Abtei lung IV D-5355/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai 2004 zusammen mit ihrer Schwester J. (D-5354/2006) sowie ihrem Bruder S. (N _______) und gelangte am 3. Juni 2004 von der Türkei und ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2004 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 9. Juni 2004 wurde für sie aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit ein Rechtsvertreter ernannt. Am 30. Juni 2004 führte die kantonale Behörde eine Anhörung im Beisein des beigeordneten Rechtsvertreters durch. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Kurdin aus _______ - im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe er fliehen müssen. In der Folge hätten seine Feinde bei ihnen zuhause Razzien durchgeführt, die Anwesenden bedroht und nach dem Vater gefragt. Im Zeitraum März/April 2003 bis August 2003 hätten ungefähr zehn solche Razzien stattgefunden. An diesen seien zum Teil auch die Amerikaner beteiligt gewesen. Anlässlich einer solchen Razzia habe man sie mit eine Pistole eingeschüchtert. Nachdem die Nachbarsfamilie umgebracht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, mit J. und ihrem Bruder S. im August 2003 zu einem Cousin ihres Vaters respektive einem Onkel ins Dorf _______ begeben. Besagter Onkel habe sie und J. unter Drohungen dazu zwingen wollen, zwei seiner Söhne zu heiraten. Seine Frauen hätten Schläge ausgeteilt. J. sei sexuell belästigt worden. Ihre Mutter sei gezwungen worden, das Haus zu verlassen. In Anbetracht dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin das Haus später ebenfalls verlassen und sei zusammen mit J. und ihrem Bruder in die Türkei gereist. Dort hätten sie den Kontakt zu S. verloren. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 ersuchte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin das Bundesamt um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. D. Am 22. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ergänzend angehört. Dabei wurde sie mit Aussagen ihres Bruders S. anlässlich dessen Asylverfahrens in Deutschland konfrontiert. Diese Aussagen widersprächen den ihrigen. Auf diesen Vorhalt hin erklärte die Beschwerdeführerin, die von ihr gemachten Aussagen entsprächen der Wahrheit. Sie sei nicht verantwortlich für anderslautende Angaben von S. E. Am 11. November 2004 liess die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführen. Ein entsprechender Expertenbericht wurde am 13. Mai 2005 verfasst und am 6. September 2005 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 gewährte das Bundesamt der Vertretung der Beschwerdeführerin die am 2. Juli 2004 beantragte Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das
3 Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Teil ihres Entscheids damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht ungereimt ausgefallen seien. So stehe fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits und deren Bruder S. im Asylverfahren vor den deutschen Behörden andererseits abweichende Angaben gemacht hätten. Dadurch ergäben sich Zweifel am wahren Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin. Die Aussagen von S. wichen in weiteren zentralen Punkten von den Schilderungen der Beschwerdeführerin ab. Erst im Rahmen des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs habe er seine Darlegungen wieder denjenigen seiner Schwester angeglichen. Krass widersprechende Aussagen verschiedener Personen zu ein und demselben Sachverhalt beeinträchtigten indes auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin massiv. Hinzu kämen realitätsfremde Aussagen der Beschwerdeführerin. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass ihre Mutter die Kinder ohne Nachricht im Stich gelassen haben solle. In diesem Zusammenhang befremde ferner, dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne Not sehr lange bei ihrem Onkel, welcher sie schlecht behandelt habe, geblieben sei. Widersprüchlich seien sodann ihre Angaben zur angeblichen Stellung ihres Vaters bei der Baath- Partei ausgefallen. Auch im Vergleich zu den Aussagen ihrer Schwester J. seien Ungereimtheiten ersichtlich. H. Mit Beschwerde vom 8. März 2006 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester J. (D 5354/2006). Die Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Es sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine vollständige Einsicht in die Verfahrensakten ihres Bruders S. gewährt worden sei. Diese Akten seien vorliegend zur Entscheidfindung verwendet worden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sei nicht möglich. Ferner sei anlässlich sämtlicher Anhörungen ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch über frauenspezifische Fluchtgründe nicht frei äussern können. Entsprechend sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden. Eine erneute Anhörung sei unabdingbar. Im Weiteren sei die Einsicht in angeblich interne Akten der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Gemäss ihren Schilderungen werde die Beschwerdeführerin wegen der damaligen Tätigkeit ihres Vaters für die Baath-Partei behelligt. In Anbetracht der Situation vor Ort liege eine asylrelevante staatliche (Reflex)Verfolgung vor. Die Behelligungen durch den Onkel und dessen Familie in _______ stellten eine geschlechtspezifische Verfolgung durch Dritte dar, welche wiederum dem Staat angelastet werden müsse. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denen ihres Bruders seien mutmasslich darauf zurückzuführen, dass S. in Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe, da er nicht dort, sondern in der Schweiz einen Asylantrag hätte stellen wollen. Die einzige Falschaussage der
4 Beschwerdeführerin beziehe sich auf den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, welche nicht im Juni, sondern bereits ungefähr im März 2004 erfolgt sei. Die übrigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Die vom Bundesamt aufgelisteten weiteren Ungereimtheiten seien bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle nicht vorhanden beziehungsweise nicht wesentlicher Natur oder auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zu präzisieren sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter, sondern bei ihrer Stiefmutter aufgewachsen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Einsicht in weitere Verfahrensakten ab. Diese seien vom Bundesamt zu Recht als intern qualifiziert und nicht ediert worden. Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester wurde eine Koordination in Aussicht gestellt. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. Die Einsicht in Verfahrensakten des Bruders wurde in Form von Protokollauszügen gewährt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör zu abweichenden Aussagen ihres Bruders am 22. Oktober 2004 mündlich gewährt worden. Ferner habe die ARK am 22. März 2006 schriftlich Einsicht gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf hin nicht vernehmen lassen. Es sei sodann in keiner Weise plausibel, weshalb S. den deutschen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht haben sollte. Unklar bleibe ferner, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz so lange zugewartet habe. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin auch auf Rekursebene nicht gelungen, die Ungereimtheiten in ihren eigenen Aussagen plausibel zu erklären. Aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage habe sodann kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam zu befragen. K. Mit Replik vom 17. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Nach auszugsweisem Erhalt der Akten von S. müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass dieser in Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei durch die Ereignisse im Irak traumatisiert. Ihr vormaliger Rechtsvertreter hätte bei der Bundesanhörung darauf bestehen müssen, dass die Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam angehört worden wäre. Sie habe am 1. August 2005 notfallmässig wegen akuter Suizidalität in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Der beigelegte Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik _______ bestätige die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht über alles habe sprechen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
5 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzungen begangen habe, indem die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert worden sei, die Begründungspflicht verletzt und schliesslich der Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aufgrund der Protokolle keine Hinweise ergaben, die eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team aufgedrängt hätten. Allein die Vorbringen über den Druck des Onkels zur Verheiratung und die Vorbringen zu den versuchten Übergriffen eines Cousins auf die Schwester ergeben keine Hinweise auf mögliche Ereignisse, die nur in einem Frauenteam
6 vorgebracht werden könnten. Ferner hat weder der offenbar anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Hilfswerkvertretung Einwände gegen die kantonale Anhörung angebracht (A 13/29, S. 2 und 29) oder eine ergänzende Befragung in einem Frauenteam angeregt. Das Argument auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin hätte in einem ausschliesslich von Frauen besetzten Team befragt werden müssen, findet in den Protokollen demnach keine Stütze. Die Vorinstanz durfte zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen. Auch der nachgereichte Arztbericht vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal darin keinerlei Aussagen über die mögliche Ursache bestehender psychischer Probleme der Beschwerdeführerin gemacht werden können. Der Sachverhalt erscheint damit als hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung und erneute Befragung abzuweisen ist. Anzufügen ist, dass den Protokollen bei den Akten entgegen den Beschwerdevorbringen keine Hinweise, wonach auf die Übersetzung zurückzuführende Verständigungsprobleme aufgetreten seien, zu entnehmen sind; die Beschwerdeführerin muss sich somit bei ihren Aussagen behaften lassen. 4.3 Auch der Vorwurf der mangelnden Begründung trifft ins Leere. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich in den Akten des Schweizerischen Asylverfahrens von S. auch Aussagen, die mit denen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, finden. Auch wenn die Vorinstanz diesen Umstand nicht als für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechend wertete, trifft die Behauptung auf Beschwerdeebene, solche Aussagen seien nicht berücksichtigt worden beziehungsweise eine entsprechende Auseinandersetzung haben nicht stattgefunden, nicht zu. 4.4 Hingegen stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Bruders S. einerseits und solchen von ihrer Schwester J. andererseits. Mit Widersprüchen zu Aussagen der Schwester J. wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgängig konfrontiert. Zwar wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 22. Oktober 2004 mit einzelnen Aussagen von S. konfrontiert, allerdings nur mit wenigen von denen, die schliesslich im angefochtenen Entscheid als wesentliche Widersprüche aufgeführt wurden. Auch wurden die entsprechenden beigezogenen Akten von S. vor Entscheidfällung nicht zur Einsicht gegeben. Insgesamt ist demnach von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auszugehen, zumal aufgrund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Doktrin Asylsuchende praxisgemäss mit Aussagen anderer Personen zu konfrontieren sind, sofern diese den eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen. Ein pauschaler Hinweis auf Widersprüche genügt dabei nicht. Bei dieser festgestellten Gehörsverletzung jedoch von einer nichtheilbaren auszugehen, würde dem vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Immerhin wurde die Beschwerdeführerin vorgängig auf Widersprüche zu den Aussagen des Bruders grundsätzlich hingewiesen. Ausserdem wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin durch die nachträgliche (zusammenfassende) Edition gewisser Akten durch die ARK auf Beschwerdeebene Rechnung getragen. Auch die Akten der Schwester J., die von der gleichen Rechtsvertretung vertreten wird,
7 wurden somit offengelegt. Die Beschwerdeführerin hatte schliesslich im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit, zu den Aussgen der Drittpersonen Stellung zu nehmen. Insgesamt konnte demnach die Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden. Einer solchen Heilung auf Beschwerdeebene ist aber immerhin im Rahmen der Verfahrenskosten und einer allfälligen Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Schliesslich wurde bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 22/1 und A 37/2 zu Recht verweigert; auf die dortige Begründung kann verwiesen werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Wieso S. bei angenommener Wahrheit seiner in der Schweiz gemachten Vorbringen und denjenigen seiner Schwester im hier zu beurteilenden Verfahren damals in Deutschland eine markant abweichende Schilderung zu den Akten hätte geben sollen, bleibt mangels stichhaltiger Beschwerdeargumentation nicht nachvollziehbar, und die vorinstanzliche Würdigung dieser Sachlage, wonach die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin massgeblich darunter leide, vermag zu überzeugen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ein Asylsuchender seine Identität bewusst anders darstellt, wenn er die baldige Ausreise in einen Nachbarstaat plant. Weshalb jedoch die Fluchtgeschichte anders ausfallen solle, lässt sich damit nicht erklären. Die eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Razzien in _______ muten zudem realitätsfremd an. So legte sie dar, die Feinde ihres Vaters hätten bei einer dieser Razzien ihren Bruder mitnehmen wollen. Da alle zu weinen begonnen hätten, habe ihr Bruder schliesslich nicht mitgehen müssen. Sollten aufgrund der angeblichen Führungsfunktion des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath-Partei tatsächlich dessen Gegner vorgesprochen haben, hätten sie sich allein wegen des Weinens der Anwesenden kaum von ihrem Vorhaben abbringen lassen, zumal der Vater der Beschwerdeführerin angeblich viele Personen ermordet haben soll (A 13/29, S. 13). Abgesehen davon ist die Schilderung dieser Razzia bereits anlässlich der relativ ausführlichen Ersbefragung sehr vage ausgefallen (A /10. S. 6 Mitte), und im Rahmen der kantonalen Anhörung gelang es der Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdevorbringen nur sehr bedingt, die Razzien in einer Form zu schildern, die auf tatsächlich Erlebtes in der geltend gemachten Art hindeuten würde (A 13/29, S. 17 f.). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die angebliche Funktion ihres Vaters bei der Baath-Partei im Verlaufe der Befragungen widersprüchlich dargelegt (A 13/29, S. 18 f.). Auch in Berücksichtigung der sozio-kulturellen Situation der Beschwerdeführerin ist ferner auffallend, dass sie keine Angaben zur Umgebung von _______, wo sie acht oder neun Monate lang gelebt habe, zu machen in der Lage war (A 1/10, S. 2; A 13/29, S. 9 f.). Die Tatsache, dass sie auf Beschwerdeebene einräumt, den Irak bereits wesentlich früher verlassen zu haben, lässt somit auch ihre Schilderungen der häuslichen Gewalt in _______ als zweifelhaft erscheinen, zumal sie die angeblich drohende Zwangsverheiratung wenig substanziiert darlegte (A 13/29, S. 8). Im
8 Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Beschwerdevorbringen erscheint unter Berücksichtigung der Situation vor Ort auch nicht als glaubhaft, dass die (Stief)Mutter der Beschwerdeführerin ohne Verabschiedung der Kinder das Haus verlassen hätte beziehungsweise hätte verlassen müssen (A 13/29, S. 7). Der eingereichte Bericht der Klinik _______ vom August 2005 rechtfertigt keine andere Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die gestellten Diagnosen - unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung von Suizidgedanken - sind zwar nicht zu hinterfragen. Die eigentliche Ursache der psychischen Leiden kann mittels eines Arztberichts indes kaum je schlüssig beantwortet werden. Im vorliegenden fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur eingeschränkt in der Lage war, mit den Ärzten zu kooperieren, beziehungsweise war es ihr nicht möglich, die Ursache ihrer Probleme zu benennen. Allein aufgrund der nur vagen Andeutungen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen, lässt sich vorliegend im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht rechtfertigen. Gewisse Zwiste und Vorfälle in der Grossfamilie der Beschwerdeführerin haben sich zwar möglicherweise tatsächlich ereignet, und die von ihr ferner erwähnte desolate Sicherheitslage im Irak ist unbestritten. Diese Sachverhaltselemente haben möglicherweise zu ihren psychischen Problemen beigetragen, dem jedoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte zielgerichtete Verfolgung wegen der angeblichen politischen Vergangenheit ihres Vaters vermochte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten indes ebenso wenig glaubhaft zu machen wie die Behelligungen in der Grossfamilie in der geltend gemachten Form. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Angesichts dieses Umstandes erübrigen sich zur Zeit Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
9 stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. 10.2 Nachdem die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, wäre grundsätzlich keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte (vgl. E.4). Da die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels die Verfahrensmängel beheben konnte, sind ihr die in diesem Umfang angefallenen Kosten zu entschädigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Dementsprechend wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote eine Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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