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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 D-5360/2006

29 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 mots·~17 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5360/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5360/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Mai 2004 und reiste über Indien und Italien am 3. Juni 2004 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ um Asyl nachsuchte. Das BFF erhob am 8. Juni 2004 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 11. Juni 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 30. Juni 2004 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus dem Distrikt D._______. Am 11. Juli 2003 sei sein Onkel verschwunden und seither nicht wieder aufgetaucht. Die Maoisten in der Region seines Dorfes hätten von ihm regelmässig Geld, Verpflegung und Unterkunft verlangt. Deshalb sei er von der Armee verdächtigt worden, die Maoisten zu unterstützen. Am 30. Dezember 2003 seien sechs Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten ihn verhaftet. Sie hätten ihn nach E._______ gebracht, wo sie ihn nach seinem Onkel befragt und ihn misshandelt hätten. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, ein Maoist zu sein. Nach einer Woche Gefangenschaft sei er entlassen worden; man habe ihm jedoch eine Melde- und Informationspflicht auferlegt. Dieser Anordnung habe er bis Ende April 2004 Folge geleistet. Dies wiederum habe bei den Maoisten den Verdacht aufkommen lassen, dass er mit der Armee zusammenarbeite. Am 9. Mai 2004 sei er deshalb von den Maoisten entführt und nach F._______ gebracht worden. Dort sei ihm die Flucht nach E._______ gelungen, von wo er anschliessend nach Kathmandu weitergereist sei. Da er auch in Kathmandu eine Verfolgung durch die Maoisten sowie die nepalesischen Behörden befürchtet habe, habe er sich entschlossen, Nepal zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D-5360/2006 C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm von Amtes wegen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf verschiedene Lageberichte und Internetquellen bezüglich Nepal. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da zum einen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe und zum anderen ein Sicherheitskonto existiere. In Berücksichtigung des Sicherheitskontos verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fax-Kopie des Haftbefehls der nepalesischen Polizei vom 15. Mai 2004 ein. G. Mit Replik vom 25. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Mit Eingabe vom 7. August 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Orginal des zuvor lediglich als Fax-Kopie eingereichten Haftbefehls zu den Akten. D-5360/2006 I. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2006 nahm die Vorinstanz Stellung zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl. J. Mit Replik vom 4. September 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung sowie ein Schulzeugnis im Original ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-5360/2006 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten, deren Unterstützung dem Beschwerdeführer vorgehalten werden solle, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes- D-5360/2006 serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten unterstützt hätten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte sei somit asylrechtlich nicht beachtlich. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei von den Maoisten verdächtigt worden, die Polizei zu informieren, weshalb die Maoisten versucht hätten, ihn zu entführen. Auch bezüglich dieser Vorbringen sei auf die aktuelle Situation in Nepal hinzuweisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner exponierten politischen und gegen die Maoisten gerichteten Tätigkeit nachgegangen sei. Daher sei eine konkrete und landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Maoisten auszuschliessen. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, er sei von den Maoisten wie auch von der Armee gezielt verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Nepal würde er festgenommen werden, da er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Ausserdem würden die Maoisten ihn sofort mitnehmen und bestrafen, da er geflohen sei. Zudem sei zu betonen, dass die politische Situation in Nepal noch äusserst instabil sei. Es müsse abgewartet werden, ob sich diese Entspannung nicht nur als eine vorübergehende erweise. Es sei im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, dass sich in Nepal tatsächlich eine solide Demokratie langfristig installieren werde. Dies, da die Maoisten in den letzten fünf Jahren zwei Mal die Friedensgespräche abgebrochen hätten. Es spreche sehr viel dafür, dass der Machtkampf weiter andauern werde. In seiner Eingabe vom 10. Juli 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, der von ihm eingereichte Haftbefehl bestätige einerseits, dass ihn D-5360/2006 die Armee verdächtige, mit den Maoisten zu kollaborieren. Dieses Dokument beweise somit, dass er wegen der im Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse von der Polizei gesucht werde. Andererseits zeige dieser Haftbefehl auf, dass die Behörden ihn für einen Mörder halten und ihm drohen würden, ihn umzubringen, falls er sich nicht innerhalb von 30-35 Tagen der Polizei stellen würde. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. D-5360/2006 Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten- Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die in der Beschwerde erwähnten Lageberichte im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls ist zu bemerken, dass dieser an mehreren Stellen mittels Abdeckungen beziehungsweise Überschreibungen korrigiert wurde, was gewisse Zweifel an der Echtheit des Dokuments hervorruft. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass abgegeben hat. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Schule sowie das vorgelegte Schulzeugnis nichts zu ändern, handelt es sich doch bei diesen nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7). Der eingereichte Haftbefehl kann demzufolge, unabhängig von der Frage der Echtheit, nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden und ist demnach nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. 4.5 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, weil es diese asylrechtlich als offensicht- D-5360/2006 lich nicht relevant beurteilte. Es hat indessen ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers hegt, namentlich was die von diesem geltend gemachte Fluchtroute betrifft. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant sind, kann vorliegend - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-5360/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5360/2006 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 22 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als Landwirt und im Tourismus gearbeitet. Überdies hat er dort während 7 Jahren die Schule besucht. Neben Gurung und Nepali spricht der Beschwerdeführer auch ein wenig Englisch. Zudem lebt seine Ehefrau bei ihren Eltern im Dorf G._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-5360/2006 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5360/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Haftbefehl der nepalesischen Polizei im Original, Bestätigungsschreiben der Schule, Schulzeugnis) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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