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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 D-5347/2009

31 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,438 mots·~17 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5347/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, angeblich geboren (...), Guinea, vertreten durch Isler Necmettin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5347/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang November 2008 Guinea auf dem Seeweg verliess, am 10. November 2008 in B. ankam, anschliessend illegal in die Schweiz einreiste und am 11. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. um Asyl ersuchte, dass er am 14. November 2009 im Rahmen der Kurzbefragung summarisch seine Asylgründe darlegte, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 wegen dringenden Verdachts des Verkaufs von Kokain im Zentrum für Asylsuchende D. kurzfristig festgenommen wurde, dass dem angeblich minderjährigen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass ihn das BFM am 17. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG im EVZ E. in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich und mehrmals mündlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsbürger von Guinea und am 15. November 1992 geboren, dass er sechs Jahre lang die Schule in F. besucht habe, dass seine Mutter als er zwei Jahre alt gewesen sei und sein Vater im Jahr 2006 gestorben seien, dass er in Guinea keine weiteren Verwandten habe, D-5347/2009 dass er im Herbst 2008 ein Mädchen (nachfolgend Geliebte genannt) getroffen habe, das damals 17 Jahre alt gewesen sei, dass die Geliebte den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er mit ihr ausgehen wolle, dass sie ihm gesagt habe, sie sei ledig, dass der Beschwerdeführer sie daraufhin mit nach Hause genommen und mit ihr geschlafen habe, dass als sie ihn ein weiteres Mal besucht habe, sie ihn um ein Foto gebeten habe und damit zu sich nach Hause gegangen sei, dass die Geliebte dem Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass sie mit einem Polizisten verheiratet gewesen sei, dass der Ehemann das Foto bei ihr entdeckt und gedroht habe, sie zu töten, falls sie ihm nicht sage, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, dass sie ihren Ehemann danach zum Haus des Beschwerdeführers geführt habe, dass der Ehemann mit dem Freund des Beschwerdeführers gesprochen und nach diesem verlangt habe, während der Beschwerdeführer das Haus unbemerkt habe verlassen können, dass als der Ehemann wieder gegangen sei, der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, dass ihn sein Freund anschliessend nach G. zu einem anderen Freund gebracht habe, dass sein Freund Leute kontaktiert habe, die im Hafen gearbeitet hätten und dem Beschwerdeführer beim Verlassen des Landes hätten behilflich sein sollen, dass der Beschwerdeführer sich nach drei Tagen zum Hafen begeben habe, sich dort habe verstecken können und auf einem Schiff Guinea verlassen habe, D-5347/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am 19. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten (keine solche besessen oder benötigt) und die Schilderung der Reiseumstände tatsachenwidrig, realitätsfremd sowie stereotyp seien und die Qualität von Schutzbehauptungen aufwiesen, dass diese Erkenntnisse durch seine unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben zu seiner Biografie zusätzlich untermauert würden, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe, seit seiner Geburt bis zum 12. Juli 2008 im Dorf H. gelebt zu haben, dass er indessen während der Anhörung behauptet habe, er habe nur bis zum Alter von zwei Jahren in H. gelebt und sei anschliessend in I. wohnhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer weiter während der Kurzbefragung dargelegt habe, am 12. Juli 2008 nach J. gegangen zu sein, er jedoch während der Anhörung diese Reise auf den 25. Februar 2008 terminiert habe, dass seine Aussagen auf eine Verschleierung seiner Identität und der wahren Reiseumstände hindeuteten, er die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen habe und die Nichtabgabe von Identitätspapieren bezweckte, eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts insbesondere auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft D-5347/2009 nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche in wesentlichen Bereichen aufwiesen und offenkundig als haltlos zu werten seien, dass er bei der Befragung zur Person dargelegt habe, seine Geliebte erstmals am 25. Oktober 2008 getroffen und die Ausreise am 1. November 2008 angetreten zu haben, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung jedoch behauptet habe, er habe sich bei der Kurzbefragung geirrt und seine Geliebte am 25. November 2008 zum ersten Mal getroffen, dass er erst auf mehrmaliges Vorhalten hin eingeräumt habe, die Monate November und Dezember verwechselt zu haben, dass man sich jedoch erfahrungsgemäss an zentrale und einschneidende Ereignisse konstant erinnere, dass schliesslich auch die Zeitangaben und der Ablauf des vermeintlichen Aufsuchens des Beschwerdeführers durch den Ehemann seiner Geliebten zwischen der Anhörung und der Befragung diametral abwichen, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass weder die politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal dort auch nach dem Militärputsch vom Dezember 2008 keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemeine Sicherheitslage stabil sei, D-5347/2009 dass aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprächen, dass die Angaben zu seiner Biografie in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft seien und insbesondere seine behauptete Minderjährigkeit in höchstem Masse anzuzweifeln sei, die Ausführungen zum Fehlen von Reisepapieren unglaubhaft seien und er es bis heute unterlassen habe, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, dass er bei der Kurzbefragung vom 14. November 2008 gesagt habe, er werde morgen 17 Jahre alt, dass diese Aussage jedoch nicht mit seinem geltend gemachten Geburtsdatum, dem 15. November 1992, zu vereinbaren sei, dass es daher offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Behörden hinsichtlich seines Alters zu täuschen versuche, dass wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgehalten habe, die Untersuchungsmaxime gewisse vernünftige Grenzen beinhalte und ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer finde, dass es der Behörde wegen eines die Mitwirkungspflicht verletzenden Verhaltens – beispielsweise die Weigerung zur Bekanntgabe der Identität oder der eindeutige Wille zur Verheimlichung wichtiger Angaben über die persönliche Situation – unmöglich sein könne, Abklärungen zu Personen vorzunehmen, die geeignet seien, eine minderjährige Asyl suchende Person in ihrem Heimatland aufzunehmen und diese Tatsache in diesem Zusammenhang kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Verhalten nicht damit belohnt werden dürfe, dass der betroffenen Person ein Aufenthaltsrecht gestützt auf ihre Minderjährigkeit eingeräumt werde, dass wegen der unglaubhaften Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen – der Beschwerdeführer behaupte, in Guinea keine Verwandten zu haben, was angesichts der traditionellen afrikanischen Gesellschaftsstruktur jedoch von der Hand zu weisen sei – dem BFM somit D-5347/2009 Grenzen gesetzt seien, die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu eruieren und angemessene Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten zu ergreifen, dass aufgrund seiner unglaubhaften Angaben jedoch von der Anwesenheit seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder in seinem Heimatland auszugehen sei, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen selbständigen jungen und gesunden Mann handle und auch sonst nichts für eine besondere Betreuungsbedürftigkeit infolge der vorgebrachten Minderjährigkeit spreche, dass deshalb dem Kindeswohl besser gedient sei, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein vertrautes familiäres Umfeld zurückkehre, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er es in einem ihm nicht vertrauten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer haben werde, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren, dass der Beschwerdeführer schliesslich sein ganzes Leben in Guinea verbracht habe, daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten bestens vertraut sei, was eine Reintegration bei der Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. August 2009 sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-5347/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5347/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, D-5347/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und detailliert auf die Zweifelhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers in erster Linie ausführlich mit den – von ihr zu Recht als widersprüchlich und unstimmig bezeichneten – Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen beziehungsweise Belangen seines Lebens auseinandersetzte, dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei zweifelhaft, weshalb entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer die angebliche Minderjährigkeit erneut bloss behauptet, dass demnach erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass das BFM ebenso überzeugend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen D-5347/2009 werden kann, zumal diese Erwägungen in der Beschwerde substanziell auch nicht ansatzweise bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Guinea im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis einer missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender persönlicher Unglaubhaftigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentlichen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft ergibt, dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen gemäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer offensichtlich ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungslage klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und allgemeine sowie nicht individuell verwertbare Ausführungen beschränkt, D-5347/2009 dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet D-5347/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea, welche sich seit dem Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer offenbar gesund ist sowie über eine langjährige Schulbildung und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt verfügt, dass in Anbetracht der offensichtlich haltlosen Gesuchsgründe zudem die Annahme, vor Ort bestehe für ihn nach wie vor ein gewisses soziales Netz oder bestünden zumindest soziale Anknüpfungspunkte, als gerechtfertigt erscheint, dass es im vorliegenden Fall unmöglich ist, diesbezügliche Abklärungen vor Ort zu treffen, da der Beschwerdeführer wegen der Nichtabgabe von Identitätsdokumenten und der diesbezüglichen Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich identifiziert werden kann, dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in Guinea verbracht hat, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen über Verfolgungsvorbringen und Ausreiseweg betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel bestehen, dass das BFM jedoch seine Verfahrenspflichten erfüllt hat und dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beigegeben hat – ihn also verfahrensrechtlich wie einen tat- D-5347/2009 sächlich Minderjährigen behandelt hat – , weshalb das Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gehört werden kann, dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5347/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 15

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