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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 D-5343/2009

31 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,358 mots·~12 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Kostenen...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5343/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, (...), Moldawien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5343/2009 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen brachte er im Wesentlichen vor, er sei in B._______/Transnistrien als Sohn einer moldawischen Mutter und eines russischen Vaters geboren worden und sei russischer Staatsangehöriger. Am 10. August 2007 habe er von den transnistrischen Militärbehörden ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten. Während der Dienstzeit sei er - wie andere Soldaten auch - von Vorgesetzten schikaniert und misshandelt worden. Nachdem ein Soldat im April 2008 bei Arbeiten auf der Datscha eines Oberst, zu welchen sie abgeordert worden seien, an den Folgen von Schlägen verstorben sei, sei er - der Beschwerdeführer - am 15. April 2008 geflohen. Obwohl er einen Arztbericht bezüglich der erlittenen Misshandlungen beim Militärgericht eingereicht habe, sei er in der Folge festgenommen und am 27. Mai 2008 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei der Überführung in die Haftanstalt sei ihm die Flucht gelungen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A21). B. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Dezember 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Januar 2009 - an. Das BFM stellte fest, dass aufgrund der eingereichten Identitätsdokumente sowie der erstellten Herkunftsanalyse, gemäss welcher der Beschwerdeführer eindeutig in Transnistrien/Republik Moldawien sozialisiert worden sei, davon auszugehen sei, dass er nicht russischer, sondern moldawischer Staatsangehöriger sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kam das BFM zum Schluss, dass die Vor- D-5343/2009 bringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie mangelnder Realkennzeichen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl in B._______/Transnistrien als auch im von den moldawischen Behörden kontrollierten Gebiet über nahe Verwandte. II. C. Der Beschwerdeführer verblieb trotz der ihm angesetzten Ausreisefrist in der Schweiz und ersuchte - unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C._______ vom 23. März 2009 - am 22. Juni 2009 beim BFM mittels einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe um Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2008, um wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, mit dem ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2009 läge ein Beweis vor, der einerseits seine Angaben bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen im Militärdienst stütze und andererseits seinen gegenwärtigen labilen Gesundheitszustand darlege. Auch der Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State zum Jahr 2008 (vgl. U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report Moldova, 25. Februar 2009), welcher die bedenkliche Menschenrechtssituation in der transnistrischen Armee und den dortigen Gefängnissen thematisiere, stütze seine Aussagen im ordentlichen Verfahren. Da ihm daher im Heimatstaat Verfolgung und Misshandlung drohten, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Aufgrund der im Militärdienst erlittenen Misshandlungen leide er unter starken Rücken- und Kopfschmerzen und es bestehe eine posttraumatische psychische Belastungssituation, für welche eine spezifische medizinische Behandlung notwendig sei. Das moldawische Gesundheitssystem werde gemäss einem Bericht der Schweizerischen D-5343/2009 Flüchtlingshilfe zwar langsam reformiert, sei aber immer noch vergleichsweise schlecht. Die Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen seien in einem desolaten Zustand und es fehle oft an den grundlegenden Medikamenten. Vor allem für erwerbslose Personen, die keine Beiträge an die Krankenversicherung leisteten, sei der Zugang zur medizinischen Versorgung schwierig (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau: Behandlung bei paranoider Schizophrenie, 11. Dezember 2008). Eine Rückkehr nach Moldawien würde deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Zustandes nach sich ziehen, zumal er im Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Juli 2009 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Das BFM begründete die Erhebung des Gebührenvorschusses damit, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers scheine nicht von einer derartigen Tragweite zu sein, dass von der Unzumutbarkeit der Wegweisung auszugehen sei. Die geltend gemachten Beschwerden könnten auch im Heimatland behandelt werden. Zudem seien die Angaben, aufgrund derer er eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben wolle, unglaubhaft. E. Da der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist leistete, trat das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 1. Dezember 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 25. August 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 und Rückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- D-5343/2009 weisungsvollzugs ersucht wurde. Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung der Vollzugsbehörden beantragt, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. In formeller Hinsicht wurde überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Misshandlungen in der transnistrischen Armee im ordentlichen Verfahren detailliert und substanziiert geschildert. Seine diesbezüglichen Ausführungen deckten sich mit den Feststellungen im erwähnten Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine Folge der erlittenen Misshandlungen. Eine adäquate Therapie sei für ihn in Moldawien sowohl aufgrund der schlechten Situation des dortigen Gesundheitssystems als auch infolge seiner Bedürftigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erhältlich. Über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihm Unterstützung bieten könnte, verfüge er nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-5343/2009 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008 mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 rechtskräftig abgelehnt und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls als neues Asylgesuch zu behan- D-5343/2009 deln. Der Beschwerdeführer hat in der als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 22. Juni 2009 ausdrücklich um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersucht, weshalb diese vom BFM korrekterweise als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Behandlung seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch keinerlei Nachteile erlitten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.3). 5.2 Da im Zeitpunkt der Einreichung des „Wiedererwägungsgesuchs“ vom 22. Juni 2009 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt war, waren die Grundvoraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses und die Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist gegeben (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). 5.3 Das BFM begründete die Vorschusserhebung damit, dass sich die Begehren im „Wiedererwägungsgesuch“ des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erwiesen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Diese Einschätzung ist nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. Die bereits im vorangegangenen ordentlichen Verfahren geltend gemachte Misshandlung im Militärdienst erwies sich aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie mangels Realkennzeichen in der damaligen Schilderung der Ereignisse als unglaubhaft. Daran vermögen die allgemeinen Informationen im Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State vom 25. Februar 2009 nichts zu ändern. Diese sind nicht geeignet, als Beleg für die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu dienen. Auch die medizinischen Vorbringen sind vorliegend nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers zu führen. Diese Vorbringen sind grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Diesbezüglich ist dem BFM beizupflichten, wonach die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Arztzeugnis vom 23. März 2009: körperliche [Kopfund Rückenschmerzen] und psychische Beschwerden [posttraumatische psychische Belastungssituation]) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Art. 36 der moldawischen Verfassung garantiert den kostenlosen Zugang zu den grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob die betroffene Per- D-5343/2009 son über eine Krankenversicherung verfügt. Zu diesen kostenlosen Dienstleistungen gehören neben Erstuntersuchungen durch Hausärzte und weiterführende Untersuchungen durch Spezialärzte nach erfolgter Überweisung durch den Hausarzt auch die stationäre Behandlung bei chronischen und psychischen Erkrankungen (vgl. European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition. Moldova Health System Review. Vol. 10 No. 5 2008). Im Übrigen ist hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen psychischen Belastungssituation festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser - die Misshandlung im Militärdienst - im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erwiesen hat. Bezüglich des angeblich fehlenden Beziehungsnetzes im Heimatstaat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im ordentlichen Verfahren durchaus über ein solches verfügt (vgl. A1 S. 3, A21 S. 11). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.4 Aus den soeben dargelegten Gründen hätte die Behandlung der Eingabe vom 22. Juni 2009 als neues Asylgesuch zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die Möglichkeit abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen. Im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten des neuen Asylgesuchs hätte es gleichsam aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren einen Gebührenvorschuss erheben können (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Erhebung des Gebührenvorschusses berechtigt war und somit infolge Nichtbezahlens des Vorschusses zu Recht auf das „Wiedererwägungsgesuch“ vom 22. Juni 2009 nicht eingetreten ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen 7. Da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zum Beschwerde- D-5343/2009 entscheid als gegenstandslos. Auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5343/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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