Abtei lung IV D-5339/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean- Daniel Dubey, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire, Zentrum für Aylsuchende, Oberbalmberg, 4525 Balm b. Günsberg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5339/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 31. Mai 2007 und gelangte am 1. Juni 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 5. Juni 2007 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass ihm keine Vertrauensperson beigeordnet werde, da aufgrund von Unstimmigkeiten von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Am 27. Juni 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das C._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ethnischer D._______ und stamme aus Abidjan. Sein Vater sei früher bei der E._______ gewesen und habe für diese Partei Treffen organisiert. Zudem sei er als Händler zwischen Abidjan und seinem Herkunftsort F._______ tätig gewesen. Ende April 2007 sei sein Vater aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die E._______ von Mitgliedern der G._______ auf der Strasse in Abidjan angegriffen worden und sei schliesslich seinen Verletzungen erlegen. Ein Freund seines Vaters habe ihm dies mitgeteilt und ihn ins Quartier H._______ in Abidjan mitgenommen. Dort habe er sich fortan mehrere Wochen versteckt aufgehalten. Mehr als einen Monat nach dem Angriff auf seinen Vater habe sein Kollege erfahren, dass an seiner Wohnadresse nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden sei. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen, sei von Abidjan aus per Flugzeug ausgereist und nach einem Zwischenhalt in einem ihm unbekannten Ort nach Genf gelangt. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um weitere Abklärungen. D-5339/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. D-5339/2007 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zudem seien seine geltend gemachten Verfolgungsvorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch offensichtlich als zu wenig substanziiert und überzeugend, um damit die Erwägungen der Vorinstanz entkräften zu können. So kommt auch das Bundesverwaltungsgericht nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass weder die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter – wobei dieser nach eigenen Angaben zum heutigen Zeitpunkt volljährig wäre – noch zu seinen angeblichen Ausreisegründen als differenziert, realitätsnah und in sich schlüssig, mithin als glaubhaft zu bezeichnen D-5339/2007 sind. Dass die Vorwürfe des BFM haltlos seien, wie in der Beschwerde angeführt wird, kann jedenfalls nicht gehört werden. Bar jeglicher Lebenserfahrung ist auch der Vorhalt, es sei unerheblich, ob das Haus verbrannt sei oder nicht, ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht worden sei. Sodann bleiben die Ungereimtheiten zum Schicksal des Vaters des Beschwerdeführers bestehen. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei im April 2007 verstorben (vgl. A1, S. 3) respektive Herr I._______ habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei von Leuten der G._______ entführt worden, es sei sehr wahrscheinlich, dass sein Vater getötet worden sei (vgl. A1, S. 6). Bei der kantonalen Anhörung erkärte der Beschwerdeführer, Herr I._______ habe gesagt, sein Vater sei auf der Strasse überfallen und getötet worden (vgl. A10, S. 11). Diese offensichtlichen Widersprüche können nicht mit der Behauptung erkärt werden, der Beschwerdeführer habe über eine Drittperson über das Ereignis erfahren, weshalb er keine genaueren Angaben habe machen können. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente ein, die seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft machen oder gar belegen könnten, obwohl er in der Beschwerde anführte, er werde alles unternehmen, um Beiweismittel wie beispielsweise den E._______-Ausweis oder den Todesschein seines Vaters zu beschaffen. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zuerst erklärte, er werde versuchen, seine Geburtsurkunde zu besorgen, später jedoch seine Identitätskarte in Aussicht stellte, obwohl er anlässlich der Anhörungen zu Protokoll gegeben hatte, keine Identitätskarte zu besitzen (vgl. A1, S. 4; A 10, S. 8). Abgesehen davon unterliess es der Beschwerdeführer aber auch, wenigstens entsprechende Beschaffungsbemühungen darzulegen. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie offensichtlich auch nicht geeignet sind, eine andere Sichtweise zu bewirken. Die erhobene Rüge erweist sich daher mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Vornahme weiterer Abklärungen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. D-5339/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-5339/2007 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine D-5339/2007 ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 5.10 Der auch eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörungen geltend macht, er habe im Heimatland keine Eltern und Geschwister (mehr) und keinen Kontakt zu Onkel und Tanten. Diese Behauptung ist jedoch angesichts der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen, insbesondere auch zum angeblichen Tode seines Vaters, und vor dem Hintergrund der im afrikanischen Raum traditionell starken Familienbande zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Abidjan auch auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen kann. Mindestens aber verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan über Freunde (vgl. A10, S. 7), ist mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5339/2007 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5339/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier, in Kopie) - das C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10