Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5353/2016
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi; mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
D-5353/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 15. Juli 2015 aus dem Heimatland über C._______, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 10. August 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zusammen mit seinem Bruder W. M. (N […]) ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung vom 10. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewiesen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 10. August 2015 ergab, dass er am 27. Juli 2015 in Griechenland daktyloskopiert worden war. Am 11. August 2015 fand die Befragung zur Person im EVZ (…) statt, in welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands oder Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren (infolge der geltend gemachten Einreise über Ungarn sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer in Griechenland) gewährt wurde. B. Am 21. August 2015 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) und beschied, er sei per 25. August 2015 an die Migrationsbehörden des Kantons B._______ zu weisen. C. Am 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Familienbuches ein. D. Mit Schreiben vom 17. November 2015 wurde der Beschwerdeführer über die Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens informiert. E. Am 1. Juni 2016 beantwortete das SEM ein „Gesuch Familiennachzug“ des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2016 (Eingangsstempel SEM) betreffend in C._______ lebende Familienangehörige unter Hinweis auf das noch hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG negativ.
D-5353/2016 F. Am 29. Juni 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. G. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe in E._______ gearbeitet und dort mit seiner Frau und den beiden Kindern gelebt, bis sein Haus bei Bombenangriffen zerstört worden sei und er mit der Familie nach D._______ gegangen sei. Wegen der Teilnahme an einer Kundgebung (zum Jahrestag des Giftgasangriffs auf die kurdische Stadt Halabja durch das irakische Saddam-Regime) am 16. März 2002 beziehungsweise 2004 sei er aufgrund von Geheimdienst-Fotos identifiziert, festgenommen und inhaftiert worden. Nach drei Jahren sei er durch Zahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Ihm seien seine zivilen und militärischen Rechte aberkannt worden. In der Folge habe er deshalb keinen selbständigen Beruf mehr ausüben dürfen, sondern nur noch illegal mit dem Verdienst eines Tagelöhners arbeiten können. Er habe deshalb seine Familie nicht mehr ernähren können. Nach der Aberkennung seiner zivilen und militärischen Rechte sei er einige Zeit zum (illegalen) Arbeiten in den Libanon gegangen. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern aus Syrien ausgereist und habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern in F._______ gelassen. Zusammen mit seinem Bruder sei er von C._______ in die Schweiz gereist. H. Mit Verfügung vom 5. August 2016 (eröffnet am 9. August 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aberkennung der militärischen und zivilen Rechte sowie zu Inhaftierungen hielten angesichts der Widersprüche, Unsubstantiiertheiten und fehlenden Handlungslogik den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem stellten die behauptete Inhaftierung und geltend gemachte Aberkennung der zivilen und militärischen Rechte sowie die Auswirkungen des Krieges samt materiellen
D-5353/2016 Schadenseinbussen Nachteile dar, die auf die allgemeine Gewaltsituation zurückzuführen seien, aber keine asylrechtlich relevanten konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung enthielten. Des Weiteren liege auch die behauptete dreijährige Haft zum Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurück und stelle insofern keinen asylrelevanten Auslöser der Ausreise dar. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2016 (Poststempel: 5. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und legte eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2016 bei. In der Beschwerdebegründung wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und einzelne Widersprüche werden auf vermeintliche Verständnisprobleme des Dolmetschers in der Anhörung zurückgeführt, weshalb letztere zu wiederholen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5353/2016 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, da die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5353/2016 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung die Sachverhaltsdarstellungen in der Befragung und der Anhörung gegenüber und wies auf die erheblichen Widersprüche zwischen den Aussagen in diesen Befragungen hin. Die Aberkennung der zivilen und militärischen Rechte sowie die mehrfachen Inhaftierungen seien zweifelhaft, da chronologische Ungereimtheiten sowie unlogische, realitätsferne und unsubstantiierte Aussagen vorhanden seien. Die Versuche des Beschwerdeführers, die zeitlichen Ungereimtheiten und die Unvereinbarkeit der Aussagen in der Anhörung mit denen aus der Befragung zu erklären, vermöchten nicht zu überzeugen und seien zudem aktenwidrig. Die geltend gemachten kriegsbedingten Nachteile (die Inhaftierung, die Aberkennung seiner Rechte, die materiellen Einbussen durch den Krieg) seien überdies asylrechtlich nicht relevant, da es an der zeitlichen Kausalität für die Ausreise fehle und diese Nachteile keine gezielten Verfolgungshandlungen darstellten. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte gegen den Vorwurf der Widersprüchlichkeit, Realitätswidrigkeit und Unsubstantiiertheit der Aussagen ein, er habe während der Anhörung zuerst den kurdischen Dialekt des Übersetzers nicht verstanden, weshalb er mit dem Dolmetscher vereinbart habe, die Anhörung auf Arabisch weiterzuführen. Allerdings habe dies zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer zwar den Übersetzer, dieser aber den Beschwerdeführer nicht mehr verstanden habe. Daher weise das Protokoll der Anhörung Lücken und chronologische Ungereimtheiten auf, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in der Befragung und der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet und habe klar seine Asylgründe zum Ausdruck bringen können. Er habe nachweisen können, dass er mehrfach verhaftet worden sei und ihm seine militärischen und zivilen Rechte entzogen worden seien. 5.3 Vorab ist auf die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten einzugehen, die bei der Anhörung bestanden hätten, weshalb diese zu wiederholen sei. Die behaupteten Probleme des Dolmetschers in der Anhörung nach dem vermeintlich stattgefundenen Wechsel ins Arabische widersprechen den aufgenommenen Aussagen im Anhörungsprotokoll. Vielmehr wurde die Anhörung laut Protokoll durchgehend in Kurmanci geführt und rückübersetzt, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A22, S. 10). Auch erklärte der Beschwerdeführer gleich anfangs, den Dolmetscher auf Kurmanci gut zu verstehen (vgl. act. A22, S. 1). Ganz explizit
D-5353/2016 fragte der Dolmetscher den Beschwerdeführer, ob es ein Problem mit der Sprache gebe, ob er lieber Arabisch sprechen würde (diese Sprache wurde gemäss Befragungsprotokoll für die Anhörung als genügend erachtet [vgl. A7, S. 4, Ziff. 1.17.02]). Es scheint kein Problem vorgelegen zu haben, da die Befragung laut Protokoll dann auf Kurmanci weitergeführt wurde (vgl. act. A22, S. 3). Von sprachlichen Schwierigkeiten ist umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer in der Befragung – diese wurde zwar in Arabisch durchgeführt – angab, seine Muttersprache sei Kurmanci (vgl. act. A7, S. 4, Ziff. 1.17.01). Der Beschwerdeführer hat sich somit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Wiederholung der Anhörung rechtfertigen würden, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 5.4 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft zu erachten sind und es überdies einzelnen Vorbringen auch an Asylrelevanz fehlt. Insgesamt unterscheiden sich die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in der Befragung und der Anhörung erheblich. Zwar sagte der Beschwerdeführer jeweils aus, er sei wegen der Teilnahme an einer kurdischen Gedenkfeier zum 16. März (die Jahreszahl variiert in den Aussagen) für drei Jahre in Haft gehalten und ihm seien anschliessend die zivilen und militärischen Rechte aberkannt worden, was wirtschaftliche Nachteile für ihn zur Folge gehabt habe. Hauptausreisegrund soll für ihn die Aberkennung seiner politischen und militärischen Rechte im Jahre 2004 gewesen sein. So sagte er auch in der Anhörung aus, nach dem Entzug seiner Rechte habe er eigentlich ausreisen wollen, aber damals sei dies nicht möglich gewesen (vgl. act. A22, S. 3). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, liegt dieser Vorfall zum Zeitpunkt der Ausreise ohnehin bereits viele Jahre (sogar über zehn Jahre) zurück, weshalb es an sachlicher und zeitlicher Kausalität für die im Juli 2015 erfolgte Ausreise fehlt. Indessen unterscheidet sich das dem erwähnten Vorfall zugrunde liegende vermeintliche politische Profil des Beschwerdeführers in den Befragungen deutlich. Gemäss Angaben in der Befragung sei er nicht politisch aktiv und auch nicht Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Nur an diesem kurdischen Gedenktag habe er teilgenommen (vgl. act. A7, S. 8). Allein wegen dieser Teilnahme sei er verhaftet worden. Nach Aussagen in der Anhörung seien ihm die zivilen und militärischen Rechte wegen der „Politik und der Partei“ aberkannt worden. Seine politisch engagierten Brüder und er seien
D-5353/2016 gegen die Regierung gewesen (vgl. act. A22, S. 6). Angesichts seines politischen Profils sei er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und mit anwaltlicher Hilfe und durch Zahlung eines grossen Geldbetrages nach drei Jahren freigelassen worden (vgl. act. A22, S. 3, 6). Zudem erwähnte er in der Anhörung erstmals, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten (nach Angaben in der Befragung war er nicht politisch aktiv, siehe oben), der Teilnahme an Demonstrationen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Kurdische Arbeiterpartei) und der finanziellen Unterstützung dieser Partei sogar mehrfach, manchmal auch für zehn Monate, inhaftiert gewesen sei (vgl. act. A22, S. 6, 7). Als er drei Jahre in Haft gehalten worden sei, sei er wegen dieser vorherigen Festnahmen zu 15 Jahren Haft verurteilt worden (vgl. act A22, S. 7). Auch seien bei ihm vor der letzten Verhaftung Bücher und Broschüren gefunden worden (vgl. act. A22, S. 7). Nach Angaben in der Befragung beruhte die Verhaftung, wobei nur diese eine geltend gemacht wurde, auf der Identifizierung durch ein Foto, auf welchem der politisch inaktive Beschwerdeführer bei der Veranstaltung abgebildet gewesen sei (vgl. act. A7, S. 8). Auch habe die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung am 16. März mit anschliessender Verhaftung nach Ausführungen in der Befragung im Jahr 2004 stattgefunden (vgl. act. A7, S. 8), nach Aussagen in der Anhörung wahrscheinlich im Jahr 2002 beziehungsweise vor ungefähr zwölf Jahren (2004), als er 23 oder 24 Jahre gewesen sei (was gemäss seinem Geburtsdatum vom 20. März 1982 im Jahre 2005 oder 2006 gewesen wäre (vgl. act. A22, S. 6). Überdies unterscheidet sich die Anzahl beziehungsweise der Aufenthaltsort seiner Brüder auch in den Protokollen. Nach Befragungsprotokoll habe er insgesamt vier Brüder (vgl. act. A7, S. 6), wobei sich drei der Brüder irgendwo in Syrien aufhielten und einer mit ihm ausgereist sei; nach Anhörungsprotokoll seien es insgesamt fünf Brüder, drei der Brüder lebten in seinem Heimatort D._______, einer befinde sich in F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers und einer sei mit ihm ausgereist (vgl. act. A22, S. 4). Die ausgeübten illegalen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie deren chronologische Abfolge und Zeitpunkte der damit verbundenen Auslandsaufenthalte unterscheiden sich in den Protokollen und bleiben unklar (vgl. act. A22, S. 8). So arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Befragungsprotokoll ohne Wissen der Behörden als Chauffeur in E._______ und
D-5353/2016 besass einen eigenen Bus, mit dem er Firmenangestellte transportierte, bis bei Bombardierungen der Bus und sein Haus in E._______ zerstört worden seien (vgl. act. A7, S. 4, 8). Wie in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt, stellen die kriegsbedingt erlittenen materiellen Nachteile keine gezielten Verfolgungshandlungen dar und sind zeitlich nicht kausal für die Ausreise, weshalb sie nicht asylrelevant sind. In der Anhörung bestritt er jedoch seine Tätigkeit als Chauffeur, er habe lediglich einen Bus gehabt (vgl. act. A22, S. 8). Nach Anhörungsprotokoll habe er, nach Entzug seiner Rechte, am Tag seiner Hochzeit (nach Familienbuch-Eintrag am 5. Februar 2009) zusammen mit seinem Schwager ein auf den Namen eines Kollegen registriertes Bekleidungsgeschäft mit Nähwerkstatt eröffnet, das er schon vorher heimlich geführt habe (vgl. act. A22, S. 5). Sein Laden sei vor den Unruhen, vor etwa sechs Jahren, von der Polizei geschlossen worden, wobei er festgenommen und nach drei Monaten freigelassen worden sei (vgl. act. A22, S. 4, 5). Auch hätten ihm andere Personen Geld nicht zurückgegeben, das er ihnen ausgeliehen habe (vgl. act. A22, S. 4). Sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung sagte er aus, dass er auch im Libanon illegal gearbeitet habe, allerdings unterscheiden sich Zeitpunkt und Dauer in den Protokollen (vgl. act. A7, S. 6; act. A22, S. 5, 6). Nach Befragungsprotokoll habe er sich nach dem Entzug seiner Rechte eineinhalb bis zwei Jahre dort jeweils für ein bis zwei Monate aufgehalten und sei jeweils nach Syrien zurückgekehrt (vgl. act. A7, S. 6). In der Anhörung brachte er erstmals vor, er sei zweimal im Libanon gewesen, nach dem zweiten Mal zu seinen Geschwistern zurückgekehrt, um dann (…) C._______ zu gehen, wo er etwa eineinhalb Jahre gearbeitet habe, bis er mit der Familie nach F._______ gegangen sei. Diesen C._______-Aufenthalt erwähnte er in der Befragung gar nicht. In der Befragung stellt er zudem als Ausreisegrund dar, dass er sich, nach dem Entzug der Rechte, immer wieder beim Geheimdienst habe melden müssen (vgl. act. A7, S. 8). Dies blieb in der Anhörung unerwähnt. Zudem nannte er nur in der Befragung als weiteren Ausreisegrund, dass er nicht in E._______ habe kämpfen wollen (vgl. act. A7, S.8). Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung die vorhandenen Widersprüche damit erklären will, dass er manches wie den Besitz des Geschäfts, die Umstände der Ladenschliessung, den langen C._______-Aufenthalt vor der Ausreise oder andere Festnahmen nicht erwähnt habe, weil er nicht gefragt worden sei (A22, S. 7, 8), überzeugt diese Argumentation nicht. Genauso wenig genügt seine Antwort, er habe nicht gewusst, ob er
D-5353/2016 in der Schweiz bleiben wolle, weshalb er nicht viel über sich erzählt habe (vgl. act. A22, S. 8) als Erklärung dafür, dass er erst in der Anhörung seine PKK-Unterstützungstätigkeit vorbrachte. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. act. A7, S. 2). Die eingereichten Dokumente vermögen den Entzug der militärischen und zivilen Rechte aus regimekritischen Gründen nicht zu belegen, da in dem in einer wenig lesbaren Kopie eingereichten Familienbuch zwar vermerkt ist, dass es diesen Entzug der Rechte gab, aber nur mit der Anmerkung „wegen kriminellen Verhaltens“. Auch lässt der vermerkte Entzug der Rechte noch keinen Schluss zu, ob der Beschwerdeführer und wie lange er allenfalls in Haft war. In der Befragung hatte er in Aussicht gestellt, Unterlagen, die sich in C._______ befänden, zu beschaffen, die seine Inhaftierung im Jahre 2004 und seine Verurteilung belegen könnten. Er habe neben dem Familienbuch ein eigenes Archiv über seine Verurteilung beziehungsweise Haft (vgl. act. A7, S. 8). In der Anhörung bestritt er tatsachenwidrig, vorher über ein Archiv gesprochen zu haben, er habe nur vom Familienbuch gesprochen (vgl. act. A22, 3). Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese unglaubhaft sind und überdies keine Asylrelevanz entfalten. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte kein regimekritisches Profil und Inhaftierungen infolge politischen Verhaltens vor der Ausreise glaubhaft machen. Die Entgegnungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im Zeitpunkt der Flucht drohte ihm somit, soweit ersichtlich, keine asylrelevante Verfolgung. Wie oben festgehalten, stellen die kriegsbedingten Nachteile, auch die erlittenen materiellen Einbussen, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 5.6 Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Fest-
D-5353/2016 stellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund seines als unglaubhaft zu erachtenden politischen Profils nicht anzunehmen ist, er würde als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.7 Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013
D-5353/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG respektive Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5353/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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