Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5359/2011 Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 21. September 2011
D5359/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 20. Mai 2011 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Tunesien und er habe in seiner Heimat weder mit den Behörden noch mit Dritten je Probleme gehabt, sondern seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er nach dem Ausbruch des Krieges in Libyen sowie aufgrund den jüngsten Entwicklungen in Tunesien seine wirtschaftliche Grundlage als Kleiderhändler verloren habe (vgl. … ), dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe Tunesien am 12. März 2011 auf dem Seeweg verlassen und am 14. März 2011 die Insel Lampedusa erreicht, wo er von den italienischen Behörden in Empfang genommen worden sei und wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, dass er nach zwölf Tagen auf Lampedusa in ein Flüchtlingslager bei Foggia verlegt worden sei, wo er eigentlich ein Asylgesuch habe einreichen wollen, von wo er jedoch noch vor einer nochmaligen Abnahme seiner Fingerabdrücke geflohen sei, worauf er sich mit Landsleuten auf einem Bauerngut versteckt habe, dass sie jedoch nach einem Monat von dort verjagt worden seien, worauf er sich in die Schweiz begeben habe, da ihm zu diesem Zeitpunkt weder vom Flüchtlingslager in Foggia noch von der Questura in Bari eine Aufenthaltsbewilligung für Italien ausgestellt worden sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Ort und den Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank bestätigt wurden (illegaler Grenzübertritt in Lampedusa verzeichnet per 17. März 2011), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom Bundesamt eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, worauf der Beschwerdeführer
D5359/2011 entgegnete, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort weder eine Arbeit habe noch eine Aufenthaltsbewilligung bekomme (vgl. … ), dass das BFM am 13. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien stellte, dass diesem Ersuchen von Seiten Italiens am 11. August 2011 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. … ), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am 22. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, welchem von italienischer Seite ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz beantragte,
D5359/2011 dass er in seiner Eingabe vorab vorbrachte, die Situation in Tunesien sei sehr schlecht, da es dort keine Stabilität und Sicherheit gebe, sondern in Tat und Wahrheit auch weiterhin ein diktatorisches System herrsche, was ein freies und menschenwürdiges Leben in Tunesien verunmögliche, dass er im Anschluss daran betreffend Italien vorbrachte, aufgrund der grossen Zahl an Immigranten und Flüchtlingen sei auch dort die Lage sehr schlecht, zumal die italienischen Behörden mit diesen Menschen sehr hart und brutal umgingen, was kürzlich zu fünf Toten unter den dort anwesenden Tunesiern geführt habe, dass er daher in keinem anderen Land als der Schweiz bleiben wolle, gebe doch nur die Schweiz den Menschen ihre Rechte und Freiheiten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D5359/2011 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 in Italien wegen illegalen Grenzübertritts registriert wurde, und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von Italien mit der Abgabe der Erklärung vom 11. August 2011 betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert worden ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 6 DublinIIVO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, hat doch Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des Beschwerdeführers erteilt und sich zur Behandlung seines Asylverfahrens verpflichtet (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 11. August 2011),
D5359/2011 dass der Beschwerdeführer demzufolge seine Vorbehalte gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat bei den italienischen Behörden einzubringen hat, womit seinen diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin Vertragsstaaten obliegt, dass schliesslich weder die beim BFM und noch die auf Beschwerdeebene vorgebachten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen in verschiedenen nordafrikanischen Staaten, respektive der starken Zunahme von Asylsuchenden aus diesem Raum, akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen sinngemäss anders lautenden Vorbringen auch nichts aus den jüngsten Ereignissen in Lampedusa, respektive dem dort kürzlich erfolgten Aufstand von tunesischen Asylsuchenden, für sich ableiten kann, dass nach den vorstehenden Erwägungen ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ausgeschlossen bleibt und der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
D5359/2011 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5359/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: