanz als Gefälligkeitsdokument bezeichnet werde, zumal ai solche Bestätigungen erst nach eingehender Überprüfung der Fallumstände ausstelle. Das BFM verkenne zudem, dass die UKPNP in Azad Kashmir durchaus Aktivitäten ausübe und vor Ort nicht unbekannt sei. Die Behauptung des BFM, der pakistanische Staat sei an einer Verfolgung von Exponenten der UKPNP nicht interessiert, sei haltlos. Der frühere Präsident der Partei D-5362/2006 befinde sich zur Zeit im Gefängnis. Der Parteivorsitzende _______ sei aufgrund der Verfolgung durch den pakistanischen Staat nach Interventionen von ai und der (damaligen) UN-Menschenrechtskommission _______ als Flüchtling anerkannt worden. Aktuell würden zahlreiche Exponenten der UKPNP in Pakistan verfolgt und müssten Folterungen erleiden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht vorhanden. Der ISI als "Staat im Staat" habe eine grosse Machtfülle und sei insbesondere auch in _______ durch Agenten präsent. Aus diesem Grund habe er vor der Ausreise nicht normal, sondern versteckt beim Onkel in _______ gelebt. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, die exilpolitische Tätigkeit sei für ihn mit keiner Gefährdung im Falle der Rückkehr verbunden, könne nicht geteilt werden. Er sei dem Geheimdienst schon vor der Ausreise bekannt gewesen. In der Schweiz habe er für die NGO _______ bereits dreimal an Konferenzen der Vereinten Nationen in _______ teilgenommen. So sei er als Experte für die Lage im Kashmir _______ in Erscheinung getreten. Am _______ habe er an der Sitzung der (damaligen) UN-Menschenrechtskommission teilgenommen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bejahen. Es sei zumindest von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch das gut dokumentierte exilpolitische Engagement auszugehen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde entsprechend gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmung verstossen. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. Ferner wurde um die Zustellung nicht edierter vorinstanzlicher Akten ersucht. Eine Beschwerdeergänzung wurde eventualiter in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde unter Fristansetzung zwecks allfälliger Beschwerdeergänzung entsprochen. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, bezüglich der Haftdauer von _______ seien von ihm unterschiedliche Aussagen protokolliert worden. Er habe die falsche Protokollierung bei der Rückübersetzung unglücklicherweise nicht realisiert. Die vermeintliche Diskrepanz falle indes ohnehin nicht ins Gewicht. D-5362/2006 G. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wäre zuzumuten gewesen, nach den fruchtlosen Bemühungen seines Cousins einen Anwalt mit der Beschaffung von Beweismitteln zu mandatieren. Die Zeitungsartikel über die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2001 seien nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse des Jahres 2004 zu belegen. Die Unterlagen zu Aktivitäten der UKPNP im Kashmir stammten hauptsächlich aus jüngerer Zeit; die darin dokumentierten Aktivitäten würden einen schwachen Widerhall der regen exilpolitischen Agitation der UKPNP in ihren diversen Zentren im Ausland darstellen. Im Vergleich zu anderen politischen Gruppierungen sei die UKPNP in Azad Kashmir nach wie vor wenig bekannt. Der Umstand, wonach _______ als Flüchtling anerkannt sei, lasse nicht auf eine asylrelevante Verfolgung der UKPNP-Mitglieder allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit schliessen. Die nachträgliche Einreichung von korrekten Bestätigungsschreiben ändere nichts an der weitgehend fehlenden Substanz der UKPNP-Belege. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm geltend gemachten Einflussmöglichkeiten des Geheimdienstes sein Heimatland ausgerechnet über den gut kontrollierten Flughafen von Karachi verlassen habe. H. Mit Replik vom 11. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz habe implizit eingeräumt, dass ihm bei der Beschaffung von Dokumenten keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei. Ferner bestreite auch die Vorinstanz nicht mehr, dass er im Jahre 2001 Haft und Folter erlitten habe. Die pauschale Beurteilung des BFM, dieser Vorfall sei nicht ausreise- respektive asylrelevant, könne indes nicht nachvollzogen werden. Die Ereignisse des Jahres 2001 stellten ein Element der Entwicklung der Verfolgungssituation, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sei, dar. Die Bedeutung der UKPNP im Kashmir werde von der Vorinstanz unterschätzt. Bereits im Jahre 2001 habe ai zur Freilassung inhaftierter Parteimitglieder aufgerufen. Im Weiteren sei nie behauptet worden, sämtliche UKPNP-Mitglieder würden asylrelevant verfolgt. Dass eine solche Verfolgung durchaus realistisch sei, gehe aus dem Umstand hervor, wonach _______ und zwei weitere UKPNP-Mitglieder _______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deren Bestätigungsschreiben zu seinen Gunsten wiesen eine gewisse D-5362/2006 Substanz auf. Auch die gewählte Ausreiseroute spreche nicht gegen die geltend gemachte Gefährdung. Er sei sodann im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut aktiv geworden. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. I. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben _______ beantwortete das Bundesamt am 3. November 2006. J. Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seinen bisherigen Vorbringen und dem fortgesetzten exilpolitischen Engagement zu den Akten. Es handelte sich hierbei um _______ K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, an _______ (Versammlung) teilgenommen und dabei als Sprecher der UKPNP eine Rede gehalten zu haben. Er habe die vom Militär begangenen Verletzungen der Menschenrechte angeprangert. Ferner habe er am _______ an der Seite von _______ besagte Missstände erneut kritisiert. Der Eingabe lagen die entsprechenden Redetexte und ein Foto des Beschwerdeführers bei. L. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben _______- gerichtet an die Vorsteherin des EJPD - beantwortete das Bundesamt am 8. April 2008. M. Mit Eingabe vom 24. April 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, erneut als Sprecher an einer von der UKPNP organisierten Pressekonferenz_______ beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er für die NGO _______ tätig. Anlässlich der Session vom März 2008 habe er eine Intervention eingereicht. In seinen Funktionen habe er unter anderem auf Diskriminierungen von Frauen und religiösen Minderheiten namentlich im Kashmir aufmerksam gemacht. Ferner habe er die Bedrohung durch religiös motivierte Terroristen thematisiert und kurz Ausführungen zum Status von Kashmir gemacht. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. D-5362/2006 N. Am 26. Mai 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben der NGO _______ - gerichtet an die Vorsteherin des EJPD - ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 f. VwVG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-5362/2006 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, vor einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kurz auf die Situation der UKPNP in Azad Kashmir einzugehen. Die im Jahre 1994 gegründete UKPNP, eine eher linksprogressiv ausgerichtete Partei, setzt sich für ein unabhängiges und demokratisches Kashmir ein. Deren Mitglieder und Aktivisten sind gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gewissen staatlichen Überwachungs- und Repres- D-5362/2006 sionsmassnahmen ausgesetzt; eine systematische und asylrelevante Verfolgung findet jedoch im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht statt. Auch auf Beschwerdeebene wird eine derartige Verfolgungssituation nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der UKPNP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen. Anzufügen ist, dass die Zielsetzungen der UKPNP, soweit sie die Stellung des Nachbarlandes Indien schwächen sollten, sogar in einem gewissen Ausmass mit dem pakistanischen Staatsverständnis beziehungsweise der namentlich vom pakistanischen Geheimdienst ISI geprägten diesbezüglichen Aussenpolitik übereinstimmen. In den letzten Jahren hat zwar eine gewisse Entspannung zwischen den beiden Nachbarländern stattgefunden, welche auch die Situation im Kashmir teilweise positiv zu beeinflussen vermochte. Gleichwohl ist nach wie vor davon auszugehen, dass politisch aktive Personen und mithin auch UKPNP-Mitglieder in den Fokus der Behörden und namentlich des ISI geraten können. Inhaftierungen ohne Wahrung der an sich vorgegebenen Rechte der Beschuldigten und Folter werden immer noch rapportiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung der Vorinstanz, die UKPNP sei in Pakistan kaum bekannt, namentlich auch in Würdigung der diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu relativieren ist, auch wenn es sich bei dieser Gruppierung zweifelsohne nicht um eine eigentliche Massenpartei handelt (zur aktuellen Situation in Pakistan und Azad Kashmir vgl. u.a. ai-Landesbericht Pakistan 2008 und UK Country of Origin Information Report Pakistan vom 29. April 2008, insb. S. 22 beziehungsweise die dort angegebene Quelle). Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht jedes Mitglied der UKPNP Verfolgung in Pakistan zu befürchten hat, politische Aktivitäten für diese Partei aber je nach politischem Profil eine landesweite Verfolgung nach sich ziehen können. Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer ein entsprechendes politisches Profil aufweist und bereits vor der Ausreise Verfolgung glaubhaft erlebt hat oder solche begründet zu befürchten hatte. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist es bereits im erstinstanzlichen Verfahren gelungen, das Bild einer politisch engagierten Person, welche sich für die Unabhängigkeit des Kashmirs und gewisse Grund- und Freiheitsrechte einsetzt, zu vermitteln. Er war dabei in der Lage, verschiedene politische Aktivitäten im Detail zu beschreiben und die jeweils involvierten Personen namentlich und übereinstimmend zu nennen. D-5362/2006 Glaubhaft ist sodann, dass er Mitglied der in Pakistan nicht verbotenen UKPNP geworden ist und dort eine gewisse Führungsposition einnahm. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben von im Exil lebenden Exponenten der UKPNP, das Schreiben von ai Pakistan sowie dasjenige des Muzaffarbad Human Rights Forum - wobei Letzteren ein gewisses Gewicht beizumessen ist - bestätigen diese Sicht. Die politische Relevanz seiner Aufgaben beziehungsweise die damit verbunden politische Exponierung erscheint in Anbetracht seiner Schilderungen für den Zeitraum vor der Ausreise allerdings eher unklar. So führte er zunächst aus, "Leute", also mutmasslich Parteimitglieder, über bevorstehende Anlässe informiert zu haben. Weitere Aufgaben habe er nicht gehabt (A 7/22, S. 13 unten). In einem gewissen Widerspruch dazu legte er wenig später dar, zusätzliche Pflichten - Organisation und Betreuung der Infrastruktur für Anlässe - innegehabt zu haben (A 7/22, S. 14; vgl. auch A 9/17, S. 8 unten). Zudem gab er an, auch die Versammlung vom 6. Mai 2004 "organisiert" zu haben (A 7/22, S. 7). Ausserdem soll er mit _______ bis zu dessen Festnahme im Jahre 1998 im Heimatland sehr eng zusammengearbeitet haben (A 9/17, S. 2. und 4.). Auch wenn dem eingereichten Schreiben von _______ vom 21. November 2005 nicht entnommen werden kann, dass eine solche enge Zusammenarbeit stattgefunden hätte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass _______ den Beschwerdeführer aus der Zeit vor der Ausreise kannte. Auch im Schreiben der _______ vom 18. Dezember 2006 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Jahre 1995 zusammen mit _______ in _______ in dessen Residenz aufgehalten. Insgesamt ist damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise sich aktiv für die UKPNP eingesetzt hat und auch gewisse Führungsfunktionen ausübte. 3.4 Die Vorinstanz ging sodann von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe durch die pakistanischen Behörden aus. Tatsächlich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu einzelnen Begebenheiten gewisse Ungereimtheiten: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der kantonalen Anhörung an, vor der ersten Festnahme zu Fuss nach _______ unterwegs gewesen und in der Ortschaft _______ festgenommen worden zu sein. Anschliessend habe man ihn nach _______ gebracht (A 7/22, S. 12). Demgegenüber gab er bei der Erstbefragung an, damals nach _______ gebracht worden zu sein ("mi hanno portato a _______"). Dass er bereits nach der ersten Festnahme in _______ (beziehungsweise in "_______"; vgl. A 9/17, S. 6) inhaftiert gewesen wäre, kann dieser Protokollstelle D-5362/2006 mithin nicht entnommen werden (A 1/9, S. 5). Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass zu diesem Thema nur gerade zwei Fragen gestellt und nicht nachgefragt wurde. Einer Ungenauigkeit in der Übersetzung kann diesbezüglich jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch für den bereits von der Vorinstanz erwähnten Widerspruch in Bezug auf die Haftdauer von _______. Ungereimtheiten bestehen sodann im Zusammenhang mit dem angeblich ausgestellten, bis heute jedoch nicht nachgereichten FIR, der im Anschluss an die Demonstration vom _______ ausgestellt worden sei. Zur Ausreise habe er sich deswegen am 9. Mai 2004 entschlossen (A 7/22, S. 9 und 18). Seine weitere Aussage, sein Vater sei bereits am 15. April 2004 wegen der bevorstehenden Abreise seines Sohnes aus _______ nach _______ zurückgekehrt, ist mithin in zeitlicher Hinsicht kaum damit zu vereinbaren, da der Entschluss des Sohnes zur Ausreise im April 2004 noch gar nicht festgestanden wäre (A 7/22, S. 7). Unbehelflich ist dabei die erneut dem widersprechende Aussage in der ergänzenden Anhörung, der Vater sei erst nach der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers zurückgekehrt (A 17/9, S. 13 f.). Gewisse Zweifel und Einwände an den Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit angebracht. 3.5 Andererseits weisen mehrere Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die erlebten Behelligungen doch Substanz und einen grossen Detailreichtum auf. Auf Rekursebene wurden ausserdem Beweismittel beigebracht, welche die Zweifel an seinen Vorbringen zu relativieren vermögen. So wird die geltend gemachte Festnahme und anschliessende Inhaftierung des Jahres 2001 im Bulletin der _______ vom September 2001 bestätigt. Die Echtheit des Beweismittels wurde auch vom BFM in der Vernehmlassung nicht angezweifelt. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise tatsächlich in den Fokus des ISI geraten war. Die Haft und Folter des Jahres 2001 könnten somit - namentlich auch in Berücksichtigung der unter Ziff. 3.3. erwähnten Situation vor Ort - tatsächlichen Vorkommnissen entsprechen. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben vom 18. Dezember 2006 _______ nach. Darin werden die von ihm geltend gemachten Inhaftierungen ebenfalls konkret erwähnt. Im ferner eingereichten Schreiben vom 29. März 2007 _______ wird darauf hingewiesen, dass bei Haftfällen vor Ort oftmals kein regulärer FIR ausgestellt werde. Dies würde erklären, weshalb der Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen keinen solchen beibringen konnte. Auch im Schreiben der _______ D-5362/2006 vom 27. Februar 2008 werden die Inhaftierungen thematisiert. Die zeitlichen Angaben stimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. In Anbetracht weiterer, im Sachverhalt erwähnter Beweismittel dürften die aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers somit nicht überzubewerten sein. Im Ergebnis erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der ISI gelangt ist und zeitweise vorübergehend festgenommen wurde. Angesichts der Verhältnisse vor Ort ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft Misshandlungen ausgesetzt war. 3.6 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht trotz gewisser Einwände - als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise ein beträchtliches politisches Engagement für die UKPNP an den Tag gelegt und dadurch die Aufmerksamkeit der ISI auf sich gezogen hat. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer verschiedentlich ernsthafte Nachteile erlitten, so wurde er mindestens im Jahre 2001 und wohl auch im Jahre 2003 inhaftiert und wohl auch misshandelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht mittels FIR gesucht worden wäre, hatte er doch aufgrund der gesamten Umstände begründete Furcht, erneut vom pakistanischen Geheimdienst behelligt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt bei einem landesweit operierenden Geheimdienst, entgegen den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, offensichtlich nicht in Betracht. Auch die übrigen Voraussetzungen der Intensität der befürchteten (erneuten) Nachteile und der Gezieltheit der Verfolgung sind angesichts der Gesamtumstände erfüllt. Insgesamt ist damit für den Zeitpunkt der Ausreise von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 3.7 Nachdem seit der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre vergangen sind, stellt sich die Frage der Aktualität der befürchteten Verfolgung. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die politische Situation in Pakistan kaum verändert hat und insbesondere die ISI nach wie vor eine starke Machtposition inne hat. Der Beschwerdeführer hat sodann seine politischen Aktivitäten im Ausland weitergeführt und sein Profil entsprechend akzentuiert. Vor diesem Hintergrund dürfte ein andauerndes Interesse der pakistanischen Behörden und namentlich des Geheimdienstes am Beschwerdeführer bestehen. Dies umso mehr, als die vom Ausland gesteuerten Aktivitäten D-5362/2006 der UKPNP offenbar nach wie vor durch _______ beeinflusst werden, mit dem der Beschwerdeführer eng zusammenarbeitet. Entsprechend hätte er auch aus aktueller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zur rechnen, dass er angehalten und zum Verhör abgeführt würde. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachte Verfolgung an Aktualität eingebüsst hätte. 3.8 Es ist demnach festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise und auch aktuell im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen erneut staatlich verfolgt zu werden, begründet war und ist. 3.9 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die Beilagen detaillierter einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 9. Oktober 2008 eingereichte Kostennote erscheint angemessen und die zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 3'485.15.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-5362/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'485.15 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 16

D-5362/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 D-5362/2006 — Swissrulings