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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2008 D-536/2008

6 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,497 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-536/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-536/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass BFF mit Verfügung vom 17. März 2003 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. März 2006 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass mit Urteil vom 23. Mai 2006 das am 26. April 2006 gestellte Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "demande en révision contre une mesure de renvoi avec demande d'une admission provisoire pour motifs médicaux et humanitaire" bezeichnete Rechtsschrift einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2007 auf dieses zweite Revisionsgesuch wegen Unzulässigkeit nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in Ausschaffungshaft genommen worden war, am 17. April 2007 (Datum Telefax- Übermittlung und Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine mit "demande en révision contre une mesure de renvoi avec demande d'une admission provisoire pour motifs médicaux et humanitaire" betitelte Rechtsschrift einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2007 auch auf dieses Revisionsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2007 auch beim BFM eine als "demande en révision contre une mesure de renvoi avec demande d'une admission provisoire pour motifs médicaux et humanitaire" einreichte, dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 18. April 2007 dem D-536/2008 Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.--, welcher in der Folge geleistet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2006 (recte: 2007) das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 12. September 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnete, das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ablehnte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2007 nach Sarajevo ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 21. Dezember 2007 in ... die Empfangszentrumsbefragung stattfand und am 14. Januar 2008 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe von Bekannten erfahren, dass er in in seiner Heimat von einer gesuchten Person, welche zu Kriegszeiten Misshandlungen begangen habe, bedroht worden sei, dass er sich nach etwa dreimonatigem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nach Serbien begeben habe, einige Monate später wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dieses im November 2007 wieder verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, D-536/2008 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang in der Schweiz abwarten, ihn aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) nachzureichen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und ihm Fristen ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- sowie zur Einreichung eines ärztlichen Berichts, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 (Poststempel) die Beschwerdeverbesserung nachreichte und am 14. Februar 2008 den einverlangten Kostenvorschuss leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2008 eine als Beschwerdeergänzung und Fristerstreckungsgesuch bezeichnete Eingabe sowie zwei Internetartikel und ein Bestätigungsschreiben nachreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 in Gutheissung des Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts eine dreitägige Nachfrist angesetzt, das Gesuch um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens unter Verweis auf die Erwägungen abgewiesen und auf das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der Eltern nicht eingetreten wurde, dass mit Eingabe vom 27. Februar 2008 ein Arztzeugnis und mit weiterer Eingabe desselben Datums das bereits am 20. Februar 2008 eingereichte Bestätigungsschreiben nachgereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-536/2008 dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-536/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein ordentliches und vier ausserordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die protokollierten Aussagen in der Empfangsstelle ... vom 21. Dezember 2007 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 14. Januar 2008 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Drohungen durch die Drittperson bei der heimatlichen Polizei keine Anzeige erstattet, sondern sich lediglich darauf beschränkt, bei seiner Ankunft im Flughafen in Sarajevo um generellen Schutz zu ersuchen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2006 angeführt habe, die geltend gemachten Drohungen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, umso mehr als der Beschwerdeführer sich nicht an die heimatlichen Behörden D-536/2008 gewandt und jene gemeldet habe, dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten insgesamt als zutreffend erweisen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts daran zu ändern vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Asylvorbringen zu wiederholen und auf der Gefährdungslage zu beharren, dass sich zudem insbesondere die Behauptung offensichtlich als aktenwidrig erweist, das BFM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer gleich bei seiner Ankunft in Sarajevo um Schutz der bosnischen Behörden gebeten habe, dass auch die nachgereichten Dokumente an der Sachlage nichts zu ändern vermögen, dass die zwei Artikel aus dem Internet nämlich aufzeigen sollen, dass die Person, welche den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht habe, festgenommen worden sei, womit aber die Gefahr vor Behelligungen durch diese Person weggefallen ist, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer werde nun durch die Familie des Festgenommenen weiterhin belästigt werden, einerseits blosse Mutmassung darstellt und andererseits, wie bereits vom BFM festgehalten, der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich gegen allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen durch Anzeigeerstattung bei der Polizei zur Wehr zu setzen, dass auch das undatierte Schreiben eines Bekannten an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermag, zumal sich daraus nichts Neues ergibt, was auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage hindeuten würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-536/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-536/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass zwar auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______, vom zu den Akten gereicht wird, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen und habe bereits in Bosnien einen Psychiater aufgesucht, wobei aber keine Diagnose gestellt und keine Therapie durchgeführt worden seien, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Poliklinik in Basel geplant sei, dass eine allfällig notwendige Behandlung des Beschwerdeführers wegen psychischer Probleme jedoch auch im Heimatland durchgeführt werden kann, was schon dadurch erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits einen Psychiater beizog, dass allein das nachgereichte Arztzeugnis nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, woran offensichtlich auch der Umstand nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer angeblich bereits dadurch besser gehe, wenn er seine in C._______ lebenden Eltern besuche, dass sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – wie bereits im ersten Asylverfahren - Herzprobleme geltend machte und ein diesbezügliches Arztzeugnis in Aussicht stellte, jedoch weder im ersten Asylverfahren, noch im jetzigen Verfahren einen entsprechenden Bericht zu den Akten reichte, statt dessen nun aber ein Arztzeugnis ins Recht legt, welches ihm psychische Probleme attestiert, die er ebenfalls im ersten Asylverfahren geltend machte, jedoch nicht belegte, dass darüber hinaus augenfällig ist, dass diese geltend gemachten psychischen Probleme nicht durch einen Bericht des ihn angeblich vor seiner Ausschaffung behandelnden Arztes Dr. C._______ (vgl. D-536/2008 Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007, S. 5 f.) attestiert wurden, sondern durch eine Ärztin für innere Medizin, dass der der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-536/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11

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