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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2007 D-5354/2006

20 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-5354/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Weber B._______, geboren _______, Irak, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai 2004 zusammen mit ihrer Schwester N. (D-5355-2006) sowie ihrem Bruder S. (N _______) und gelangte am 3. Juni 2004 von der Türkei und ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2004 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 9. Juni 2004 wurde für sie aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit ein Rechtsvertreter ernannt. Wegen geltend gemachter psychischer Probleme beziehungsweise stationärer psychiatrischer Behandlung konnte die für den 30. Juni 2004 anberaumte Anhörung vorerst nicht stattfinden. Schliesslich hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004 direkt im Beisein des beigeordneten Rechtsvertreters an. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben eine Kurdin aus _______ - im Wesentlichen geltend, als Kind im Familienkreis sexuell belästigt worden zu sein. Ihr Vater sei Mitglied der Baath- Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe er fliehen müssen. In der Folge hätten seine Feinde bei ihnen zuhause Razzien durchgeführt, die Anwesenden bedroht und nach dem Vater gefragt. Im Zeitraum März/April 2003 bis August 2003 hätten ungefähr acht bis zehn solche Razzien stattgefunden. An diesen seien zum Teil auch die Amerikaner beteiligt gewesen. In Anbetracht dieser Sachlage habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, mit N. und ihrem Bruder S. im August 2003 zu einem Cousin ihres Vaters respektive einem Onkel ins Dorf _______ begeben. Besagter Onkel habe sie und N. unter Drohungen dazu zwingen wollen, zwei seiner Söhne zu heiraten. Sie sei geschlagen worden. Einer der Söhne habe versucht, sie zu vergewaltigen. Ihre Mutter sei gezwungen worden, das Haus zu verlassen. Wegen der geschilderten Situation habe die Beschwerdeführerin das Haus später ebenfalls verlassen und sei zusammen mit N. und ihrem Bruder S. in die Türkei gereist. Dort hätten sie den Kontakt zu S. verloren. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 ersuchte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin das Bundesamt um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik _______ vom 10. September 2004, einen weiteren Arztbericht vom 23. Dezember 2004 und eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) zu den Akten. E. Am 11. November 2004 liess die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführen. Ein entsprechender Bericht wurde am 13. Mai 2005 erstellt und am 6. September 2005 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 gewährte das Bundesamt der Vertretung der Beschwerdeführerin die am 29. Oktober 2004 beantragte Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

3 und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Teil ihres Entscheids damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für die Ausreise angesehen werden könnten, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Die weiteren Vorbringen seien unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin mache dieselben Fluchtgründe geltend wie ihre Schwester N. Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei im N. betreffenden Entscheid ausführlich begründet worden. Entsprechend könnten auch ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Im Weiteren entbehrten die Darlegungen der Beschwerdeführerin jeglicher Substanz. H. Mit Beschwerde vom 8. März 2006 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester N. (D 5355/2006). Die Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Es sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Verfahrensakten ihres Bruders S. gewährt worden sei. Diese Akten seien vorliegend zur Entscheidfindung verwendet worden. Im Gegensatz zu N. sei sie überhaupt nicht auf Widersprüche in ihren Aussagen im Vergleich zu denjenigen von S. hingewiesen worden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sei nicht möglich. Ferner sei anlässlich sämtlicher Anhörungen ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch über frauenspezifische Fluchtgründe nicht frei äussern können. Entsprechend sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden. Eine erneute Anhörung sei unabdingbar. Im Weiteren sei die Einsicht in angeblich interne Akten der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Gemäss ihren Schilderungen werde die Beschwerdeführerin wegen der damaligen Tätigkeit ihres Vaters für die Baath-Partei behelligt. In Anbetracht der Situation vor Ort liege eine asylrelevante staatliche (Reflex)Verfolgung vor. Die Behelligungen durch den Onkel und dessen Familie in Scharia stellten eine geschlechtspezifische Verfolgung durch Dritte dar, welche wiederum dem Staat angelastet werden müsse. Dies treffe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch für die in der Kindheit erlittenen sexuellen Übergriffe zu. Sie habe dabei ihre Jungfräulichkeit verloren und müsse aufgrund der Situation vor Ort im Falle einer Eheschliessung nach wie vor damit rechnen, durch den Ehemann deswegen behelligt zu werden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denen ihres Bruders seien mutmasslich darauf zurückzuführen, dass S. in Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe, da er nicht dort, sondern in der Schweiz einen Asylantrag hätte stellen wollen. Die einzige Falschaussage der Beschwerdeführerin beziehe sich auf den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, welche nicht im Juni, sondern bereits ungefähr im März 2004 erfolgt sei. Die übrigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Die vom Bundesamt aufgelisteten weiteren Ungereimtheiten seien bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle nicht vorhanden beziehungsweise

4 nicht wesentlicher Natur oder auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zu präzisieren sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter, sondern bei ihrer Stiefmutter aufgewachsen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Einsicht in weitere Verfahrensakten ab. Diese seien vom Bundesamt zu Recht als intern qualifiziert und nicht ediert worden. Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester wurde eine Koordination in Aussicht gestellt. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. Die Einsicht in Verfahrensakten des Bruders wurde in Form von Protokollauszügen gewährt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ARK habe der Beschwerdeführerin am 22. März 2006 Einsicht in die beigezogenen Akten von S. gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf hin nicht vernehmen lassen. Aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage habe sodann kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam zu befragen. K. Mit Replik vom 17. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Nach auszugsweisem Erhalt der Akten von S. müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass dieser in Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei durch die Ereignisse im Irak schwer traumatisiert. Ihr vormaliger Rechtsvertreter hätte bei der Anhörung darauf bestehen müssen, dass die Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam angehört worden wäre. Sie sei bereits zweimal im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der psychiatrischen Klinik _______ stationär aufgenommen worden. Es bleibe bis jetzt unklar, ob die Beschwerdeführerin alle relevanten Ereignisse habe darlegen können. Der Eingabe lag eine Kopie des bereits eingereichten Austrittsberichts der psychiatrischen Klinik _______ vom 10. September 2004 und ein Bericht derselben Klinik vom 21. April 2006 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

5 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzungen begangen habe, indem die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert worden sei, die Begründungspflicht verletzt und schliesslich der Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. 4.2 Aufgrund der Protokolle ergeben sich tatsächlich verschiedene Hinweise, die eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team aufgedrängt hätten. Allerdings hat weder der anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Hilfswerkvertretung Einwände gegen die Anhörung angebracht. Insbesondere aber verzichtete die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich, ihre Fluchtgründe in einem männerfreien Befragungsteam vortragen zu können (A 25/21, S. 8 und 21). Sie empfand offenbar eine erneute Vorladung als zu belastend, was angesichts des schlechten psychischen Zustands der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint. Ein entsprechendes Vorgehen beziehungsweise der Verzicht auf eine ergänzende Befragung durch die Vorinstanz lässt sich dann rechtfertigen, wenn der Sachverhalt als genügend erstellt erscheint. Zweifellos war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über ihre schrecklichen Erlebnisse in ihrer Kindheit im Detail zu berichten. Nachdem die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse

6 jedoch nicht in Frage gestellt wurde, durfte die Vorinstanz - nicht zuletzt auch im Interesse der Beschwerdeführerin - auf eine ergänzende Befragung verzichten. Auch in Bezug auf die versuchten Übergriffe des Cousins kurz vor der Ausreise erscheint der Sachverhalt im Sinne der nachfolgenden Erwägungen als genügend erstellt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin entsprechende Übergriffe erlebt haben sollte, vermöchte dies angesichts der im Übrigen unglaubhaften Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen, weshalb der Antrag auf Rückweisung und erneute Befragung abzuweisen ist. Anzufügen ist, dass dem Protokoll der Bundesanhörung entgegen den Beschwerdevorbringen keine Hinweise, wonach auf die Übersetzung zurückzuführende Verständigungsprobleme aufgetreten seien, zu entnehmen sind; die Beschwerdeführerin muss sich somit bei ihren Aussagen behaften lassen (vgl. A 25/21, S. 16 oben). 4.3 Auch der Vorwurf der mangelnden Begründung trifft ins Leere. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, die Vorinstanz habe Umstände, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, nicht genügend berücksichtigt. 4.4 Aufgrund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Doktrin sind Asylsuchende praxisgemäss mit den Aussagen anderer Personen zu konfrontieren, sofern diese den eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anhörung mit den Widersprüchen zu den Aussagen der Schwester konfrontiert, dagegen nicht mit denjenigen des Bruders S. Im vorliegenden Verfahren vermag dies jedoch nicht wie bei der Schwester N. zu einem (heilbaren) Verfahrensmangel zu führen, zumal in der angefochtenen Verfügung die entsprechenden Widersprüche nicht direkt als Unglaubhaftigkeitsmerkmal vorgebracht wurden. Zwar werden diese Widersprüche durch die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Aussagen von N. seien wegen Abweichungen zu Aussagen von S. unglaubhaft, indirekt relevant. Dies betrifft aber Widersprüche zwischen den Aussagen von N. und S., mit denen die Beschwerdeführerin als Dritte ohnehin nicht hätte vorgängig konfrontiert werden können. Diesem Umstand wurde sodann im Verfahren der Schwester, das mit heutigem Datum ebenfalls abgeschlossen wird, genügend Rechnung getragen. Auf Beschwerdeebene wurden die entsprechenden Aussagen von S. sodann offengelegt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht auszugehen. Schliesslich wurde bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A6/1, A 19/1, A 20/1, A 32/1 und A 37/2 zu Recht verweigert; auf die dortige Begründung kann verwiesen werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird bereits dadurch entscheidend beeinträchtigt, dass die Aussagen ihrer Schwester und Fluchtgefährtin N. mit Urteil heutigen Datums vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für unglaubhaft erachtet werden. Auch blieben die Vorbringen der

7 Beschwerdeführerin insgesamt vage, unsubstanziiert und zum Teil ungereimt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift nichts stichhaltiges entgegengebracht werden konnte. Zu berücksichtigen ist zwar der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihr im Zeitpunkt der Befragungen noch jugendliches Alter. Wäre sie aber tatsächlich aus den von ihr und ihrer Schwester genannten Gründen aus dem Heimatland ausgereist, hätte gleichwohl eine Schilderung der Ereignisse, welche eher den Eindruck von tatsächlich Erlebtem in der geltend gemachten Form vermittelt haben würde, erwartet werden können. Ein solcher Eindruck entsteht jedoch nach Durchsicht ihrer Befragungsprotokolle auch in Anbetracht ihrer vorerwähnten Situation nicht. So muten ihre Schilderungen zu Beginn der Anhörung ausgesprochen vage an, und die Vermutung, dass sie sich im geltend gemachten Zeitraum gar nicht vor Ort aufhielt, erfährt bereits in diesem Lichte besehen eine gewisse Berechtigung (A 25/21, S. 2 f.). Ihre Schilderung der Razzia, anlässlich welcher S. hätte mitgenommen werden sollen, ist sodann als realitätsfremd zu bezeichnen. Da alle zu weinen begonnen hätten, habe ihr Bruder schliesslich nicht mitgehen müssen (A 25/21, S. 6). Sollten aufgrund der angeblichen Führungsfunktion des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath- Partei tatsächlich dessen Gegner vorgesprochen haben, hätten sie sich allein wegen des Weinens der Anwesenden kaum von ihrem Vorhaben abbringen lassen, zumal der Vater der Beschwerdeführerin gemäss Schilderungen von N. angeblich viele Personen ermordet haben soll. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin auch den Zwang der Familie zur Heirat in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft zu machen. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Ort ihres Aufenthaltes zu beschreiben, den Familienverband im Vergleich zu ihrer Schwester übereinstimmend darzustellen oder den Namen des für sie bestimmten Ehemannes zu nennen. Auch dass die Mutter, ohne sich zu verabschieden, gegangen sei und die Kinder ohne Nachricht gelassen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Einmal führt die Beschwerdeführerin dann auch recht vage aus, der Onkel habe gesagt "nach islamischen Gesetz dürften sie nicht bei ihm bleiben, wenn sie nicht einen der Söhne heirateten" (A 25/21 S. 9), was nicht auf einen Zwang im Sinne des Asylrechts hinweist. Auch dass der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern unter den gegebenen Umständen die Flucht derart leicht gelungen wäre, ist nicht glaubhaft. Die eingereichten Berichte der Klinik _______ vom 10. September 2004 sowie 21. April 2006 und die weiteren ärztlichen Unterlagen rechtfertigen keine andere Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal sich die darin enthaltenen Aussagen nur in beschränktem Umfang auf die fluchtauslösenden Ereignisse beziehen und Arztzeugnisse grundsätzlich nur das Bestehen einer psychischen Krankheit feststellen können, nicht jedoch deren Ursache. Möglicherweise haben sich gewisse Zwiste und Vorfälle in der Grossfamilie der Beschwerdeführerin tatsächlich ereignet, und die von ihr ferner erwähnte desolate Sicherheitslage im Irak ist unbestritten. Solchen Umständen ist jedoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Die von ihr geschilderte zielgerichtete Verfolgung wegen der angeblichen politischen Vergangenheit ihres Vaters vermochte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten indes ebenso wenig glaubhaft zu machen wie die Behelligungen in der Grossfamilie vor der Ausreise in der geltend gemachten Form.

8 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Erlebnisse in der Kindheit ist folgendes festzuhalten: Die damaligen sexuellen Übergriffe von Freunden des Vaters auf die Beschwerdeführerin sind, wie bereits erwähnt, nicht in Zweifel zu ziehen und es ist mehr als nachvollziehbar, dass die psychische Verarbeitung solcher Erlebnisse die Beschwerdeführerin schwer belasten. Die erwähnten Übergriffe durch Dritte lagen im Zeitpunkt der Ausreise jedoch bereits viele Jahr zurück und waren abgeschlossen. Die Ausreise hat nicht stattgefunden, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse weiterhin bedroht fühlte. Damit ist der Kausalzusammenhang klar unterbrochen und es kann diesbezüglich bereits deshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführerin deswegen seitens eines möglichen zukünftigen Ehemannes Probleme bekommen könnte, ist zu hypothetisch, als dass in diesem Sinne eine objektiv begründete Furcht angenommen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wegweisungsvollzug Rechnung getragen wird. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Angesichts dieses Umstandes erübrigen sich zur Zeit Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006

9 [VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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