Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5349/2014
Urteil v o m 3 0 . März 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
D-5349/2014 Sachverhalt: A. Der angebliche Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (B._______), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat im Januar 2005. Über den Sudan, Libyen und Italien gelangte er am 27. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Die Beschwerdeführerin – eine sich gegenwärtig im Sudan aufhaltende, eritreische Staatsangehörige – ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2012 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Heiratsurkunde vom 25. August 2012 sowie ihre Taufbescheinigung – beide in Kopie – zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 machte die Beschwerdeführerin auf ihre schwierigen Lebensumstände im D._______ Lager im Sudan aufmerksam und führte aus, dass sie daran gehindert werde, nach E._______ zurückzukehren. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand und führte aus, es gebe immer wieder Entführungen mit Lösegeldforderungen. E. Mit Schreiben vom 9. September 2013 beantwortete das BFM die Eingaben und führte aus, für das mit Eingabe vom 19. September 2012 eingereichte Gesuch um Familienzusammenführung könne infolge hoher Geschäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden. F. Mit Eingabe vom 3. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand.
D-5349/2014 G. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde sie mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, innert Frist nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer familiären Situation in Eritrea, allfälligen Familienangehörigen im In- und Ausland, insbesondere auch in der Schweiz, ihrer Situation in Eritrea und im Sudan und zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 15. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Fragenkatalog des BFM und reichte eine Vollmacht ein. I. In ihren Eingaben vom 19. September 2012 und 15. April 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus familiären Gründen habe sie ihre Ausbildung im Winter 2009 abgebrochen, woraufhin sie einen Marschbefehl erhalten habe. Sämtliche Versuche zu erklären, dass sie ihre Ausbildung nur deshalb abgebrochen habe, um ihre schwer kranke Mutter pflegen zu können, seien gescheitert. Deshalb sei sie im Februar 2010 in den Sudan geflohen. Sie habe sich beim UNHCR registrieren lassen und zunächst für etwa fünf Monate im D._______ Lager gelebt. Aufgrund der schlechten Sicherheitssituation sei sie später nach E._______ gezogen. Dort habe sie zunächst die Schwester ihres Ehemanns und über diese dann später per Telefon und E-Mail den in der Schweiz wohnhaften Ehemann kennengelernt. In E._______ lebe sie allein ohne Verwandte und komme nur dank der finanziellen Unterstützung ihres Ehemanns über die Runden. Zudem habe sie gesundheitliche Beschwerden, da sie an Bauchund Rückenschmerzen leide, wobei sie deshalb auch in medizinischer Behandlung sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren UN- HCR Flüchtlingsausweis, die Identitätskarten ihrer Eltern und ein ärztliches Zeugnis zu den Akten, wonach sie an einer Infektion des Unterleibs leide,
D-5349/2014 mit Medikamenten behandelt werde und gut auf die Therapie anspreche, sich jedoch noch nicht komplett erholt habe (alles jeweils in Kopie). J. Mit Eingabe vom 21. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. K. Mit Verfügung vom 28. August 2014 – eröffnet am 30. August 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. M. Am 23. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG später befunden werde, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und stellte fest, das Risiko einer Deportation für eritreische Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert worden seien, sei gering. Aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin konkret von einer Rückschaffung bedroht wäre.
D-5349/2014 P. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Q. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, sie sei krank und der Arzt habe bisher kein Medikament gefunden, welches ihr wirklich helfen würde. Zudem sei ihr Ehemann in der Schweiz. Zur Stützung reichte sie den bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5349/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE D-103/2014 vom 21. Januar 2015). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 28. August 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die eher unsubstantiierten Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen nicht ausschliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen könne jedoch darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin in E._______ aufhalte, obwohl sie dem Flüchtlingslager D._______ zugeteilt worden sei. Es sei ihr zuzumuten, in dieses zurückzukehren oder beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation, einschliesslich ihrer gesundheitlichen, kritisch sein. In Bezug auf die Si-
D-5349/2014 cherheitssituation im D._______ Lager gelte es festzuhalten, dass die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien; auch betreibe das UNHCR in E._______ ein Büro und habe begonnen, eritreische Flüchtlinge in E._______ zu registrieren. Zudem habe sie offenbar auch die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe schliesslich auch hervor, dass sie sich seit mehreren Jahren in E._______ aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien demnach nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die weitgehende Unterstützung biete. Die Befürchtung, einreiserelevanten Nachteilen im Sudan ausgesetzt zu sein, werde als unbegründet erachtet. Sodann lebe ihre Schwägerin seit langer Zeit im Sudan, mithin davon auszugehen sei, sie sei nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrem Ehemann zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Da sie sich jedoch vor der Heirat nur über Telefon und Internet ausgetauscht und einander vorgängig nie getroffen hätten, könne nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. September 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass das Leben im Sudan für eritreische Flüchtlinge unzumutbar sei. Es komme immer wieder zu Entführungen und Deportationen, wobei für sie als alleinstehende Frau die Situation besonders schwierig sei. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen und würde nicht die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten. Schliesslich lebe ihr Ehemann in der Schweiz, sie liebten einander und möchten nun endlich zusammenleben dürfen. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
D-5349/2014 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch die vom BFM im Schreiben vom 9. April 2014 erwähnten begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihrem Gesuch vom 19. September 2012 (vgl. act. B1/6) schilderte die Beschwerdeführerin summarisch ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die in den erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2014 (vgl. act. B12/5) genügend beantwortet. 5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
D-5349/2014 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich der Leistung ihrer Militärdienstpflicht in Eritrea entzogen und sei aus Angst verhaftet zu werden in den Sudan geflohen (vgl. act. B12/5 S. 2). Demnach macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht sehr substantiiert ausgefallen seien. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im
D-5349/2014 Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus. 7.2 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 8. 8.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E- MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 8.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat – dem Sudan – auf und dies seit nunmehr rund sechs Jahren in E._______, wo sie beim UNHCR registriert ist. Sie macht geltend, das dortige Leben sei sehr schwierig. Indes unterlässt sie es auch auf Beschwerdestufe, dieses Vorbringen näher zu substantiieren und darzulegen, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar sein soll. Namentlich
D-5349/2014 äussert sie sich nicht substantiiert zu ihrer ganz persönlichen Lebenssituation in E._______. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in wenigen allgemeinen Aussagen. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort – wie in der Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht – in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. 8.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in E._______ aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge alleinstehende Frau in E._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in E._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, auf welche weiterführende medizinische Behandlung, welche über die medikamentöse Behandlung hinausgehen würde, die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in E._______ verwehrt wäre.
D-5349/2014 8.4 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend. Hier lebe ihr Ehemann, B._______. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann durch ihre in E._______ wohnhafte Schwägerin kennengelernt, wobei sie sich vor der angeblichen Heirat im August 2012 noch nie persönlich getroffen haben. Sie würden in regelmässigem Telefon- und E-Mailkontakt stehen. Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten weder näher dargelegt noch belegt wird, wie es am 25. August 2012 im Sudan zur Hochzeit zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ gekommen sein soll. Immerhin lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz und eine Hochzeit im Sudan wäre mit gewissen Aufwendungen verbunden gewesen. Als Beleg für die Heirat hat die Beschwerdeführerin zwar eine Heiratsurkunde mit einem Foto eingereicht. Allerdings liegt die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vor, wobei solche Dokumente im Sudan ohne weiteres leicht käuflich erworben werden können. Sodann ist der eingereichten Fotografie nicht zu entnehmen, ob es sich dabei tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Der Aufnahme sind keine Hinweise auf ein Aufnahmedatum oder einen Aufnahmeort zu entnehmen. Bei der vorliegenden Sachlage kann somit offen bleiben, ob die Heirat tatsächlich stattgefunden hat. Auf jeden Fall besteht zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die in Anbetracht der vorliegenden Umstände einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag. 8.5 Den in der Beschwerde respektive Replikeingabe vorgebrachten Ausführungen, das BFM habe keine Abwägung der verschiedenen Kriterien vorgenommen und der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht Rechnung getragen, kann nicht gefolgt werden, hat das BFM doch sämtliche im vorliegenden Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und ausgeführt, warum ihr der Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 8.6 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager D._______ zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwerdeführerin benötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
D-5349/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 10.2 Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren. Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 10.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-5349/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: