Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5351/2016
Urteil v o m 1 9 . November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
D-5351/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP) und am 8. Januar 2016 durch das SEM vertieft angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er stamme aus C._______ (Zoba D._______) und habe dort mit seiner Familie (Eltern und […] Geschwister) in einem eigenen Haus (dem Haus des verstorbenen Grossvaters) gelebt, wobei sein Vater, der Soldat sei, oft abwesend gewesen sei. Seine Eltern seien (…) und (…) respektive (…) und (…) Jahre alt. Seine Familie betreibe Landwirtschaft. Sie hätten Tiere gehabt und eigene Felder in E._______ bewirtschaftet. Er sei im Jahr 2002 in die Schule eingetreten, wobei er die erste Klasse wiederholt und die Schule dann durchgehend bis zum Ende der achten Klasse besucht habe. Danach habe er auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet. Als er an einem Abend im September 2012 auf dem Weg zu seiner in F._______ wohnhaften Schwester gewesen sei, sei er von Soldaten kontrolliert und mangels Vorlage eines Passierscheins für einige Stunden festgehalten worden. Danach sei er direkt in ein militärisches Ausbildungslager nach G._______ gebracht worden. Dort habe er während sechs Monaten ein militärisches Training absolviert. Anschliessend sei er nach H._______ transferiert worden. Er sei nur rund vier Stunden bei seiner Einheit geblieben und dann zu seiner in H._______ wohnhaften Tante väterlicherseits geflohen. Dies sei im April 2013 gewesen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bei der Tante sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ende Februar 2014 erfolgten Ausreise geblieben sei und seine Familie wieder in der Landwirtschaft unterstützt habe. Beziehungsweise er habe ab September 2012 in G._______ ein acht respektive neunmonatiges militärisches Training absolviert. Im Juni 2013 habe eine Abschlussfeier stattgefunden und er sei danach nach H._______ verlegt worden. Dort habe er sich drei Tage lang bei seiner Einheit aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich ohne Erlaubnis in einen Laden begeben und von dort aus seine Eltern angerufen. Diese hätten ihm die Telefonnummer seiner in H._______ wohnhaften Tante gegeben. Die Tante habe dann Kleider für ihn gekauft. Der Einkauf habe nur etwa eine Stunde gedauert und er sei danach in die Kaserne zurückgekehrt. Aufgrund des unerlaubten Fernbleibens sei er aber bestraft worden. Er sei gefesselt und
D-5351/2016 während zwölf Stunden so festgehalten worden. Als ihm für das Verrichten der Notdurft die Fesseln abgenommen worden seien, sei er aus der Kaserne geflohen und direkt nach C._______ zurückgekehrt. Nach der Desertion habe er mit seinen Vorgesetzten keinen Kontakt mehr gehabt, aber er sei auf dem Weg von C._______ zu seinen Feldern in E._______ unzählige Male auf Soldaten getroffen. Diese hätten ihn wiederholt geschlagen und ihm untersagt, mit seinen Tieren nach E._______ zu gehen. Die Regierung habe in E._______ eine Tourismusanlage errichten und ihn deshalb von dort vertreiben wollen, obwohl seine Tiere auf die dortige Nahrung angewiesen gewesen seien. An den letzten Kontakt mit den Soldaten könne er sich nicht erinnern; dieser liege weit zurück. Schlussendlich habe er seine Tiere aber verkaufen müssen. Zudem sei seine Mutter des „bösen Blickes“ verdächtigt worden. Er könne dies nicht näher beschreiben. Er wisse nichts darüber. Seine Mutter sei aber deswegen einmal geschlagen und bestohlen worden. Die Täter seien gerichtlich belangt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der Übergriff auf seine Mutter habe ihn getroffen. Auch er sei schikaniert worden. Mehrere Personen aus dem Heimatdorf, die er nicht namentlich benennen könne, hätten ihn beschimpft, bedroht und ihm den Weg versperrt. Es sei gesagt worden, er sei der Sohn der Frau mit dem „bösen Blick“. Ende Februar 2014 habe er Eritrea illegal verlassen. Via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 15. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Seine Eltern hätten die Reise, die rund 200‘000 Nakfa gekostet habe, finanziert. Respektive er habe weder seine Eltern noch sonst jemanden vorgängig über seine Ausreisepläne informiert. Er sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, seine Familie von hier aus ökonomisch unterstützen zu können. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt. Er sei gesund. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Taufschein, Kopien der Ausweise der Eltern, Schulzeugnis für das Schuljahr 2004/2005, Gerichtsdokumente der Mutter) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A17, A18, A22 und A23). B. B.a Mit Verfügung 4. August 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-5351/2016 B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen am 17. August 2016 bevollmächtigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. August 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im grossen Ganzen übereinstimmende Aussagen gemacht. Den zeitlichen Angaben dürfe nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, zumal er sich im Zeitpunkt der BzP erst eine Woche in der Schweiz aufgehalten und die Befragung für ihn eine Stresssituation dargestellt habe. Auf den Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zur Dauer der militärischen Ausbildung habe er plausibel erklären können, dass er nach einer sechsmonatigen Ausbildung noch drei Monate für die Anweisung der Neuankömmlinge zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Widersprüche betreffend den Aufenthalt bei der Tante in H._______ habe er anerkannt, dass es sich um einen Fehler seinerseits handeln könne. Dies zeige, dass er um richtige Angaben bemüht sei. Auch die Tatsache, dass er das Alter der Eltern habe korrigieren müssen, zeige, dass ihm zeitliche Angaben Mühe bereiten würden. Er habe die Razzia, bei der er für den Militärdienst rekrutiert worden sei, die militärische Ausbildung und den Transfer nach H._______ detailliert beschrieben. Zur Untermauerung des Aufenthalts in G._______ reiche er beiliegend zwei Bestätigungsschreiben von Kollegen vom (…) 2016 ein, die mit ihm in G._______ gewesen seien. Weil seine Mutter als Frau mit „bösem Blick“ gegolten habe, sei seine Familie Schikanen durch die Dorfbewohner ausgesetzt gewesen. Das SEM habe dieses Vorbringen zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert. Er habe gleich zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen. Dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, die Hintergründe in Worte zu fassen, sei nachvollziehbar, handle es sich doch
D-5351/2016 nicht um etwas Rationales, sondern um einen seit Generationen verankerten Glauben in der dortigen Gesellschaft. Die eingereichten Gerichtsdokumente würden den Angriff auf seine Mutter bestätigen und damit auch die familiäre Situation aufzeigen. Die persönlich erlittenen Schikanen (Beschimpfung, Versperren des Weges, Drohung) habe er beschrieben. Ökonomische Schwierigkeiten nach der Vertreibung von den Feldern in E._______ vermöchten zwar keine Asylrelevanz zu entfalten, seien aber bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea, die er glaubhaft geschildert habe. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und angesichts des Fehlens begünstigender Umstände als unzumutbar zu erachten. Er habe die Schule abgebrochen, keinen Beruf gelernt und stamme aus einer armen Bauernfamilie, die im Dorf nicht anerkannt werde und ihre Tiere habe verkaufen müssen. Von den nach wie vor in Eritrea lebenden Eltern und Geschwistern könne er keine finanzielle Unterstützung erwarten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer (kommentarlos) einen Bericht des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA) zu Äthiopien („Les Falashas, Juifs d’Ethiopie“) vom 25. Mai 2016 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungsweise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2017.
D-5351/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5351/2016 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die
D-5351/2016 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 5.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Desertion aus dem eritreischen Militärdienst im April respektive Juni 2013 vermögen nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich hinsichtlich der Frage der Absolvierung einer militärischen Grundausbildung in G._______ und anschliessender Desertion aus H._______ in erhebliche Widersprüche. Der in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers, zeitlichen Angaben sei kein grosses Gewicht beizumessen respektive seine widersprüchlichen Zeitangaben würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, kann nicht gefolgt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er generell Mühe mit Daten habe, vermag die in wesentlichem Masse voneinander abweichenden zeitlichen Angaben nicht zu erklären. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an exakte Daten zu erinnern vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Ablauf der Ereignisse und deren zeitliche Relationen kohärent hätte schildern können. Der Beschwerdeführer passte seine Angaben jedoch jeweils erst auf entsprechenden Vorhalt der Widersprüche an. Auch der Einwand, er sei bei der BzP gestresst gewesen und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren, vermag die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Dieser Einwand findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A6 S. 8), und er bestätigte, nach erfolgter Rückübersetzung, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen (vgl. A6 S. 9). Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, die Desertion des Beschwerdeführers aus dem eritreischen Militärdienst und eine ihm diesbezüglich drohende Verfolgung in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Der mehrmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Desertion im April 2013 respektive Juni 2013 zuhause in C._______ bis zur erst am 22. oder 23. Februar 2014 erfolgten Ausreise spricht gegen die vorgebrachte behördliche Suche nach ihm,
D-5351/2016 wäre doch anzunehmen, dass es den militärischen Behörden in all diesen Monaten gelungen wäre, den Beschwerdeführer aufzugreifen, zumal er sich nicht versteckt habe, seiner Arbeit wie üblich nachgegangen sei und unzählige Male auf dem Weg von C._______ zu den Feldern in E._______ mit Militärangehörigen direkten Kontakt gehabt habe. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 eingereichten gleichlautenden Schreiben zweier Kollegen vom (…) 2016 (gleichzeitiger Aufenthalt mit dem Beschwerdeführer in einem Militärcamp in G._______ in einem nicht näher spezifizierten Zeitraum in den Jahren 2012-2013), sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen; diese sind nicht geeignet, eine Desertion des Beschwerdeführers aus dem eritreischen Militärdienst respektive eine diesbezügliche behördliche Verfolgung seiner Person zu belegen. Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem am 15. August 2017 eingereichten Bericht des OFPRA vom 25. Mai 2016 zu erbringen, der keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers erkennen lässt. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise aus Eritrea aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. So gab der Beschwerdeführer denn auch an, hauptsächlich aus ökonomischen Gründen ausgereist zu sein (vgl. A6 S. 7). 5.1.2 Hinsichtlich der erstmals bei der Anhörung vorgebrachten Schikanierung durch Dorfbewohner wegen der Mutter mit „bösem Blick“ ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglich gegen ihn gerichtete (Reflex-)Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses darzulegen vermag. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile vermögen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Verfolgung und gerichtlichen Verurteilung der Personen, welche seine Mutter tätlich angegriffen und bestohlen hätten, eine in dieser Hinsicht bestehende Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden erkennen. 5.1.3 Die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers respektive seiner Familie vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
D-5351/2016 5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
D-5351/2016 sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, vor der Ausreise aus dem Militärdienst desertiert zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1.1). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5351/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch (oder allenfalls erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde.
D-5351/2016 7.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.2.4 Aufgrund des Gesagten führt eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-5351/2016 7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
D-5351/2016 Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge acht Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (Eltern und Geschwister in C._______ [vgl. A6 S. 4 f.], Geschwister in F._______ [vgl. A22 S. 4 F23], weitere Verwandte in Eritrea [vgl. A6 S. 5 [Aufzählung]). Die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (familieneigenes Haus in C._______ [vgl. A22 S. 3 F19 f.]). Zudem gab der
D-5351/2016 Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie Landwirtschaft betreibe und er über entsprechende Erfahrung als Bauer verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 8. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
D-5351/2016 Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 8. September 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend des in der Verfügung vom 8. September 2016 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1593.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5351/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1593.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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