Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.12.2016 D-5344/2015

7 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,130 mots·~16 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5344/2015

Urteil v o m 7 . Dezember 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Eritrea, derzeit in Äthiopien, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).

D-5344/2015 Sachverhalt: A. B._______, der Bruder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ersuchte für diesen und einen weiteren Bruder bei der Vorinstanz am 11. April 2012 um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte B._______ im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in Eritrea im Krieg gewesen. Vor zirka (…) Jahren sei er in den Sudan geflüchtet, wo er sich in verschiedenen Lagern aufgehalten habe. Es bestehe keine Gewissheit, dass er im Sudan bleiben könne, beziehungsweise es könne sein, dass er nach Eritrea abgeschoben werde. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im Sudan habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM würden die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässige Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche Verfahren angewendet. Das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Weiter wies das SEM den Rechtsvertreter unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen Landessprache

D-5344/2015 oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde. In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klare Willensäusserung, mit der der Beschwerdeführer zu erkennen gebe, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Das SEM benötige daher eine selbständige Stellungnahme mit seiner persönlichen Unterschrift. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern C. Mit Schreiben vom 12. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum vorerwähnten Fragenkatalog ein. D. Aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. April 2015, wonach er sich mittlerweile in Äthiopien und nicht mehr im Sudan aufhalte, ordnete das SEM die Durchführung einer Botschaftsbefragung an. E. Anlässlich der Botschaftsbefragung vom 3. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen folgende Angaben: Während (…) habe er Militärdienst geleistet, sich indessen aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Im Jahr (…) habe er Eritrea erstmals Richtung Sudan verlassen wollen, sei aber an der Grenze festgehalten und inhaftiert worden. Während der Haft sei er gefoltert worden, wobei er seine C._______ verloren habe. Nach (…) habe man ihn vorzeitig entlassen. Einen Beweis seiner Inhaftierung könne er nicht beibringen, da man ihm nichts gegeben habe („They do not give you anything“). Am (…) habe er einen zweiten Fluchtversuch gestartet, worauf er am (…) nach Äthiopien gelangt sei, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert und ihm das Flüchtlingslager D._______ zugewiesen worden sei. Zurzeit lebe er in E._______ mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft. F. Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 14. August 2015 – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.

D-5344/2015 G. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm sei Asyl zu gewähren. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer vorbringen, seine Situation habe sich verschlechtert, weshalb er um baldige Entscheidung ersuchte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

D-5344/2015 1.4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 1.5. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1. Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die

D-5344/2015 Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 2.3. Gemäss Rechtsprechung schliesst im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – ungeachtet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe – zusätzlich auch eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 3. 3.1. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2. Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Be-

D-5344/2015 stimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 3.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seines Asylgesuchs vom 11. April 2012, mit Beantwortung des Fragenkatalogs vom 12. März 2015 sowie anlässlich der Botschaftsbefragung vom 3. Juli 2015 zu seinen Asylgründen geäussert. Damit ist den in E. 3.1 erwähnten Voraussetzungen Genüge getan. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wird als erstellt erachtet. 4. 4.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme sowie an der Botschaftsbefragung liessen darauf schliessen, dass dieser aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem (…) in Äthiopien auf, wo er sich vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. An der Befragung vom 3. Juli 2015 habe er zu Protokoll gegeben, dass er mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe und von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt werde. In Äthiopien werde er weder verfolgt noch habe er gesundheitliche Probleme, wolle aber nicht in Äthiopien bleiben, weil er dort nicht arbeiten dürfe. Das Leben in Äthiopien sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten aber keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz dar. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen – wie auch für den Beschwerdeführer – nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung

D-5344/2015 erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte seine Situation in Äthiopien kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe ein einziger Angehöriger des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl der Beschwerdeführer dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Im Ergebnis benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben. 4.2. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich sehr negativ verändert habe. So teile er sich eine Unterkunft mit mehreren Kollegen auf engstem Raum. Ohne Arbeitsbewilligung könne er kein eigenes Geld verdienen, womit er abhängig von seinem in der Schweiz lebenden Bruder sei. Sodann verweist er wiederholt auf die erlittenen Misshandlungen, beziehungsweise den Verlust mehrerer C._______, weshalb er unter starken Schmerzen im E._______ leide. Zudem verspüre er starke Schmerzen im F._______, welche die Folge einer G._______ im F._______ seien. Er leide sowohl körperlich als auch psychisch an den Folgen seiner (…) Inhaftierung in Eritrea nach seinem ersten Fluchtversuch. Laut Eingabe vom 13. Oktober 2016 habe sich seine Situation verschlechtert. 4.3. Vorliegend lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass er in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihm ein Verbleib im Drittstaat Äthiopien zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.4. Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl seiner Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber

D-5344/2015 gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit dem (…) in Äthiopien als vom UNHCR registrierter Flüchtling. Gemeinsam mit Landsleuten lebt er in einer Wohngemeinschaft und wird von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Zudem bringt er nicht vor, dass er dort aufgrund seiner ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde. Die schwierigen Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Äthiopien zu begründen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im E._______ und F._______) sind erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht worden und stehen in Widerspruch zu seinen anlässlich der Botschaftsbefragung gemachten Angaben, wonach er aktuell keine gesundheitlichen Probleme habe, und dabei lediglich auf eine in der Vergangenheit liegende H._______ hinwies. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Sie sind ohnehin nicht belegt. Indessen ist festzuhalten, dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit offen steht, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stellt nämlich in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden, zumal in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 die darin erwähnten Schwierigkeiten nicht substanziiert wurden. 4.5. Weiter kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz in Form seines in der Schweiz lebenden Bruders führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage ist zuzustimmen, zumal die durch die verwandtschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstellt. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. 4.6. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den in Äthiopien gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin

D-5344/2015 in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5344/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-5344/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2016 D-5344/2015 — Swissrulings