Abtei lung IV D-5356/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Nigeria, alias B.__________, geboren (...), Ruanda, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5356/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr 1994 verliess und am 30. Juni 2010 unter der Identität B.__________, geboren (...), Ruanda, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für seine Vorbringen, die er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. April 2009 machte, auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Mai 2009 mit Urteil D-3494/2009 vom 22. Juni 2009 abwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 aufforderte, die Schweiz bis zum 8. Juli 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 14. Juli 2010 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Juli 2010 geltend machte, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz nach Italien begeben und sich bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz dort aufgehalten, dass er Nigeria im September 2007 verlassen habe, weil sein Vater Chefpriester des in seinem Dorf gelegenen Orakels gewesen sei und er dieses Amt nach dessen Tod hätten übernehmen sollen, dass er von den Dorfbewohnern unter Druck gesetzt worden sei, dieses Amt zu übernehmen, D-5356/2010 dass er im Dorf und anschliessend auch in Kano vom Geist des Orakels belästigt worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen habe, dass er nach einer Rückkehr nach Nigeria keine Ruhe vor dem Geist haben werde, dass seine Mutter eine Ruanderin gewesen sei und er im ersten Asylverfahren seinen ruandischen Namen genannt habe, dass er im ersten Asylverfahren die Geschichte erzählt habe, die er von seiner Mutter erfahren habe, dass er nicht zur Schule gegangen sei und deshalb nicht wisse, wann er geboren sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund des Vergleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers stehe fest, dass er am 3. Oktober 2008 unter einer anderen, als der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Identität ein Asylgesuch eingereicht habe, dass das erste Asylverfahren seit dem 22. Juni 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer zu beiden von ihm im Rahmen der Asyl verfahren geltend gemachten Identitäten keine Identitäts- oder Ausweisdokumente abgegeben habe, dass das Auftreten unter verschiedenen Identitäten nicht per se bedeute, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht werde, wer aber bereits unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht habe, zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert werde (Entschei- D-5356/2010 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 4), dass der Beschwerdeführer auch für die jetzt geltend gemachte Identität keinerlei Ausweisdokumente abgegeben und auch sonst keine Anstrengungen unternommen habe, die aktuelle Identität glaubhaft zu machen, dass aufgrund der gesamten Akten von einer nachhaltigen Erschütterung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen sei, dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärt habe, die Geschichte, die er während des ersten Asylverfahrens erzählt habe, habe er so von seiner Mutter erfahren, während er im ersten Asyl verfahren behauptet habe, seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben, dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, geantwortet habe, seine Stiefmutter sei verstorben, dass er in beiden Verfahren konkrete Geburtsdaten angegeben habe, bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs indessen gesagt habe, er sei nie zur Schule gegangen und wisse deshalb nicht, wann er geboren sei, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes D-5356/2010 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5356/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geburtsdatum und Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht, dass der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren zu Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort voneinander abweichende Angaben machte, dass seine Erklärungen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe im ersten Asylverfahren seinen ruandischen Namen genannt, wisse aufgrund mangelnden Schulbesuchs nicht, wann er geboren sei, und habe hinsichtlich seiner Asylgründe nur die Geschichte wiedergegeben, die ihm seine Mutter erzählt habe, nicht stichhaltig für die abweichenden Angaben zu seiner Identität sind, dass er im ersten Asylverfahren nämlich geltend machte, seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben (act. A1/8 S. 3, A18/16 S. 6), während er im zweiten Asylverfahren vorbrachte, seine Mutter lebe in C.__________ (act. B1/12 S. 3), dass er im zweiten Asylverfahren angab, sein Vater sei am 1. August 2007 in Nigeria verstorben (act. B1/12 S. 3), im ersten Asylverfahren jedoch behauptete, sein Vater sei im Jahr 2004 in Ruanda verstorben (act. A1/8 S. 3), dass der Beschwerdeführer somit in den beiden schweizerischen Asylverfahren nicht nur abweichende Angaben zu seiner Identität machte, sondern auch hinsichtlich seiner Asylgründe diametral voneinander abweichende und sich geradezu ausschliessende Aussagen machte, weshalb der Schluss des BFM, seine persönliche Glaubwürdigkeit sei erschüttert, zu bestätigen ist, D-5356/2010 dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren hingegen – wie vom BFM aufgezeigt – praxisgemäss besondere Anstrengungen zur Glaubhaftmachung der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Identität hätte unternehmen müssen, dass er dies indessen unter Hinweis auf die Aktenlage unterlassen hat, dass das BFM aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin als zutreffend erachteten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht davon ausging, er täusche die schweizerischen Asylbehörden (auch) im vorliegenden Verfahren über seine Identität, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerde nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern einzig daran festhält, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, diese Gefahr (Verfolgung durch den Geist eines Orakels) indessen ohnehin nicht objektivierbar ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner D-5356/2010 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Ruanda oder Nigeria) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass aufgrund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen ohnehin nur eingeschränkt möglich ist, aufgrund der Aktenlage aber davon auszugehen ist, der junge und – so- D-5356/2010 weit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunfts- oder Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5356/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10